W 605 e. Die Namen der Familienangehörigen, welche mit dem Petenten eximiert werden, sind in das Patent aufzunehmen.) S. Rechtsverhältnisse zwischen eximierten und nichteximierten Eingeborenen. Eine Tochter eximierter Eltern, die gleichfalls vom Eingeborenen-Reccht befreit ist, verwirkt dies Pri- vileg, wenn sie einen nichteximierten Eingeborenen heiratet, behält aber alle Rechte an der Hinter- lassenschaft ihrer Eltern, die ihr nach Kolonialrecht zustehen, wenn sie die Ehe nach christlichem Ritus abgeschlossen hatte. Ist sie aber eine Ehe nach Eingeborenen-Recht eingegangen, so verliert sie auch alle Rechte, die sie an der Ointerlassenschaft ihrer Eltern erworben haben mag.:2) War die Ehe der eximierten Eltern bereits nach christlichem Ritus geschlossen, so sind Ehen, welche Kinder aus vor- gedachter Ehe nach Eingeborenen-Recht abschließen, nichtig. 2) Stirbt ein eximierter Eingeborener ohne letzt- willige Verfügung, so wird er nach Kolonialrecht beerbt, ohne Rücksicht darauf, ob die Personen, welche danach zu Erben berufen sind, von der Herrschaft des Eingeborenen-Rechts befreit sind oder nicht. Selbst ein in Polygamie lebender Ein- geborener ist unter diesen Verhältnissen von der Erbschaft nicht ausgeschlossen, obgleich im übrigen Law 28 of 1865 für solche Eingeborene nicht zur Anwendung kommt.") Stirbt ein nichteximierter Ein- geborener ohne Hinterlassung eines letzten Willens, so wird er nach dem Erbrecht des Code of Native Law auch dann beerbt, wenn seine Erben vom Ein- geborenen-Recht befreit sind.3) Es ist also stets das Recht des Erblassers nicht das der Erben, welches die Erbfolge bestimmt. Dritter Abschnitt. Strafrecht. Die Gesetzgebung Natals unterstellt die Ein- geborenen bezüglich der gewöhnlichen Verbrechen und Vergehen dem Strafrecht der Kolonie,) hat aber außerdem noch Strafbestimmungen geschaffen, die nur für Eingeborene gelten und, soweit sie nicht in 1| Sec. 21, 22 cit: Schließen erimierte Eingeborene, nachdem ihre Ehe durch den Tod eines Chegatten gelöst oder durch Richterspruch geschieden ist, eine Ehe nach Eingeborenen-Recht ab, so werden sie mit Geldstrufe bis zu50 Pfund oder mit Frciheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Scc. 24 Cit. 2) Sec. 25. 26 Lau 28 of 1865. 3) Agl. Sec. 16 Law 46 of 1887 mit net No. 1# of 1903. Sec. 5. 4) Scc. 27, 28 Law 28 of 1865 und No. of 1895. 5) Sec. 13 act No. 7 of 8. 6) Vgl. Lucas IV, Teil II S. 49. Sec. 14 act engerem Zusammenhange mit anderen Gesetzen stehen.) in dem Code of Native Law Aufnahme gefunden haben. Diese Strafbestimmungen des Code lassen sich unter folgenden Gesichtspunkten zusammenfassen. 1. Strafbestimmungen zur Verbesserung der Sittlichkeit. Der Code stellt in Sec. 277 eine Reihe von Hand- lungen unter Strafe, weil sie nach dem Rechtsgefühl der Eingeborenen eine Bestrafung erheischen oder ihren sozialen Verhältnissen schädlich sind, die aber nach Kolonialrecht überhaupt nicht oder nicht in demselben Umfange strafbar sind ) Zu der ersten Kategorie gehören der Ehebruch#) bei Männern wie bei Frauen und der außereheliche Geschlechtsverkehr mit einer Witwe oder geschiedenen Frau. Hierbei schließt die Einwilligung der Frau die Strafbarkeit nicht aus, die Fran macht sich vielmehr selbst straf- bar. Eine Ausnahme bildet jedoch der Geschlechts- verkehr mit einer Witwe, der aus der Ukungena- Vereinigung entsteht und deshalb von einem verheirateten Manne ausgeübt nicht als ehebrecherisch und auch sonst nicht als ungesetzmäßig gilt. Zu Handlungen der zweiten Kategorie zählen die Verführung und die Entführung eines Mädchens, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne seine Einwilligung geschehen, und ohne Altersgrenze. Auch der Versuch einer solchen Handlung ist strafbar. Der Code stellt ferner in diesem Abschnitt Hand- lungen unter Strafe, die als Vorbereitung der vor- genannten Delikte bezeichnet werden könnten, näm- lich die Entziehung einer weiblichen Person aus der Obhut ihres Vaters, Vormundes oder Gatten und die Beherbergung einer Frau, einer Tochter oder eines weiblichen Mündels eines Dritten, die fort- gesetzt wird, nachdem die Herausgabe der betreffenden Person verlangt worden ist. Dagegen wird in richtiger Beurteilung der Gewohnheiten der Eingeborenen vom Code hervor- gehoben, daß ein freiwilliger und „bona üflde“ erfolgter Besuch eines Mädchens im Kraal ihres Liebhabers, der auf kurze Zeit im Hinblick auf spätere Verlobung erfolgt, ein Delikt nicht be- gründen soll. Demselben Gebiete gehört die Bestrafung solcher Personen an, die bei den Eingeborenenfesten in be- sonders lasziver Form tanzen, und die Ermäch- — —— —— — 1) Diese Strafbestimmungen sind weniger eigent- lich krimineller Natur, sie haben mehr den Zweck als Ordnungsstrafen die Befolgung der Gesetze zu fördern, zu denen sie gehören. 2) AUgl. Appendir A., S. 8 des Reports. 3) Chebruch ist nach dem Kolonialrecht kein Delikt. Agl. Morice, S. 364. 4) Nach Rolonialrecht ist nur die Entführung eines Mädchens unter 21 Jahren strafbar, die ohne Zu- stimmung seiner Eltern oder seines Vormundes zu dem Zweck erfolgt, dad Mädchen zu heiraten oder geschlecht- lich zu gebrauchen. Vgl. Morice, S. 366.