W 776 20 §* 24. Eisenbahn-Verkehrsordnung. Für die Beförderung von Gütern und Tieren auf den Eisenbahnen des Schutzgebietes sind im übrigen die Bestimmungen der zu erlassenden Eisenbahn-Verkehrsordnung maßgebend. C. Besondere Vorschriften für bestimmte Gegenstände. § 25. Beförderung von Gold usw., Leichen und wilden Tieren. 1. Sendungen von Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerten Münzen aus edlen Metallen, Edelsteinen und echten Perlen müssen in versiegelten Säcken und Kisten ausgeliefert werden, außerdem für die Beförderung zwischen Brücke und Schiff in feste, schwimmfähige Fässer verpackt sein. 2. Für Leichen gelten die Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege (Kolonialblatt 1906, Seite 216). 3. Wilde Tiere werden zur Beförderung nur dann übernommen, wenn durch die Art ihrer Verpackung und Verladung eine Verletzung von Menschen und Tieren sowie eine Beschädigung von Gütern ausgeschlossen ist. IV. Schlußbestimmungen. § 26. Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 1909 in Kraft. Die Bestimmungen, betreffend den vorläufigen Betrieb der Landungsbrücke, vom 10. Mai 1904 treten gleichzeitig außer Kraft. Lome, den 5. Juni 1909. Der Gouverneur. Graf Zech. m m *# Der Tarif für die Verkehrsanlagen des Schutzgebiets Togo ist in einer Sonder- Ausgabe (Nr. 26) des „Amtsblattes für das Schutzgebiet Togo“ soeben zur Veröffentlichung gelangt. Das Kaiserliche Hafenamt in Swakopmund hat unter dem 25. Mai d. Js. folgende Bekanntmachung erlassen: „Die zum Landungsbetriebe in Swakopmund benutzten, auf der Reede daselbst verankerten Leichter und Flöße führen in der Dunkelheit kein Licht und geben, ebenso wie die Schlepper, keine Nebelsignale, letztere führen nur das vorgeschriebene Ankerlicht. Die genannten Fahrzeuge (Schlepper, Leichter, Flöße) liegen nordöstlich der Peilung r. W. 112,50° (OSO) zum Kopfe der Landungsbrücke bis zu einer Wassertiefe von 15,5 m. An- segelnde Schiffe haben sich in größerer Wassertiefe oder westlich der angegebenen Linien zu halten.“ — — — — — — — Personalien. — Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bayerischen Staatsangehörigen, Kaufmann und Mitinhaber der Firma Hernsheim & Co. auf Matupi Maximilian Franz Thiel den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen. Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben Sich Allerhöchst bewogen gefunden, das Kommando des Majors Engelhardt des 1. Pionier- Bataillons zum Reichs-Kolonialamt vom 1. Juni d. Is. ab bis auf weiteres zu verlängern. Die dem Rechtsanwalt Kurt Heinrich von der Mosel erteilte Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht in Daressalam ist widerrufen worden, da er seinen Wohnsitz im Schutzgebiet aufgegeben hat.