W V708 2 Kußenhandel der portuglesischen Kolonie QOozam- bique 1908. Die Einfuhr Mozambiques wies im Jahre 1908 einen Wert von 524 3528949 Rs. (rund 2,1 Millionen Mark) auf gegen 735 3848154 Rs. (rund 3,0 Millionen Mark) im Jahre 1907, während die Ausfuhr in den genannten Jahren sich auf 379 748226 Rs. (rund 1,48 Millionen Mark') bzw. 358 2478049 Rs. rund 1,49 Mil- lionen Mark') stellte. Die wichtigsten Einfuhrartikel zeigten im Jahre 1908 folgende Werte in Milreis-#s (die Mengen sind in Klammern beigesügt): Gefärbte und gedruckte Baumwollenwaren 151 000 (220t), ungefärbte Baumwollenwaren 89 200 (148 t#), andere Gewebe 41 000 (340 t), Lebensmittel, außer Reis und Zucker 69 500 (477 ), Reis 9 600 (180 t), Zucker 10 800 (135 t) Wein 28 000 (2190 hl), Tabak 19 100 (22#), Petro- leum 6700 (137 ), Papierwaren 5500 (13 t), Metallwaren, außer Spaten 24 700 (114 t), Eisenspaten 5500 (70 500 Stück), Glasperlen 6900 (234#). Der Wert der wichtigsten Ausfuhrartikel stellte sich in dem genannten Jahre, wie folgt, Wertangabe in Milreis-3 (die Mengen sind in Klammern beigefügt): Erdnüsse 128 500 (2800 t), Gummi elasticum 33 000 (74 t), Mais 42 000 (2800 t), ferner 1000 t Mais nach Delagoabay, Mtama und Mischewere 30 500 (1550 t), Bohnen und Hülsenfrüchte 27 500 (1220 t, Mangrove- rinde 97 300 (11 300 t) Salz 8550 (2425 t). Der Anteil Deutschlands an der Einfuhr Mozambiques betrug im Jahre 1908 rund 10 v. H., an der Ausfuhr dagegen etwa 40 v. H. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Mozambigque.) KRbhommen, betr. die Hbandelsbeziehungen -zwischen Transvaal und (Dozamblaue. Das zwischen den Regierungen der Kolonie Mozambique und des Transvaal am 1. April d. Js. in Pretoria gezeichnete Abkommen kann als eine Zusammenfassung des modus vivendi mit dem Abkommen über die Verzollung von Kaffern- artikeln in Ressano Garcia“") sowie mit dem Ab- kommen über den Sortierhandel von Lourenco Marquez nach dem Transvaal bezeichnet werden, wogu als wichtige Zusätze Bestimmungen über die Schaffung einer gemeinschaftlichen Behörde für Hafen und Eisenbahn hinzutreten. *) Der anscheinende Widerspruch bei der Um- rechnung in deutsche Währung erklärt sich aus dem verschiedenen Rurswert der spanischen Münze in den beiden Jahren. **) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 350. Um den Handelsverkehr zwischen den beiden Kolonien zu ermuntern, ist bestimmt worden, daß die Boden= und Industrieerzeugnisse der Provinz Mozambique in Transvaal und umgekehrt die Boden= und Industrieerzeugnisse Transvaals in der Provinz Mozambique keinerlei Ein-, Aus- oder Durchfuhrabgaben unterliegen. Industrie- erzeugnisse werden dabei nur in dem Falle zoll- frei zugelassen, wenn die Grundstoffe oder die hauptsächlichsten Bestandteile Bodenerzeugnisse Transvaals bzw. Mozambiques sind. Eine Aus- nahme bilden nur destillierte oder gegorene Ge- tränke, die in jeder der beiden Kolonien den höchsten Einfuhrzöllen unterliegen, welche für die aus überseeischen Gebieten eingeführten Getränke gelten. Im übrigen entrichten die Boden= und Industrieerzeugnisse der einen Kolonie bei der Einfuhr in die andere die niedrigsten Munizipal-= und sonstigen Abgaben, welche von den inner- halb oder außerhalb der beiden vertragschließenden Teile erzeugten ähnlichen Waren erhoben werden. Waren beliebigen Ursprungs und beliebiger Nationalität, welche über Lourengo Marquez mit der Bestimmung für Transvaal eingeführt werden, sind von allen Lasten mit Ausnahme der Hafen= und Niederlagegebühren und der Industriestener befreit. Aus öffentlichen oder privaten Niederlagen des Bezirks Lourenco Marquez entnommene Waren haben weder in Transvaal noch in Lou- renco Marquez höhere Ausfuhrzölle zu enriichten, als für ähnliche Waren bei der Ausfuhr über die Häfen der Kapkolonie oder Natals gelten. Nach Transvaal über den Hafen von Lou- renco Marquez eingeführte Waren sollen keine anderen oder höheren Zölle entrichten, als für ähnliche über die Häfen der Kapkolonie oder Natals nach Transvaal eingeführte Waren gelten. Aus den öffentlichen Niederlagen von Lou- reneo Marquez wiederausgeführte Waren sind von allen Ausfuhr= und Wiederausfuhrgebühren frei-und entrichten nur die Lager= und Hafen- gebühren, wenn der portugiesischen Zollbehörde überzeugend nachgewiesen wird, daß sie wirklich für Transvaal bestellt waren. Das Abkommen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen und wird durch den etwaigen Eintritt des Transvaal in eine britisch- südafrikanische Union nicht berührt. Jollfreie und zollbegünftigte Einfuhr aus Tunis nach Frankreich. Laut einer auf Grund des Gesetzes vom 19. Juli 1890 von der französischen Regierung unterm 4. Juni 1909 erlassenen Verordnung können in der Zeit vom 1. Juni 1909 bis zum 31. Mai 1910 aus Tunis zollfrei nach Frankreich