654 2 Geplante Beschränkung der Einfuhr von Schafen und Ziegen aus versenchten Gegenden. Ein in der „Orange River Colony Govern- ment Gazette“ vom 23. April 1909 veröffent- lichter Gesetzentwurf, der der Gesetzgebenden Ver- sammlung in der nächsten Tagung zugehen soll, bezweckt die Ausrottung der Schaf= und Ziegen- räude in der Kolonie. Zu diesem Zwecke wird der Gouverneur unter anderem ermächtigt, die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Gegenden, wo die Räude herrscht, zu verbieten oder ein- zuschränken. (The Board of Trade Journal.) Oranjeflußholonte und Transval. Bestimmungen über die Einfuhr von Kar- toffeln. Nach einer in der Orange River Colony Gazette: vom 7. Mai d. Js. erlassenen Bekannt- machung werden auf Grund der Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 68 vom Jahre 1907“) alle Sendungen von Kartoffeln, die in die Oranje- flußkolonie gelangen oder dort zum Verkauf aus- geboten werden, mit Beschlag belegt und ver- nichtet, sobald sich ergibt, daß sie mit Weißfäule oder Schorf behaftet sind. Auch für Transvaal sind Bestimmungen er- gangen, daß alle Kartoffeln, die nach dieser Kolonie gesandt und mit einer von diesen Krank- heiten behaftet befunden werden, vernichtet werden sollen. (The Board of Trade Journal.) Transvaal. Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs. Ein in der Transvaal Government Gazette Extraordinary= vom 4. Mai d. Js. veröffent- lichter Gesetzentwurf bestimmt, daß es niemandem gestattet sein soll, in die Kolonie einzuführen: Bienen von irgend einem Orte ohne be- sondere Erlaubnis des Landwirtschaftsministers, Honig oder Wachs von irgend einem Orte außerhalb Südafrikas, gebrauchte Bienenstöcke oder gebrauchte Bienenstock-Zubehörteile oder -Geräte oder irgendwelche Sachen, die für die Zusammen- haltung oder Handhabung von Bienen oder Bienenwachs verwendet worden sind, aus irgend einem Orte außerhalb Südafrikas. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 693. Der Gouverneur kann die Einfuhr von Bienen aus Kolonien und Gebieten Südafrikas, in denen über die Einfuhr von Bienen entsprechende Be- stimmungen bestehen, durch Bekanntmachung ge- statten. —. Sterra Leone. Bestimmungen über die Einfuhr von Er- plosivstoffen. Eine in der „ Sierra Leone Royal Gazetter vom 1. Mai 1909 veröffentlichte Verordnung vom 23. April 1909 hebt auf Grund des § 18 der „Explosives Consolidation Ordinance Nr. 11 vom Jahre 1908“, betreffend Einfuhr, Lagerung und Verkauf von Explosivstoffen in der Kolonie Sierra Leone, die Verordnungen vom 13. Januar 1909“) wieder auf und bestimmt unter anderm, daß alle in die Kolonie eingeführten Explosio- stoffe, mit Ausnahme derjenigen, welche für die Kaiserliche oder Kolonial-Regierung bestimmt sind, und mit Ausnahme von Munition für Feuer- waffen, an dem Speicherkai gelandet und in die Speicher oder in die für die Lagerung, amtliche Aufbewahrung oder zeitweilige Niederlegung solcher Explosivstoffe bestimmten öffentlichen Lagerhäuser gebracht werden sollen. Schiffe, die Explosivstoffe enthalten, dürfen nur an demjenigen Teile der Einfuhrstelle beidrehen oder anlegen, der ihnen von dem Hafenmeister angewiesen wird; Erxplosivstoffe dürfen nur mit Erlaubnis des Zollerhebers und in Gegenwart eines Zollbeamten von einem Schiffe oder Boote gelöscht, an Land goebracht oder übergeladen werden. Alle von einem in der Kolonie ankommenden Schiffe an Land gebrachten Explosivstoffe sollen von dem Löschunternehmer, Agenten oder Emp- fänger sofort in den für sie bestimmten Speicher oder in die öffentliche Niederlage übergeführt und darin in der Weise gelagert werden, wie es der Zollerheber bestimmt. Explosivstoffe dürfen nur mit schriftlicher Ge- nehmigung des Gouverneurs aus dem Speicher oder der öffentlichen Niederlage entnommen werden, und alle Anträge auf Entnahme von Explosivstoffen müssen durch Vermittlung des Zoll- erhebers gestellt werden. (The Board of Trade Joumal.) )UAgl. „D. Kol. Bl.“ 1909. S. 414 f.