G 602 2e0 rusen. Die Reihenfolge in dieser Ordnung ist die- selbe wie in der ersten Ordnung. In der dritten Ordnung berufen ist der väterliche Großvater und nächst ihm nach der Gradcsnähe alle noch nicht er- wähnten im Mannesstamme mit dem Erblasser ver- wandten Aszendenten oder Kollateralen.:) *. Erbfolge im Hausvermögen. Stirbt der Kraalsvater, so gehen Eigentum und Rechte, die den einzelnen Häusern zustanden, auf die Erben dieser Häuser über; Erbe ist der älteste Sohn des betreffenden Hauses. Der Kraalserbe erbt also auch das Vermögen des Hauses, aus dem er hervorgegangen ist. Fehlt einem Hause, das nicht das „Indhlunkuln“ ist, der Erbe, und sind solchem Hause auch keine anderen affiliiert, so fällt die Erbschaft an den Erben des Haupthauses der Seite, auf welcher das erblose Haus liegt. Fehlt auch hier ein Erbe, so kommen die untergeordneten Häuser derselben Seite an die Reihe, und falls diese versagen, das Indhlunkulu, dessen Erbe gleich- zeitig auch den Häusern der Oadi= und Kohlo-Seite gegenüber erbberechtigt ist, falls eine dieser Seiten oder beide keinen Erben haben.2) Fehlt es in dem ganzen Kraal an einem Erben für Hausvermögen, so werden, wie in dem ent- sprechenden Falle beim Kraalsvermögen und in der- selben Reihenfolge die Erben der zweiten und dritten Ordnung berufen. Gibt es aber auch in den weiteren Ordnungen keinen männlichen Erben, so fallen Kraals= und Hausvermögen an den Oberhäuptling.)) Dic weib- lichen Mitglieder der Familie oder des Kraals kommen dann unter die Vormundschaft des Ober- häuptlings, der dies Amt aber einem geceigneten Eingeborenen übertragen kann. 7. Erfolge bei Häuptlingen mit erblicher Würde. Bei der Neigung der Häuptlinge, die Frau, welche ihnen den Erben ihrer Würde geben soll, erst in späteren Lebensjahren zu nehmen, kann es vorkommen, daß ein Häuptling stirbt, ohne daß er einer seiner Frauen den obersten Rang zuerteilt hat. Eine Rangverteilung hat dann überhaupt nicht stattgesunden, weil der Rang der Nebenfrauen der Häuptlinge nicht vor dem der Hauptfrau bestimmt 1) Su auch The Jatives of South Africu. S. 32 und Marlean . 117. 2) Agl. Code, Sec. 104, 122. Fehlt in einem Lraal. dessen Nebenhäuser nicht in Ladi= und Kohlo- Oänser eingeteilt sind, einem jüngeren Gause der Erbe, so wird es ohne Zwischenstufe von dem Erben des Indhlunkulu beerbt. Code, Scc. 115. 3) Code, Scc. 107. Nach Maclean fällt die Erb- schaft in solchen Fällen an den Häuptling. S. 117. DTer Code scheint dies im staatlichen Interesse geündert zu haben. zu werden pflegt. In einem solchen Falle haben bei dem Tode des Häuptlings die Altesten des Stammes den einzelnen Häusern erst ihren Nang zu bestimmen. Ist dies geschehen, so findet die Erbsolge in Stellung und Vermögen der Hänupt- linge nach denselben Grundsätzen statt wie bei den Kraalsvätern des Volkes.ü) Streitigkeiten über die Nachfolge in die Häupt- lingswürde entscheidet der Gouverneur als Ober- häuptling.2) . Nachlaßverbindlichkeiten. Der Kraalserbe haftet sowohl für die allge- meinen Schulden,) die sein Vater in seiner Eigen- schaft als Kraalsvater gemacht hat, als auch für die Verbindlichkeiten des Stammhauses als dessen be- sonderer Erbe. Der Erbe von Hausvermögen haftet für die Ver- bindlichkeiten, welche von seinem Hause oder in dessen Interesse eingegangen sind, aber nicht direkt; zur Geltendmachung der Haftung ist vielmehr die Ver- mittlung des Kraalsvaters erforderlich. (Codc, Sec. 99, 100). s. Enterbung. Ein Kraalsvater kann Söhne enterben, wenn sie sich seiner Autorität nicht sügen wollen oder durch ihr Betragen ihre Familie entehren oder sonst genügenden Anlaß zu der Maßregel geben. Er kann dies aber nur tun, wenn sein Entschluß die Billigung des Häuptlings findet. Der Code schränkt in Sec. 110 diese Befugnis des Kraalsvaters da- durch ein, daß er dem Sohn das Recht gibt, sich gegen die Enterbung bei dem Magistrate #als ad- ministrator of Native Law) zu beschweren. Mit der Enterbung verliert der Sohn seine Stellung in der Familie und alle Rechte. sowohl bezüglich des Kraals seines Vaters als auch seincs Hauscs. (Scc. 141.) Dritten gegenüber hat die Enterbung die Wirkung, daß der Kraalsvater von jeder Verbindlichkeit für seinen Sohn unter der Voraussetzung frei wird, daß die Enterbung dem administrator of Native Law gee dee und von ihm in ein Register eingetragen wird. 110.) Hierdurch scheint dem Enterbungsakte eine gewisse ÖOffentlichkeit gegeben zu fein. 1) Agl. Code, Scc. 123, 121. :) Die Gerichte fsind zur Entscheidung niän zu- stindig. Der Gonverneur entscheidet endgultig. Vor der Entscheidung soll der Fall von drei Sachverständigen untersucht werden, die eine genaue NKenntnis der Rechte, Gebräuche und Sprache der CEingeborenen haben mussen. Agl. net 1 o0f 1901 „Ao amend ihe (hadlec ot Xative 9 . Laus-U IDOicrsctIcintdierrisdicHafmngaufdic vircsslusrcilitmisbeschränkenzunmtlcn. Z.:ks)7,.Xat-111-am·litsliurtpu Dgl. Md. 17.