W 749 2 mit einer 1 cm dicken Zementschicht überzogen ist. Im ganzen muß aber der Fußboden wenig- stens 30 cm über dem Straßenniveau gelegen sein. Ein Wohnzimmer darf nicht weniger als 30 chm Luftraum halten und ist in dieser Größe höchstens für 2 Personen als Wohngemach statt- haft; für jeden weiteren Europäer sind immer mindestens 15 chm mehr in Ansatz zu bringen. Die Fensteröffnungen sollen mindestens eine Fläche von 2 qm auf die ersten 30 chm Rauminhalt des Zimmers haben, für jede weiteren 30 chm immer mindestens 4 qm mehr. Die geringste für ein Zimmer zulässige Höhe ist auf 2,80 m fest- gesetzt. Die für ein Gebäude zulässige Höhe richtet sich nach der Breite der Straße, der es anliegt, bzw. nach dem Abstande von einem gegenüberliegenden Hause; sie darf die betreffen- den Maße um höchstens 6 m überschreiten. Höfe, nach denen ein Wohnzimmer mit einem Fenster oder einer Tür mündet, von denen also der be- treffende Raum Licht und Luft erhält, dürfen nicht unter 30 qm Bodenfläche haben. Alle Nebenräume wie Küche, Badestube, Klosett, Stallung, Schuppen müssen auf massiv gemauertem Unter- grunde errichtet werden, der einen vollkommenen Abfluß von Gebrauchswasser gewährleistet. Fenster und Türöffnungen dieser Nebenräume dürfen nicht unter 1 am Fläche auf 10 chm Raum haben. Stallungen müssen mindestens 5 m entfernt von jeder menschlichen Wohnung liegen; bis zur Höhe der Futtertröge oder Krippen müssen ihre Wände wasserdicht gebaut sein. Natürlich hat man bei dem Inkraftsetzen dieser bauhygienischen Verordnungen Nachsicht gegen die bereits bestehenden Häuser walten lassen müssen; und wie man sieht, sind die Bestim- mungen keineswegs rigoros, sondern haben im Gegenteil als Mindestmaß hygienischer Forde- rungen zu gelten. Ein bestimmter für die Kolonie charakteristischer Baustil hat sich bisher nicht herausgebildet; man befindet sich hier noch wie bei uns im Stadium des Tastens und Suchens nach dem Zweckmäßigsten. Nur ein Charakteristikum zeigen die französischen Tropenhäuser im Gegensatz zu den unseren: das Ziegeldach. Man zieht es dem Wellblech vor, weil es die Wohnungen weit kühler halten und, vorausgesetzt, daß es sorgfältig gedeckt wurde, viel weniger Reparaturen erfordern und dauer- hafter sein soll. Vorläufig verwendet man eine in Frankreich für die Tropen besonders her- gestellte Ziegelart, die in der Kolonie herzustellen noch nicht gelungen ist. Neuerdings erbaut man, namentlich im Hinterlande, alle Europäerhäuser mit Vorliebe als massive Steinbauten mit rings- um laufender Veranda, die vom breiten Ziegel- dach überschattet ist; die Steine werden an Ort und Stelle gebrochen. Das ganze Haus läßt man aber nicht auf ebener Erde ruhen, sondern auf einem ebenfalls massiven, etwa 2½ m hohen Unterbau, dessen Innenräume als Aufbewahrungs- ort für Wirtschaftsvorräte usw. dienen und gleich- zeitig eine direkte Wärmeleitung vom Fußboden nach den Wohnräumen verhindern. VIII. Bekämpfung der Lepra und anderer ansteckender Krankheiten. Für alle westafrikanischen französischen Be- sitzungen gelten in den Grundzügen gemeinsame Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten. Ihre Ausführung im einzelnen ist auch hierbei den Gouverneuren der verschiedenen Ko- lonien überlassen. Um im gegebenen Falle mög- lichst rasch unterrichtet zu sein und handeln zu können, ist überall ein Meldedienst eingerichtet worden. Als meldepflichtige Krankheiten gelten: Typhus, Pocken, Scharlach, Dysentrie, Diphtherie, Cholera, Pest, Gelbfieber, Kindbettfieber, Blennorr- höe der Neugeborenen, Röteln, Lepra und eine als „Suette militaire“ (Hyperhidrosis) bezeichnete Krankheit. Natürlich ist es jedem Gouverneur unbenommen, in seinem Lande die Meldepflicht auch auf andere Krankheiten auszudehnen. Die Meldungen, zu denen nicht nur jeder Anrzt, sondern auch jeder farbige Lazarettgehilfe oder, wo keiner von beiden vorhanden ist, der Häupt- ling des Dorfes verpflichtet ist, haben gleichzeitig ans Gouvernement und an den Bezirksleiter zu erfolgen, und zwar auf einem eigenen, äußerlich als Kartenbrief ausgestatteten Meldeformular, das allen Dienststellen zur Verfügung steht und portofrei befördert wird. Bei Gelbfieber, Cholera und Pest genügt der bloße Verdacht zur Melde- pflicht. Nebenher bestehen genaue Vorschriften über Isolierung, Transport ansteckender Kranker, Desinfektion und Verordnungen für Quarantäne. Von den obengenannten Krankheiten spielen, wie in unseren Schutzgebieten auch, Pocken unter den akuten und Lepra unter den chronischen die Haupt- rolle. Als Grundprinzip einer wirksamen Lepra- bekämpfung wird von den Arzten aller Nationen die Isolierung der Kranken anerkannt werden müssen. Eine Verschiedenheit der Ansichten kann nur bestehen über die Art und das Maß dieser Isolierung. Die Lepra ist über die ganze Guinée francaise verbreitet, in einzelnen Teilen sehr stark, in anderen weniger. In Orten mit Kommunal= verwaltung hat der Maire, in den übrigen Distrikten der Bezirksleiter Lepra-Listen zu führen, in denen bei jedem Kranken der Vermerk auf- zunehmen ist, ob der Fall ein ansteckender oder nicht ansteckender sei. Die Franzosen scheiden also zwischen einem ansteckenden und nicht an- steckenden Stadium des Aussatzes. Leider war