W 601 20 die Kinder zu übernehmen hat. sollen sie dem Vater verbleiben.) 2. Nichtigkeit der Ehe im Code. Das Gericht kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten bzw. seines gesetzlichen Vertreters für nichtig erklären, wenn gewisse Nichtigkeitsgründe vorliegen. Als solche gelten: zur Zeit der Ein- gehung der Ehe bestehende Geisteskrankheit, Impotenz, Fehlen eins der wesentlichen Erfordernisse einer gültigen Ehe nach Sec. 118 des Code, Bigamie der Frau.2) Der Begriff der Nichtigkeit einer Ehe scheint bei den Kaffern nicht ausgebildet gewesen zu sein, wenigstens berichtet Maclean nichts darüber, er er- wähnt nur, daß bei dem Stamme der Gaika eine in Blutschande geschlossene Ehe aufgelöst wurde (S. 115). In der Regel 4. Erbrecht. a. Intestat- Erbrecht. Die Struktur des Intestat-Erbrechts steht in natürlichem Zusammenhange mit dem polygamischen Familiensystem; ist dieses aus dem Eingeborenen- Rccht übernommen, so bleibt dem Gesebgeber auch im Intestat-Erbrecht wenig Raum zu Anderungen. Demgemäß sehen wir diese Materie auch im Code behandelt. Zu Erben berufen sind im Eingeborenen-Recht nur die Männer, und zwar entweder als Hauserben oder als Kraalserben.) Der Code unterscheidet deshalb einen „Generalerben für das Kraalsver- mögen“ und einen „Spezialerben für Hausver- mögen“ (Sec. 98). Unter Kraalsvermögen ist all das einem Kraal gehörige Gut zu verstehen, soweit es im ausschließ- lichen Eigentum des Kraalsvaters steht. Was von diesem aber den einzelnen Häusern oder den Kraals- insassen ohne Familienstatus besonders zugeteilt ist, bildet in Verbindung mit dem, was die Häuser oder die genannten Insassen durch Geschenke oder als Lobolo der Haustöchter erwerben, Hausver- mögen.“) 1) Vgl. Code, Scc. 163 bis 175 und Sec. 18 net 49 of 1898. zuständig sind die Magistrates Courts. Scheidungsgründe sind: Ehebruch, fortgesetzte Ver- weigerung der ehelichen Pflichten, böswillige Ver- lassung, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, für den Ehemann allein: unsittliches Ver- halten, für die Frau: Grausamkeit oder Mishandlung, durch 5 Jahre fortgesetzte Abwesenheit des Mannes. 2) Sec. 173. Zuständig: Court of JIlagistrates Sec. 171. 3) Code, Sec. 101, 143, so auch Moclean, S. 72 und Jatives of South Africa. S. 32 (Jative Custeams Commission 1883) Idioten und Geisteskranke können nicht Erben werden, ihr Unterhalt fällt aber dem Erben des Hauses, dem sie durch Geburt angehören, zur Last. Code, Sec. 127. 4) Code, Sec. 17, 18. Vorbehaltlich etwaiger Ver- pflichtungen gegenüber dem Indhlunkulu für Unter- stützung an Lobolo bei Begründung des Hauses. Agl. Code, Sec. 110, 111, 113, 111. Die Erbfolge in das Kraalsvermögen ist natur- gemäß verbunden mit der Nachfolge in die Stellung als Kraalsvater.]) a. Erbfolge in das Kraalsvermögen.) Für die Erbfolge in das Kraalsvermögen lassen sich drei Gruppen unterscheiden entsprechend der Ein- teilung der Familie in das „Indhlunkuln“, das Oadi-Haus und das Kohlo-Oaus. In der ersten Gruppe berufen sind die Männer des Indhlunkuln und der ihm affiliierten Häuser, dann folgen die Männer des O#adi-Hauses und feiner affiliierten Häuser, und an letzter Stelle stehen die Männer des Kohlo-Hauses und seiner affiliierten Hänser. Die Angehörigen einer vorhergehenden Gruppe schließen siets die Angehörigen einer nachfolgenden Gruppe von der Erbschaft aus. Die Erbfolge- ordnung entspricht also dem Range der Häuser im Familienstatus, wobei die affiliierten Häuser den Rang ihres Stammhauses teilen, selbst wenn sie ihrer Entstehung nach hinter den Haupthäusern der anderen Gruppen zurückstehen müßten. Dies er- klärt sich aus dem Zweck der Affiliation, der darin liegt, daß dem höheren Hause durch Angliederung des jüngeren ein Erbe gesichert werden soll (Code, Sec. 22). In den einzelnen Gruppen vollzieht sich die Berufung zum Erben in folgender Weise, wobei der näher Berufene alle ferner Stehenden von der Erbschaft ausschließt. Zunächst berufen ist stets der älteste Sohn des Haupthauses. Ist er vorverstorben, so treten seine Söhne an seine Stelle, wobei ein älterer Sohn die jüngeren ausschließt, und der jüngere Sohn nur berufen ist, wenn der ältere Sohn keine direkten männlichen Abkommen hinter- lassen hat. Versagt der Stamm des ältesten Sohnes des Haupthauses vollkommen, so ist der zweitälteste Sohn mit seinem Stamm berufen, und zwar in der- selben Reihenfolge, wie dies bei dem vorhergehenden Stamme ausgeführt war. In gleicher Weise kommen die übrigen Söhne mit ihren Stämmen an die Reihe, bis ein Erbe gefunden ist. Kann das Haupt- haus keinen Erben stellen, so werden die Söhne aus den affiliierten Häusern berufen, wobei das früher affiliierte Haus vor den später affiliierten Häusern den Vorzug hat. Innerhalb der Häuser ist die Reihenfolge dieselbe wie im Haupthause. Versagt eine Gruppe, so kommt die nächst- folgende an die Rcihe. Hat der Verstorbene überhaupt keine durch Männer mit ihm verwandte Nachkommen hinter- lassen, die wir als Erben der ersten Ordnung be- zeichnen wollen, so sind in der zweiten Ordnung zunächst die vollbürtigen und dann die halbbürtigen Brüder des Verstorbenen mit ihren Stämmen be- 1) Code, Sec. 101. Vgl. auch das bei der Stammes- verfassung über die Entstehung der Stellung eines Kraalsvaters Gesagte. 2) Code, Sec. 99, 101 bis 103, 107, 121.