683 20 Der Arbeitgeber ist von Besichtigungen so rechtzeitig zu benachrichtigen, daß er oder ein Vertreter bei ihnen zugegen sein kann. Beiden Beamten hat der Arbeitgeber auf Verlangen jederzeit schriftlich oder mündlich über alle in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen und einschlägige Schriftstücke, ins- besondere die im § 19 genannten, in seinem Geschäftszimmer vorzulegen. §* 26. Der Arbeiterkommissar hat jederzeit etwaige Beschwerden der Arbeiter entgegenzu- nehmen, zu untersuchen und sich wegen deren Abstellung mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so ist die Angelegenheit dem Gouverneur vorzulegen. § 27. Der Arbeiterkommissar hat die Befugnis, auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Arbeitgebers im Disziplinarwege gegen Arbeiter auf körperliche Züchtigung gemäß § 17 der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 (Kol. Bl. 1896, S. 241) zu erkennen. § 28. Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000. Zuwiderhandlungen gegen §§ 5, 7 bis 10, 12 Abs. 1, 17 bis 22 dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150.¾ bestraft, sofern der Täter ein Nichteingeborener ist. Eingeborenen gegenüber finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt find. § 29. Diese Verordnung tritt am 1. August 1909 in Kraft. Gleichzeitig werden die Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Regelung der Arbeiterverhältnisse, vom 14. Februar 1902 sowie die Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der letztgenannten Verordnung, vom 13. Oktober 1906 (Kol. Bl. S. 796) aufgehoben. Buea, den 24. Mai 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. J. V.: Hansen. Verordnung des GCouverneurs von KRamerun, betr. das Cöschen und Laden von Seeschiffen an Sonn- und Feiertagen. Vom 24. Mai 1909. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des & 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: §* 1. Das Löschen und Laden im Seeschiffsverkehr ist an Sonn= und Feiertagen verboten. Ausgenommen sind: 1. der Passagier= und Postverkehr, 2. das Löschen und Laden von Arzneimitteln, lebenden Pflanzen, lebendem Vieh, frischem Fleisch und sonstiger frischer Nahrung und Eis, 3. das Löschen und Laden in Seenot mit besonderer Genehmigung des Gouverneurs, 4. das Löschen und Laden von längsseits der Dampfer gebrachten Leichtern durch das Schiffspersonal. Als Feiertage im Sinne dieser Verordnung gelten der erste Weihnachtstag, der Karfreitag, der Himmelfahrtstag, der Neujahrstag und der Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. § 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis 1000 . bestraft. §* 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung für den Hafen von Kamerun, betreffend das Löschen und Laden an Sonn- und Feiertagen, vom 8. März 1892 außer Kraft gesetzt. Buea, den 24. Mai 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. J. V.: Hansen.