W 593 20 leuten wird ferner dadurch ein Schutz gegen Über- griffe des Kraalsvaters gewährt, daß sie auf ihren Antrag von dem zuständigen Beamten (administrator of Native Law) aus dem Kraalsverbande entlassen werden können (Code Sec. 215). Die pPflichtmäßige Führung seines Amts liegt außerdem im eigensten Interesse des Kraalsvaters, wenn er sich seine Stellung erhalten will, denn er kann von dem Bezirksgericht (Court of Magistrates) seiner Stellung entsetzt werden, wenn er sich als ungeeignet erweist. Das Gericht kann dann bis auf weiteres eine passende Person als Vormund für die Kontrolle der Familie und für die Ver- waltung des Vermögens des Kraalsvaters bestellen.!) Die Stellung des „Kraalhead“ kann nach dem Ermessen des genannten Gerichts in jedem Falle auch einer Frau übertragen werden.) 3. Stellung in der Gerichtsverfassung. a. Des Häuptlings. In der Hand der Häuptlinge war zur Zeit ihrer Unabhängigkeit der größte Teil der richter- lichen Gewalt vereinigt. Sie entschieden in Zivil- und Strassachen sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Unterhäuptlinge. Schwerere Verbrechen wurden zur Entscheidung meist ohne Zwischeninstanz direkt vor den Häuptling gebracht. Er entschied end- gültig, wenn über ihm kein Oberhäuptling stand, andernfalls konnte bei diesem Berufung gegen die Entscheidungen des Häuptlings eingelegt werden.) Auch unter der Herrschaft des Code haben die Häuptlinge eine nicht unbedentende Jurisdiktion für ihr Gebiet 4) behalten. Sie sind zur Entscheidung aller Zivilsachen mit Ausnahme der Chesachen?) be- rufen, jedoch mit der Einschränkung, daß sie nur dann zuständig sind, wenn der Beklagte ein Mit- 1) Code Sec. 79. Law 10 of 1896 und act 49 of 1898 Scc. 48. 2) Code Sec. 78 und die Anmerkung dazu in der Ausgabe von Hitchins. 3) Näheres bei Macleau, S. 11. The Jutircs of South Africn. S. 26 f. Sec. 256 des Reports. Bei den Gerichtositzungen pflegte der Häuptling von seinen Räten umgeben zu sein, die auch teil an der Verhandlung nahmen. 4) Die Territorien, innerhalb welcher Jurisdiktion von eingeborenen Häuptlingen ausgcübt werden darf, können vom Gouverneur bestimmt werden. Sce. 54 act 19 of 1898. Die zZuständigkeit der Häuptlinge ist keine ausschließliche, neben ihnen sind auch die JAlagistrates Courts zuständig. Ugl. Code Sec. 251 und Ser. 48 The Courts uci# (49 of 1898). 5) Doch haben sie einen Sühneversuch vorzunehmen. Agl. Code Sec. 166. Für Scheidungs= und Nichtig- keitstlagen sind die Mugistutes Courts zuständig. Agl. Code Sec. 174 und Sec. 18 net 49 ot 1898. War die Ehe nach christlichem Ritus geschlossen, so ist der JZupreme Coum der Kolonie zuständig. Vgl. Code Sec. 175, Sec. 7 act 39 of 1896 und Scc. 12 lam 46 of 1887. glied ihres Stammes ist.) Gegen die Ent- scheidungen des Häuptlings ist eine Berufung an die „Courts of Magistrates“ (Bezirksrichter) ge- geben, in deren Jurisdiktionsbereich die Parteien wohnen oder die Sache zuerst verhandelt ist.?) In Strafsachen übt der Häuptling nicht die Funktionen des erkennenden Richters aus, sondern hat mehr die Stellung des Untersuchungsrichters. Er bereitet das Verfahren vor, indem er jedes Ver- brechen und Vergehen, das innerhalb seines Juris- diktionsgebiets vorkommt, untersucht und auf Grund seiner Ermittlungen an den nächsten Bezirksrichter (Magistrate) berichtet. Ferner hat er eines Delikts verdächtige Personen festzunehmen und dem Ma- gistrate vorführen zu lassen.) Endlich hat er auch im allgemeinen den Gerichten seine Unterstützung bei der Festnahme von Ver- brechern zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, ob die Tat in seinem Gebiete geschehen ist oder nicht.4) Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Häuptling insofern mitzuwirken, als er als Ver- treter des Oberhäuptlings stellvertretender Ober- vormund von Personen ist, die vor dem Gesetz als Minderjährige gelten. J. Des Distriktshauptmannes. Die „districtheadmen“ des Code entsprechen, wie bereits erwähnt, etwa den Unterhäuptlingen oder Gemeindeältesten. Diese hatten eine gewisse Jurisdiktion in Bagatellsachen, jedoch mehr nach Art von Schiedsrichtern. Sie konnten die Durchführung ihrer Entscheidungen nicht erzwingen. Mißfiel ihre Entscheidung, so wurde die Sache vor den Häupt- ling gebracht.5) Der Code“b) gibt den Distriktshauptleuten in der Regel die richterliche Gewalt eines Schieds- richters und auch nur in kleineren Streitigkeiten, z. B. solchen über Anrechte auf Gartenland oder Weidegerechtigkciten. 1) Code Ser. 19. In Ausübung des Richteramts haben die Häuptlinge Privilegien eines kolonialen Ge- richtshofes und die Befugnis, Ordnungsstrafen zu verhängen. Vgl. Code Sec. 51. 2) Vgl. Code Sec. 49 und Sec. 56 The Courts act 1898 (net Nr. 19 ot 1898). 3) Code Sec. 57. Der Häuptling hat ferner die Pflicht, dem Magistrate alle Delikte wie verdächtigen Vorkommnisse sofort zu melden. Agl. Code Sec. 60 und Ser. 8 act 25 of 1902. · ) Val. Code Sec. 47. Die Übertragung der richter- lichen Gewalt in Strafsachen von den Häuptlingen auf ko- loniale Beamte ist nach der Meinung der Native Alfairs Commission eine richtige Politik, weil die Gerechtigkeit der Entscheidung in Strafprogessen mehr verbürg ist, wenn sie von juristisch geschulten Kolonialbeamten ge- kroffen werden, die kein persönliches Interesse an den Geldstrafen und Verwirkungen von Eigentum haben, die aus den Prozessen resultieren können (Report Scc. 228). 5) Vgl. Macleau, S. 41, 123. The Sonth Africen. S. 26. 6) Scc. 60. Jatives of