C 615 20 Der Beschluß 7 weist auf die Wichtigkeit des Vorhandenseins eines zur Ausrottung von Seuchen bestimmten und nicht zu kleinen Fonds hin. Die achte Resolution erwähnt die Wichtigkeit einheitlicher Gesetze und Vorschriften bezüglich der Einfuhr von Haustieren und der Be- kämpfung der Seuchen im Inlande. In den zu diesem Zwecke ernannten Ausschuß wurde auch der Vertreter von Deutsch-Südwest- afrika gewählt. Obwohl kaum zu erwarten ist, daß diese Fragen eine vollständige einheitliche Regelung erfahren werden, so ist jenes Bestreben doch mit Freude zu begrüßen, weil ein gemein- schaftliches Vorgehen für eine dauernde Ausrottung der Seuchen natürlich größere Gewähr bietet. Die neunte Resolution beschäftigt sich mit der sogenannten „Lamzickte", deren genauere Er- forschung als notwendig bezeichnet wird. Soweit bekannt, ist Deutsch-Südwestafrika von dieser Krankheit noch frei. In der zehnten, elften und zwölften Resolution finden die sog. Trypanosomenkrankheiten, welche in Zentral= und Portugiesisch --Afrika, in Indien und Maurikius herrschen, ernste Erwäh- nung. Es wird der Vorschlag gemacht, zur Ver- meidung der Einschleppung dieser höchst gefähr- lichen Krankheiten nach Südafrika Vorsichtsmaß- regeln zu treffen. Resolution 13 will das ansteckende Verwerfen der Haustiere in die Liste der anzeigepflichtigen Seuchen ausgenommen sehen. Diese Krankheit ist in Deutsch-Südwestafrika noch nicht zur Beob- achtung gekommen. Der vierzehnte Beschluß weist auf die Wichtig- keit einer besonderen Ausbildung der Kolonial- Tierärzte in der tropischen Tierheilkunde hin. Die fünfzehnte und sechzehnte Resolution er- wähnen das Studium unbekannter Tier-= seuchen in denjenigen Teilen Afrikas, welche Sachverständige zu diesem Zweck nicht oder nicht in hinreichender Menge besitzen; sie machen auch darauf aufmerksam, daß in Portugiesisch-Ostafrika neuerdings eine nicht diagnostizierte gefährliche Seuche in rascher Ausbreitung begriffen sei. Der Beschluß 17 bringt die Wichtigkeit der Einrichtung eines tierärztlichen Departements für Portugiesisch-Westafrika zum Ausdruck. Beschluß 18 hält die bevorstehende Eröffnung des Transvaalschen Seuchenlaboratoriums für einen günstigen Zeitpunkt zu einer Zusammen- kunft zwecks Besprechung einer besseren Verteilung der von den bakteriologischen Instituten bisher geleisteten Arbeit. Resolution 19 befaßt sich mit Schlachthöfen und der Fleischbeschau. Die Beschlüsse 20 und 21 erachten es für notwendig, daß tierärztliche wissenschaftliche Ar- beiten in einer besonderen Fachschrift, und zwar dem „Journal of tropical medicine“, ver- öffentlicht werden. Resolution 22 bezieht sich auf die Formierung eines Veterinär-Voluntier-Korps für den Kriegsfall. Die letzte Resolution beschäftigt sich mit dem nächsten „panafrikanischen“ Veterinär- kongreß und erwähnt die Namen der gewählten Komiteemitglieder, denen die Vorbereitung des Kongresses obliegen soll. Literatur-Verzeichnis. (Die eingercichten Bücher, deren Lesprechung sich die Redaktion durchaus vorbehält, werden unter keinen Umständen zurückgesandt.) Gaul: Finanzrecht der deutschen Schutz- gebiete. Unter besonderer Berücksichtigung der Steuergesetzgebung. Leipzig 1909. Verlag von C. Milde. Preis .“ 3. Range: Die geologischen Formationen des Nama-Landes. Sonderabdruck aus den Monatsberichten der Deutschen Geologischen Gesellschaft, Band 6, Jahrgang 1909, Nr. 2. Range: Reisestudien in Groß-Nama-Land. Sonderabdruck aus der Zeitschrift der Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin 1908. Félicien Challaye: Le Congo frangais. La duestion internationale du Congo. Biblio- thèque d’histoire contemporaire. Paris 1909. Félix Alcan, éditeur. Rangliste von Beamten der Kaiserlich Deutschen Marine für das Jahr 1909. Nach dem Stande vom 15. Mai 1909. Redigiert im Reichs-Marine-Amt. Berlin. E. S. Mittler & Sohn, Kgl. Hofbuchhandlung. Preis 3, —. S.. — — — — Verkehrs-Nachrichten. Die Postanstalten in Deutsch-Neuguinea werden vom 1. August d. Is. ab unter den Bedingungen des Wertbrief-Übereinkommens des Weltpostvereins zum Wertbriefdienst unter- einander, mit den deutschen Postanstalten im Auslande und in anderen Schutzgebieten, soweit sie am Wertbriefdienst teilnehmen, sowie im internationalen Verkehr zugelassen. — — Die Höchstgrenze der Wertangabe ist 2400 .¾. Die Sendungen können mit Nachnahme bis 800 belastet werden.