W 607 20 Eingeborenen-Recht der Provinz ist aber auch nach diesem Akt noch ein anderes als das der Kolonie, denn die Geltung des „Natal Code of Native Law“ ist für Zululand durch den genannten Aktt) ausdrücklich ausgeschlossen, weil die Zulus ein eigenes Rechtssystem ausgebildet hatten.) Das Zulu-Recht ist nicht kodifiziert worden, aber es hat sich eine Gerichtspraxis ausgebildet und diese, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten des vorgenannten Akts bestand, ist in ihm „) als Norm für die fernere Gültigkeit des Eingeborenen-Rechts in Zululand angenommen, soweit nicht der Courts act 49 of 1898 und act 1 of 19014), deren Geltung durch den Zululand Laws act auf diese Provinz übertragen ist, Anderungen zur Folge haben. Das formelle Recht der Provinz zeigt eine wichtige Abweichung von dem der Kolonie in der Erweiterung der gerichtlichen Zuständigkeit der Häuptlinge durch Kapitel IV des Courts act 1898. Danach sind die Häuptlinge auch in Strassachen zur Urteilsfällung bei strafbaren Handlungen, die von Angehörigen ihrer Stämme verübt werden, wie im Eingeborenen-Recht berufen. Ihre Zuständig- keit wird jedoch dadurch sehr stark beschränkt, daß eine ganze Reihe von Delikten nach dem Courts act vor koloniale Gerichtshöfe gehören. 5) Außer- dem sind die Häuptlinge auch für Verbrechen un- zuständig, die an sich vor ihr Forum gehörten, aber an der Person oder dem Eigentum von Nichtein- geborenen verübt sind. Die Häuptlinge haben jedoch die Pflicht, Delikte, zu deren Verfolgung sie nicht berufen sind, dem zuständigen Magistrate un- verzüglich zu melden, und die Befugnis, die Täter auch in solchen Fällen festzunehmen und dem Magistrate vorführen zu lassen.) Für die in Zululand abzuurteilenden Straftaten sind dieselben Strafen anzuwenden wie in Natal, außer bei solchen strafbaren Handlungen, für die eine andere Bestrafung in dem geltenden Recht der Provinz Zululand besonders vorgesehen ist.) 1) Sec. 8. 2) Die Zulus zeichnen sich durch hohe Intelligenz aus und haben einen festen, wenn auch ungeschriebenen Rechtskodex ausgebildet. Vgl. S. 58. duestion of colour“ — Colquhoun. Renascence of South Africa. „Es gibt keinen Mann in Zululand, der das Recht nicht kennt, und es ist nie streitig gewesen.“ Häupt- ling Cetywayo in der Jative Customs Commission vgl. The Natives of South Africau S. 38. Um so schwerer wäre es also, das Eingeborenen-Recht in Zulu- land beiseite zu schieben, wo es so lebendig ist. 3) Se.c. 8 cit. 4) Diese Acts sind bereits oben erwähnt. 5) z. B. alle mit Todeostrafe bedrohten Verbrechen, Zauberei, alle durch Gesetze oder Verordnungen in Natal und Zululand unter das Strafgesetz gestellte Handlungen, die nach ursprünglichem Kolonialrecht oder Zulurecht nicht strafbar waren. Sec. 63 eit. 6) Vgl. Sec. 67 cit. 7) Vgl. Sec. 69 cit. Anhang. Strafrecht in den Eingeborenen-Territorien der Kapkolonie. Eingeborenen-Strafrecht in dem Sinne eines von den Eingeborenen selbst ausgebildeten Rechts ist in den Eingeborenen-Territorien der Kapkolonie, von einer Ausnahme!) abgesehen, nirgends in Kraft geblieben. Diese Erscheinung läßt sich aus verschiedenen Gründen erklären. Während das von den Einge- borenen ausgebildete Zivilrecht auf das engste ver- knüpft war mit ihren besonderen Lebensverhältnissen, die der Gesetzgeber durch eine plötzliche Rechts- revolution nicht gut beseitigen durfte, zum Teil auch gar nicht zu beseitigen wünschte, war das Strafrecht der Eingeborenen in dem Begriff des Strafbaren und in den Strafen Ausdruck einer Kuflturstufe, welche die koloniale Gesetzgebung in ihrem Be- streben, die Eingeborenen zu erzichen, nicht erhalten konnte. Es lag auch kein Grund vor, wie etwa im Zivilrecht, die Umformung allmählich vorzunehmen, denn das Strafrecht bezieht sich nicht auf lebens- kräftige Institutionen, sondern behandelt Schäden einer Kulturstufe, deren Abänderung den Mitteln nach naturgemäß der Erkenntnis des Volkes höherer Kultur überlassen bleiben muß. Die von den Ein- geborenen angewendeten Strafen dürften nach euro- päischen Begriffen ein ausreichendes Mittel solcher Art nicht immer bieten, und dürften auch zum Teil mit dem Rechtsgefühl der kolonisierenden Nation zu stark im Widerspruch stehen. Nehmen wir z. B. die Strafen, welche bei den Kaffern in British-Kaffraria zur Zeit Macleans üblich waren.?) Die Eingeborenen wandten dort in der Regel nur Vermögensstrafen an; selbst der Mord wurde durch Hingabe einer Anzahl Vieh gefühnt. Waren aber bei der Ausführung der Tat nach der Auffassung der Eingeborenen Zauberei und Hexerei im Spiele, so wurde die Todesstrafe ver- hängt und oft erst nach Anwendung furchtbarer Foltern 3) gegen den Verdächtigen zur Erpressung eines Geständnisses. Würden aber nur die Strafen geändert, der Begriff des Strafbaren dagegen beibehalten, so fehlte es an einem wirksamen Mittel, Gebräuchen und Sitten der Eingeborenen, die von ihnen nicht als strafbar empfunden werden, von dem Gesetzgeber aber als kulturschädlich erkannt sind, zu steuern und Verbrechen oder üblen Gewohnheiten, welche die 1) In British Bechuanaland wird ein begrenzter Kreis von Delikten, die zur Zuständigkeit der Häupt- linge gehören, unter Ausscheidung einiger Strafarten nach Eingeborenen-Recht behandelt. Vgl. Prokl. 2 B. B. 1885. 2) Vgl. Maclean, S. 35. 2) Vgl. Maclean, S. 90.