W 760 e Zollquittungen drei Viertel des gezahlten Ein- fuhrzolls rückvergütet. 2. Behandlung der Durchfuhrgüter. Für Durchfuhrgüter find dieselben Lager-, Kai= usw. Gelder wie für gewöhnliche Einfuhr- güter zu zahlen, dazu eine Abgabe von 4 Annas (etwa 34 Pf.) für das Packstück zur Deckung der Zollverwaltungskosten. Die Durchfuhrgüter werden bei der Eintritts- stelle amtlich versiegelt oder plombiert. Über Durchfuhrgüter muß bei der Einfuhr ein Manifest in doppelter Ausfertigung ausgefertigt werden, das genaue Angaben über Art, Gewicht, Verpackung usw. und die beabsichtigte Ausfuhr- stelle enthält. Das eine der Durchfuhrmanifeste gilt als Ausweis für den Einführer und dient bei der Ausfuhr zur Kontrolle und als Grundlage zur Berechnung des rückzuvergütenden Zollbetrages. 3. Ausfuhrzölle. Auf Durchfuhrgüter wird kein Ausfuhrzoll ge- zahlt. Elfenbein, das nicht als Durchfuhrgut durch das Schutzgebiet durchgeführt wird, unter- liegt dem Einfuhr= und Ausfuhrzolle. Bei Gummi und Häuten, die aus Deutsch- Ostafrika und Belgisch-Kongo stammen und nicht als Durchfuhrgut in das Schutzgebiet eingeführt find, wird bei der Ausfuhr der Betrag des ge- zahlten Einfuhrzolls auf den Ausfuhrzoll an- gerechnet. Ein Nachlaß des Ausfuhrzolls für Güter, die nicht zur Durchfuhr eingeführt sind und später ausgeführt werden, findet nicht statt. — Einfuhr von Pflanzen nach Transvaal. Durch Bekanntmachung der Regierung (Nr. 576 vom Jahre 1909) vom 26. Mai 1909 sind in Abänderung der Verordnung Nr. 16 vom Jahre 1904 zur Verhütung der Einschleppung von Insektenplagen und Pflanzenkrankheiten für Trans- vaal neue Vorschriften erlassen worden. (The Board of Trade Journal.) Gewährung von Vorzugszöllen Fwischen dem Süd- afrikanischen Sollverein und NMeuseelaond. Nach einer in der Cape Government Gazette vom 18. Mai 1909 veröffentlichten Bekannt- machung hat das zwischen dem Südafrikanischen Zollverein und Neiseeland bestehende Abkommen, betr. gegenseitige Gewährung von Vorzugs- zöllen,)) eine Abänderung erfahren. Nach den bisherigen Bestimmungen war der Zollsatz für neuseeländische Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Südafrika für bestimmt aufgeführte Waren, wie Tabak, Zucker, Wein, Mais usw., ziffermäßig festgesetzt, während allen übrigen Er- zeugnissen, mit Ausnahme von Spirituosen, ein Zollnachlaß von mindestens 25 v. H. des tarif- mäßigen Zolles gewährt wurde. Nach dem neuen Abkommen bleiben die Zoll- sätze für die bestimmt bezeichneten Erzeugnisse bestehen, dagegen ist der Zollnachlaß für alle nicht besonders aufgeführten Waren unter Aus- schluß der Spirituosen auf 3 v. H. vom Werte abgeändert worden. Diese Festsetzungen ent- sprechen dem gegenwärtig Großbritannien ge- währten Zollnachlasse. Vermischtes. Gründung eines Mädchenheims in Keetmanshoop. Wir werden um Abdruck des nachstehenden Aufrufs ersucht, dem wir besten Erfolg wünschen: Der Frauenbund der Deutschen Kolo-= nialgesellschaft, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, an der Erhaltung und Erstarkung des Deutsch- tums in unseren mit so schweren Opfern erwor- benen Kolonien mitzuarbeiten, weiß sich mit allen Freunden von Südwestafrika in der Erkenntnis einig, daß das Anwachsen seiner Mischlings- bevölkerung eine große Gefahr für das Land bedeutet, der es mit aller Kraft entgegenzuwirken gilt. Darum erbittet der Frauenbund den Bei- stand der national gesinnten Kreise unseres Volkes für ein Werk, das nach dem Urteil von Kennern der lokalen Verhältnisse gegen die zunehmende Verburung des Südens, die zahlenmäßig nach- weisbar ist, ein Bollwerk werden soll. Der im mittleren Teil des Schutzgebietes mit großem Erfolg beschrittene Weg, deutsche Mädchen durch Beihilfe der Kolonialgesellschaft in die Familien zu entsenden, ist im Süden wenig an- gängig, da dort die Zahl der Farmer noch gering ist, die Mädchen aufnehmen können. Der Frauen- bund will daher durch die Begründung eines Mädchenheims im Keetmanshooper Bezirk im Süden des Schutzgebietes einen Stützpunkt für das Deutschtum schaffen, von dem aus Zucht und Sitte, deutsches Wesen und deutsche Art in das Land hineingetragen werden. Es soll eine Arbeits- zentrale für deutsche Mädchen sein und soll die spätere Farmersfrau ausbilden, die für die Be- dürfnisse des Landes erzogen wird. Nach dem Urteil von Sachverständigen würde dieses Heim durch Waschen, Plätten, landwirtschaftlichen Betrieb *) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1907. S. 221 f.