G J19 20 Zur Anzeige sind verpflichtet: der zugezogene Arzt, der Haushaltungsvorstand, jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, der Arbeitgeber, der Schulvorstand, sobald ihnen die Erkrankung und ihr ansteckender gemeingefährlicher Charakter bekannt geworden ist. § 3. Personen, welche an ansteckenden gemeingefährlichen Krankheiten leiden, oder hin- sichtlich welcher der Verdacht besteht, daß sie an einer solchen Krankheit leiden, kann vom Gouverneur der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gegenden verboten werden. Der Gouverneur kann anordnen, daß solche Personen zum Zwecke der Behandlung oder Beobachtung ihren Aufenthalt in bestimmten Isolierhäusern beziehungsweise Kranken= oder Beobach- tungslagern zu nehmen haben. Der Gouverneur kann die Befugnis, die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Anordnungen zu treffen, auf andere Beamte übertragen. § 4. Der Gouverneur bezeichnet durch öffentliche Bekanntmachung diejenigen Krankheiten, welche im Sinne dieser Verordnung als ansteckende gemeingefährliche Krankheiten anzusehen sind, und diejenigen Bezirke, in denen die Anzeige von diesen Krankheiten jeweilig zu erstatten ist. §* 5. Mit Haft — bei Eingeborenen mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu sechs Wochen — oder mit Geldstrafe bis zu 150 .7 wird bestraft, wer die ihm nach 8 2 obliegende Anzeige unterläßt Wird die Anzeige von einem der nach § 2 dazu Verpflichteten rechtzeitig gemacht, so tritt eine Strafverfolgung der übrigen Verpflichteten nicht ein. § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1909 in Kraft. Lome, den 29. Mai 1909. Der Gouverneur. Graf Zech. d — Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Knwerbung und AKusführung von Eingeborenen im Schutzgebiet Deutsch-Heuguinea. Vom 4. März 1909. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird für das Schutzgebiet Deutsch- Neuguinea folgendes bestimmt: § 1. Die Anwerbung von Eingeborenen zur Verwendung als Arbeiter ist nur gestattet a) zur Überführung aus einem Teile des Schutzgebiets nach einem anderen Teile desselben, b) zur Ausführung aus dem Bismarck-Archipel und den zum Schutzgebiet gehörigen Salomon-Inseln nach den dazu berechtigten deutschen Plantagen außerhalb des Schutzgebietes, jedoch aus dem Bismarck-Archipel nur bei Nachweis der Anwerbung durch den Berechtigten vor dem 15. August 1888. Soweit hiernach die Verbringung der Angeworbenen über See erforderlich ist, gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen. §* 2. Die Anwerbung von Eingeborenen gilt als über See ausgeführt, wenn der Arbeitsort mehr als drei Seemeilen von dem Heimatsort entfernt ist und die Reise, sei es zur Anwerbebehörde, sei es nach dem Arbeitsorte, tatsächlich über See zurückgelegt wurde.