W 804 2 Einkuhr von Kartoffeln nach Transvaal. Laut Bekanntmachung der Regierung vom 9. Juni d. Is. (Nr. 646/1909) müssen vom 1. September d. Is. ab zur Einfuhr nach dem Transvaal bestimmte Kartoffelsendungen von einer Erklärung des Versenders darüber, in welchem Lande und Distrikt die Kartoffeln gewachsen sind, und ferner von einer Bescheinigung der land- wirtschaftlichen Zentralbehörde des Ursprungs- landes begleitet sein, die feststellt, daß die durch den Pilz Chrysophyletis endobiotica Schil. ver- ursachte Warzen= oder Pilzkrankheit der Kartoffeln in dem Distrikt, von dem die Kartoffeln kommen, nicht besteht) Sendungen, die nicht von diesen Bescheini- gungen begleitet sind, unterliegen der Beschlag- nahme und Vernichtung durch das Departement #f Agriculture. Einkuhr von Schießpulver, Feuerwasten und PDetroleum nach Südnigeria. Eine in der Southern Nigeria Government Gazette-vom 23. Juni d. IJs. veröffentlichte Bekanntmachung (Nr. 520) vom 18. Juni 1909 bestimmt, daß auf Grund der Bestimmungen des § 45 der Zollordnung vom Jahre 1908 der Einfuhrzoll für Schießpulver, Steinschloßgewehre und Petroleum bei der ersten Einfuhr dieser Waren in Südnigeria erhoben werden soll. (The Board of Trale Journal.) Handel mit Feuerwaftfen usw. in der Goldküste. Nach einer in der „Gold Coast Government Gazette= vom 10. Juni d. Js. veröffentlichten Bekanntmachung vom 7. Juni 1909 ist der Handel mit Feuerwaffen, Schießpulver und Blei in Stangen und Platten in demjenigen Teile der Goldküste, welcher westlich des Voltaflusses liegt, nur unter bestimmten Bedingungen gestattet. U. a. ist vorgesehen, daß Feuerwaffen, Schieß- pulver und Blei in Stangen und Platten nur gegen einen von dem Käufer vorzulegenden Er- laubnisschein verkauft werden dürfen, der von dem Gouverneur oder einem dazu ermächtigten Beamten ausgestellt ist. Die Bekanntmachungen vom 15. Februar und 12. Juli 1906 sind aufgehoben worden. (The Board of Tinde Journal.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 654. Kapholonie. Bestimmungen über die Vieheinfuhr. Eine Bekanntmachung (Nr. 273 vom Jahre 1909) hebt die frühere Bekanntmachung Nr. 580 vom Jahre 1908“) auf und bestimmt, daß die Einfuhr gewisser Vieharten in die Kapkolonie nur auf Grund schriftlicher Erlaubnis des Landwirt- schaftsministers gestattet ist. Die neue Bekannt- machung verfolgt den Zweck, die Beschränkung, der die Einfuhr von Kamelen, Antilopen, Oirschen. ausländischen Straußen und Schwänen unterliegt, zu beseitigen. Es wird indes darin zum Aus- druck gebracht, daß dadurch Kamele, Antilopen, Hirsche und Strauße der Wirksamkeit der Vieh- seuchengesetze vom Jahre 1903 und 1906 nicht entzogen werden sollen. Anweisungen für die Untersuchung von Düngemitteln usw. Eine im Anschluß an die Bekanntmachung Nr. 149 vom Jahre 1909““) erlassene neue Be- kanntmachung Nr. 272 vom Jahre 1909 gibt Anweisungen für die Untersuchung von Futter- mitteln, Düngemitteln und Sämereien sowie für die bakteriologische Prüfung der Futtermittel in der Kapkolonie. lhe Board of Tinde Journal. Sudan. Einfuhrzoll und Abgabe für Elfenbein aus Uganda und Belgisch-Kongo. Durch eine in der Sudan-Gazette vom 1. Juli d. Is. enthaltene Proklamation des Generalgonverneurs des Sudan vom 10. Juni d. Js. wird die Proklamation vom 2. März d. Js., be- treffend die Erhebung eines Zolles für Elfenbein aus Uganda oder Belgisch-Kongo,““) dahin ab- geändert, daß für Elfenbein, wofür in Uganda oder Belgisch-Kongo erweislich Ausfuhrzoll gezadlt worden ist, im Falle einer Durchfuhr durch den Sudan nach einem außerhalb Agyptens oder des Sudan gelegenen Bestimmungsorte bei dem Aus- gang aus dem Sndan ein Nachlaß oder eine Rückvergütung in Höhe des gezahlten Ausfuhrzolls gewährt werden soll. Für das aus Uganda oder Belgisch-KRongo ohne Entrichtung des Ausfuhrzolls ausgeführte Elfenbein findet eine Rückvergütung indessen nicht statt. (The Board of Trade Journal.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 317. *“") Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 759. **) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909. S. 655.