S 816 20 über die Ergebnisse der Erforschung ihr erstatteten Schlußbericht in Urschrift und in zwei Abschriften dem Reichs-Kolonialamt alsbald nach Erhalt zugänglich zu machen. Auf Verlangen hat sie dem Reichs-Kolonialamt in gleicher Weise auch die Einzelberichte vorzulegen. " Im Anschluß an die in Absatz 1 genannte zweijährige Frist wird das Reichs-Kolonialamt der Hanseatischen Minen-Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Kupfer im Gebiete der Rehobother Bastards und im ehemaligen Gebiete des Andreas Lambert, Häuptlings der Khauas-Hottentotten, verleihen. Für die übrigen im § 1 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 bezeichneten Mineralien und nach Ablauf der dreijährigen Frist für alle im § 1 a. a. O. bezeichneten Mineralien tritt die volle Schürf= und Bergbaufreiheit gemäß den jeweils im Schutzgebiet geltenden, allgemeinen berggesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe ein, daß für die Hanseatische Minen-Gesellschaft innerhalb des Gebietes ihrer Sonderberechtigung von Schürfern und Bergbautreibenden die nach- stehenden Schürffeldgebühren, Feldessteuern und Förderungsabgaben an Stelle der in der Kaiserlichen Bergverordnung vorgesehenen Abgaben der fraglichen Art durch die Bergbehörde zu erheben sind: A. 1. Für jedes der ersten fünf von einem Schürfer belegten Schürffelder eine Schürf- gebühr von: 20 für das erste Jahr, 40 - zweite 60 = . drritte 100 = vierte 25000 fünfte - 500 sechste und für jedes folgende Jahr. 2. Für jedes weitere von demselben Schürfer belegte Schürffeld eine Schürffeld- gebühr von: 50 „ für das erste Jahr, 100 = = = zweite = 20 0 = dritte 300 = vierte 400 = fünfte = 500 = sechste und für jedes folgende Jahr. Die Zahlung beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in welchem die Belegung des Schürffeldes stattfindet, und erstreckt sich bis zum letzten Tage des Monats, in welchem die Schließung des Schürffeldes aufhört. Die Schürffeldgebühr ist für sechs Monate im voraus zu zahlen. Sie wird erstmalig fällig mit der Anzeige von der Belegung des Schürffeldes. Das Recht an einem Schürffelde, dessen Schließung aus irgend einem Grunde ausfgehört hat, kann von derselben Person oder Gesellschaft nur unter der Bedingung wieder erworben werden, daß die Zeitdauer der früheren Schließung unter Anwendung der obigen Staffeln in Anrechnung gebracht wird. Dritten kann durch die Bergbehörde das Schürfen untersagt oder das Recht am Schürffelde nachträglich entzogen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine Umgehung der staffel- mäßigen Steigerung der Schürffeldgebühr beabsichtigt ist. B. Eine jährliche Feldessteuer von 500 vom Bergwerkseigentümer für jedes in sein Bergwerkseigentum einbegriffene Schürffeld, und zwar halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober. Für das erste Halbjahr wird sie vom Beginn des auf die Begründung des Bergwerks- eigentums folgenden Monats an gerechnet. C. Beteiligung mit einem Achtel an dem Betriebsgewinn, den der Bergwerkseigentümer aus der Verwertung der Produkte des Bergwerks und eines etwa damit in Verbindung stehenden Hüttenwerkes des Schutzgebietes erzielt, und zwar ohne Abzug für Abschreibungen, Amortisation und Instandhaltung. Die Ermittlung des Betriebsgewinnes erfolgt durch die alljährlich aufzustellende Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung. Die Zahlung des Achtels hat gleichzeitig mit der Übergabe der Abschrift der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung zu geschehen.