G 721 20 § 10. Ehe die Angeworbenen in Dienst gestellt werden, sind sie der Verwaltungsbehörde des Anwerbebezirkes oder des Bestimmungsorts vorzustellen. Die für ein anderes Schutzgebiet angeworbenen Arbeiter sind dem Bezirksamt Herbertshöhe und der Behörde des Bestimmungsortes vorzustellen. § 11. Der Anwerbende hat der Behörde (§ 10) ein Verzeichnis der Angeworbenen nach anliegendem Muster (Anlage 2) in drei Ausfertigungen einzureichen, von denen er eine, mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen, zurückerhält. §* 12. Die Behörde (§ 10) veranlaßt die Untersuchung durch einen Arzt oder in Er- manglung eines Arztes durch einen Heilgehilfen und entscheidet über die Dienstfähigkeit. Als Arbeiter dürfen nur gesunde Leute angeworben werden, welche ausreichend körperlich entwickelt und nicht altersschwach find. Zeitweilig wegen Krankheit Dienstunfähige hat der Arbeitgeber bis zu ihrer Wiederherstellung zu verpflegen und ärztlich behandeln zu lassen; die Behörde kann ihre Unterbringung in einem besonderen Krankenhause anordnen. Zeitweilig wegen Schwäche nicht vollkommen Arbeitsfähige können zu leichteren Arbeiten zugelassen werden. §J 13. Der Behäörde obliegt die Überwachung des Dienstverhältnisses, im besonderen die Prüfung der Unterbringung, Verpflegung, Krankenhilfe und Löhnung der Arbeiter. § 14. Nach Ablauf der Vertragszeit sind die zu entlassenden Arbeiter der Behörde des Arbeitsortes unter Einreichung eines Verzeichnisses nach anliegendem Muster (Anlage 3) vorzuführen. Die Behörde veranlaßt die Untersuchung durch einen Arzt oder in Ermanglung eines Arztes durch einen Heilgehilfen und bescheinigt entweder die Zulässigkeit der Heimbeförderung oder ordnet weitere Behandlung an. Sind Arbeiter von außerhalb des Schutzgebietes zurückzubefördern, so findet die in Absatz 1 vorgesehene Vorstellung nicht nur bei der Verwaltungsbehörde des auswärtigen Arbeitsortes, sondern auch bei dem Bezirksamt Herbertshöhe statt. § 15. Bei der Behörde des Arbeitsortes ist ein Verzeichnis (Stammrolle) nach anliegendem Muster (Anlage 4) zu führen. § 16. Der Arbeitgeber hat halbjährlich, Anfang Januar und Anfang Juli, über die Veränderungen in seinem Arbeiterbestande, bei Todesfällen unter Angabe des Todestages, der Todesursache und der Höhe des Nachlasses, an die Behörde des Arbeitsortes Anzeige zu erstatten. Sind Veränderungen nicht vorgekommen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. § 17. Lohnguthaben verstorbener Arbeiter sind nebst dem übrigen Nachlaß durch den Arbeitgeber an die Erbberechtigten oder Stammesangehörigen des Verstorbenen in dessen Heimat auszuantworten. Bei einem Betrage bis zu 50 .“ einschließlich kann die Ausantwortung an Verwandte oder Stammesangehörige des Verstorbenen, welche mit ihm in demselben Arbeitsverhältnisse stehen, erfolgen. Der Behörde des Arbeitsortes ist anzugeben, daß und wie die Ausantwortung erfolgt ist. § 18. Der Arbeitslohn kann bis zu einem Drittel am Ende jedes Monats, der Rest muß nach Ablauf der Dienstzeit ausbezahlt werden. Bei Auszahlung in Handelswaren müssen diese zu den am Bestimmungsort für Eingeborene üblichen Ladenpreisen gerechnet werden. Die Arbeiter dürfen nicht gezwungen werden, für den gezahlten Barlohn beim Arbeitgeber Waren zu entnehmen. § 19. Die tägliche Arbeitsdauer darf zehn Stunden, die von einer zweistündigen Pause für die Mittagsmahlzeit und Erholung unterbrochen werden, nicht übersteigen. An Sonntagen darf nicht gearbeitet werden. Als erlaubte Sonntagsarbeit ist anzusehen: Wartung und Pflege des Viehes, dringende Erntearbeiten, deren Aufschiebung eine Vermögensbeschädigung zur Folge haben würde; Löschen und Laden des Postdampfers, die unaufschiebbare Versorgung von Schiffen aller Art mit Wasser, Lebensmitteln und Kohlen;