W 606 20 tigung des Bezirksbeamten, Frauen und Mädchen, die in Verfolgung eines liederlichen Lebenswandels außerhalb ihres Kraals gefunden werden, in ihren Kraal zurückschaffen zu lassen. Jeder Widerstand gegen eine solche Anordnung des Bezirksbeamten oder eine Wiederaufnahme solcher Lebensführung wird mit Kerker bestraft.1) 2. Strafbestimmungen zur Unterstützung von Anordnungen des Code auf dem Ge- biete des Familienrechts.2) In diesen Abschnitt gehört die bereits erwähnte Anordnung einer Strafe bei Annahme oder Forderung eines übermäßigen Lobolos, sowie die wichtige Be- stimmung, daß jeder sich strafbar macht, der eine Frau zwingt, wider ihren Willen zu heiraten. Außerdem sind hier die Bestimmungen zu erwähnen, nach denen ein Kraalsvater oder Vormund bestraft wird, der eine Eheschließung zuläßt ohne Zuziehung des beamteten Zeugen oder den Cheschließungsakt fortsetzt, obwohl der beamtete Zeuge die Aussetzung der Zeremonie angeordnet hat. Auch die Unter- lassung der Anmeldung einer Eheschließung zur Ein- tragung in das Heiratsregister seitens des beamteten Zeugen und des Ehemannes sowie jede andere Pflichtverletzung seitens des beamteten Zeugen sind hier als strafbare Handlungen zu verzeichnen.) Zur Würdigung des Zweckes dieser Bestim- mungen wird an das oben unter 3e Gesagte erinnert. 3. Strafbestimmungen gegen die Zauberei. Den Gefahren des Zaubereiunwesens, das bei den Eingeborenen einen bedenklichen Umfang ange- nommen hatte, sucht der Gesetzgeber im Code durch verschiedene Strafbestimmungen zu stenern. Er bestraft nicht nur denjenigen, der seine vermeintlichen Zauberkünste in der Absicht, Dritten zu schaden, zur Anwendung bringt, sondern schon jeden, der in gewinnsüchtiger Absicht seine Kenntnisse von Zauber- künsten und Zaubermitteln anpreist. Der Code stellt außerdem noch solche Personen unter Strafe, die als Wahrsager, Regen= oder Ge- witter-Doktoren praktizieren, und Leute, die deren Hilfe in Anspruch nehmen, sowie Personen, die Liebestrank feilhalten oder einem Dritten solchen Trank beibringen.) 4. Strafbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Gemeinwohls. Diesem Zwecke dient vor allem die Stärkung der Stellung des Kraalsvaters durch Bestrafung 1) Scc. 271, 289. 2) Agl. Scc. 278 bis 286, 288. 3) Zur Ergänzung sei noch aus Sec. 286, 288 ver- wiesen. ") Ugl. Sec. 268, 270, 291. solcher Kraalsleute, die seiner Autorität trotzen, und die Fernhaltung verdächtiger Personen von den Kraalen durch Bestrafung von Personen, die sich entgegen dem Verbot in einem Kraal aufhalten oder zwischen Sonnenuntergang und -aufgang im Kraals- gebiet ohne Berechtigung herumwandern. Es wird ferner das Tragen von Assagaien und anderen tod- lichen Waffen bei nicht beamteten Eingeborenen und jedes Verhalten bestraft, was einen Friedensbruch befürchten läßt. In diesen Zusammenhang dürfte auch das Verbot des Verkaufs oder des Vorrätig- haltens eines berauschenden Eingeborenengetränkes, genannt Isitiymiana, zu erwähnen sein. 1) Die Verantwortung des Kraalsvaters für ge- setzmäßiges Verhalten seiner Gemeinde wird dadurch erhöht, daß er sich strafbar macht, wenn er zuläßt, daß gestohlenes Vieh in seinem Kraal geschlachtet wird. Endlich wird es jedem Eingeborenen zur Pflicht gemacht, seine Nachbarn zu warnen, wenn er eine Seuche unter seinem Vieh vermutet, und wird jeder bestraft, der die Verbreitung ansteckender Krankheiten unter Mensch oder Vieh böswillig zu- läßt oder herbeiführt.) 5. Strafbestimmungen zur Aufrecht- erhaltung der Autorität des Oberhäuptlings und der Regierung. Der Code bestraft jeden Häuptling, der einer Anordnung des Oberhäuptlings nicht prompt nach- kommt oder ohne dessen Erlaubnis Männer seines Stammes militärisch organisiert oder eine Versamm- lung Bewaffneter beruft.)) Des weiteren läßt der Code den Beamten der Exekutive und Justiz einen Schutz gegen Widerstand oder Behinderung bei Absübung ihrer Amtstätigkeit zuteil werden.") Als Strafen für die im Code behandelten Delikte können Geldstrafen bis zu zehn Pfund, Freiheits- strafen bis zu sechs Monaten mit oder ohne Zwangs- arbeit und Prügelstrafe bis zu 15 Hieben einzeln oder nach dem Ermessen des Gerichts auch kumu- lativ verhängt werden.) Vierter Abschnitt. FSululand. Zululand wird seit 1898 als Provinz Natals verwaltet, die Gesetze dieser Kolonie sind aber nur ganz allmählich und vorsichtig auf das Land über- tragen, erst der „Zululand laws act 19034“ bringt eine größere Vereinheitlichung des Rechts. Das 1) Hierzu vgl. auch act 27 af 1905. 2) Sec. 273 bis 276. 287, 290, 292 bis 295. 3) Vgl. dazu act. 47 of 1903. 4) Sec. 260 bids 2607. 5) Vgl. act. 8 of 1897. Delikten Sec. 284. Bei den unter 2. genannten ist die Prügelstrafe ausgeschlossen. Code