W 610 20 Menschen, sondern auch den seines Vaters oder Vormunds. Nach Sec. 154 1) wird jeder bestraft, der die Beschneidung vornimmt oder dabei behilflich ist, an einer Person, deren Vater oder Vormund seine Zustimmung zu der Beschneidung nicht er- teilt hat. Zauberei. Weittragender in ihrer Bedeutung sind die Be- stimmungen des Code über Zauberei und Hexerei, denn gerade die diesbezüglichen Gebräuche waren bei den Kaffern eine Quelle gröbsten Mißbrauches und ein Mittel für die größte Willkür. Zur Er- klärung der Bedeutung der Bestimmungen des Code ist des näheren auf den bei den Kaffern herr- schenden Aberglauben einzugehen. Maclean widmet dem Grunde und den Folgen dieses Aberglaubens ein ausführliches Kapitel (S. 88 bis 92), dem ich folgendes entnehme. Die Kaffern glaubten fest an Zauberei und nahmen an, daß alle Krankheiten und Widerwärtig- keiten des Lebens dadurch verursacht würden. Die Folge davon war einmal, daß sie häufig ihren per- sönlichen Feindseligkeiten durch Behexungsversuche ihrer Widersacher Ausdruck gaben. Dies geschah oft durch Anwendung von Pflanzengiften, was auch zum Kapitel der Zauberei gerechnet wurde. Die weitere Folge war, daß die Heilkunde vernachlässigt wurde, und Hilfe in Zaubermitteln, Opfern und ähnlichem gesucht wurde, und daß die Eingeborenen den Urheber des übels in der Person eines Zauberers herauszufinden suchten. Zu diesem Zwecke hatten sie ein besonderes Verfahren erfunden. Bevor dies Verfahren, genannt „Umhlahlo“ ), eingeleitet wurde, mußte durch die Angehörigen des Kranken beim Häuptling die Erlaubnis dazu eingeholt werden. Wurde sie erteilt, so wandte sich der Kraal des Kranken an einen Priester, der eine Versammlung der Bewohner aller benachbarten Kraals berief. In dieser Versammlung bezeichnete dann der Priester diejenigen, die den Kranken behext haben sollten. Daß er dabei zuerst seiner persönlichen Feinde ge- dachte, leuchtet ein. Die Genannten wurden dann gefoltert, um sie zum Geständnis und zur Angabe ihrer Zaubermittel zu bringen. Taten sie dies nicht, so wurden sie meist zu Tode gesoltert. Wollte das Volk ihnen das Leben erhalten, so mußte der Priester ihrem Gedächtnisse nachhelfen, bis sie ein Zaubermittel vorbrachten. Weigerlen sie sich trotzdem, so wurden sie meist wegen ihrer Hartnäckigkeit kurzer Hand getötet. Kam der Verdächtigte mit dem Leben davon, so mußte er an den Häuptling eine Strafe zahlen, die der für die Tötung eines Menschen bestimmten entsprach, und zwar selbst dann, wenn der angeblich Beherte wieder gesund wurde. — 1) Dieselbe Strafe wie in Scc. 153. 6 # 2) Maclean übersetzt „Umhlahlo“ mit Smelling out for witcheraft. Das „Umhlahlo“ bot wie dem Priester, so auch dem Häuptling, mit dem der Priester dann im Ein- verständnis handelte, Gelegenheit, lästige einfluß- reiche Gegner loszuwerden, indem häufig auf seinen Befehl die der Zauberei Beschuldigten ge- tötet wurden. In solchen Fällen nahm dann der Häuptling meist das ganze Vermögen des Hin- gerichteten an sich, oft sogar das ganze Besitztum des Kraals, dem jener angehört hatte. So bildete für den Häuptling die Handhabung des „Umhlahlo“ auch eine bequeme Quelle der Be- reicherung. Den Gefahren, welche der Zauberei-Aberglauben mit sich bringt, zu steuern, versucht der Code mit folgenden Bestimmungen. Er droht jedem eine Geldstrafe an, )) der eine andere Person als Zauberer oder Hexe (umtakati) bezeichnet, d. h. ihr den Ge- brauch nicht natürlicher Mittel zur Erregung von Krankheiten bei Mensch oder Vieh oder zur Bei- bringung sonstigen Schadens an Personen oder Eigentum zuschreibt. Viel schwerer ist die Strafe, die der Code gegen Leute verhängt, die berufs= oder gewohnheitsmäßig Zauberer und Hexen aufspüren, die sogenannten Hexenfinder (isanusi). Dies wird nach dem vorher über die Priester und ihr Wirken als Hexenfinder Gesagten vollkommen gerechtfertigt erscheinen. Die Hexenfinder werden nach Sec. 172 des Code mit Kerker bis zu zwei Jahren mit oder ohne Zwangs- arbeit, oder mit Geldstrafe oder Prügelstrafe oder mit zwei oder mehreren dieser Strafen kumulativ bestraft. Um der Zunft der Hexenfinder ihre Existenzmöglichkeit weiter zu erschweren, werden nach Sec. 173 auch solche Personen bestraft?), die einen „Isanusis annehmen, damit er ihnen eine dritte Person als #mtakatie bezeichnet. Es würde aber nur eine halbe Maßregel sein, nur das zu bestrafen, was mit dem „Umhlahlo“" in unmittelbarem Zusammenhang steht. Es gilt, das Übel an der Wurzel zu treffen, dem Aberglauben selbst zu steuern, um dadurch das Bedürfnis zu beseitigen, ein Verfahren zur Auffindung von Zauberern anzuwenden. Solange die Eingeborenen aber glauben, daß Zaubermittel benutzt werden, kann ihre Furcht davor und ihr Bestreben, den Urheber ihrer Leiden, die sie der Zauberei zuschreiben, heraus- zufinden, nicht aufhören. Es müssen deshalb gegen jeden Maßregeln getroffen werden, der dieser Furcht Vorschub leistet. Sec. 1743) des Code bestraft daher jeden, der vorgibt, Kenntnis von Zauberei und Zaubermitteln zu haben, wenn er einem andern Rat erteilt, wie er einen Dritten, dessen Vieh oder 1) Scc. 171. Strafe: 40 sh, bei Nichtbezablung 14 Tage Kerker mit oder ohne Zwangsarbeit. 2) Geldstrafe bis zu 5 Pfund und bei Nicht= bezahlung Kerker bis zu zwei Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit. 3) KRerker bis zu 12 Monaten mit oder obhne Zwangsarbeit oder Vermögensstrafe.