717 20 Wahlgeschäfte. § 7. Vorbereitung und Leitung der Wahl stehen, solange der Gemeinderat sich nicht konstituiert hat, dem Bezirksamtmann oder Distriktschef des betreffenden Verwaltungsbezirkes zu. Das zuständige Amt hat für diese Wahl alle Pflichten und Rechte, die sonst dem Gemeinderat zustehen. (Vgl. §§ 26 bis 32, § 85 der Verordnung.) § 8. Nach geschehener Annahmeerklärung der auf sie gefallenen Wahl sind die Gemeinderats- mitglieder ungesäumt zu verpflichten (§ 35) und zur alsbaldigen Wahl eines Gemeindevorstehers anzuhalten (§ 37 bis § 44). · § 9. Nach stattgefundener Verpflichtung des Gemeindevorstehers gilt der Gemeinderat als konstituiert. Ausübung der Aufsicht. § 10. Die Aufssicht über die Verwaltung der Gemeinde wird bis auf weiteres den zu- ständigen Bezirks= und Distriktsämtern dergestalt übertragen, daß sie zu allen Maßnahmen befugt und verpflichtet sind, welche die Gemeindeordnung der „Aufsichtsbehörde“ zuweist. Die Ausübung der dem „Gouverneur“ anheimgegebenen Rechte verbleibt bei diesem. Übergang fiskalischer Einrichtungen. §* 11. Soweit auf den der Gemeindeverwaltung unterstellten Gebieten Verwaltungsmaß- nahmen bereits getroffen oder Einrichtungen und Anlagen staatlicher Natur bereits vorhanden sind, wird der UÜbergang für jede Gemeinde besonders geregelt werden, nachdem der Gemeinderat Ge- legenheit zur Außerung hierüber gehabt hat. Rechtshilfe. §* 12. Zwischen den staatlichen Behörden und den Gemeinderäten sowie zwischen den Gemeinderäten unter sich besteht innerhalb ihrer zuständigen Geschäftsführung die Verpflichtung gegenseitiger Rechtshilfe. § 13. Die zuständigen örtlichen Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Gemeinderat halb- jährlich einmal eine Aufstellung der Ab= und Zugänge in der Einwohnerschaft zu übersenden. § 14. Die Gerichte sind verpflichtet, den Gemeinderäten Mitteilung zu machen, sobald hinsichtlich eines Einwohners ein Fall des §F 17 a bis c der Reichskanzler-Verordnung vom 28. Januar 1909 eintritt. Windhuk, den 15. Mai 1909. Der Kaiserliche Gonverneur. v. Schuckmann. Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Ver- ordnung vom 15. Dezember 1905, betr. die Einwanderung in das deutsch südwest- afrikanische Schutzgebiet. Vom 12. Juni 1909. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird hiermit für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: § 1. Der § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1905, betreffend die Einwanderung in das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet (Kol. Bl. 1906, S. 421), erhält folgenden Zusatz: 7. nicht imstande ist, in einer europäischen Sprache seinen Namen zu schreiben. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Windhuk, den 12. Juni 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. v. Schuckmann.