W 817 20 Ist der Bergwerkseigentümer eine Gesellschaft mit festem Grundkapital (Aktiengesellschaft, deutsche Kolonialgesellschaft nach dem Schutzgebietsgesetz und dgl.), so ist der Hanseatischen Minen- Gesellschaft die Wahl anzubieten, an Stelle der vorgenannten Gewinnbeteiligung den achten Teil der bei Gründung der Bergwerks-Gesellschaft oder später zur Ausgabe gelangenden Anteilscheine, jedesmal als voll eingezahlt, zu beanspruchen. Die Hanseatische Minen-Gesellschaft hat sich innerhalb vier Wochen, nachdem ihr in Berlin ein Entwurf des für die Gründung der beabsichtigten Bergwerks-Gesellschaft bestimmten Prospekts vorgelegt wurde, über die Wahl zu entscheiden. § 2. Die vorliegende Sonderberechtigung wird — unbeschadet der Bestimmungen im 81 Abs. 1 und 3 — auf die Dauer von dreißis Jahren, vom Tage der Unterzeichnung dieser Urkunde an gerechnet, erteilt. § 3. Die Erteilung der Sonderberechtigung im ehemaligen Gebiet des Andreas Lambert, Häuptlings der Khauas-Hottentotten, hat zur Voraussetzung, daß die Hanseatische Minen-Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger für die Dauer der Sonderberechtigung sich im Verfügungsrechte über die sogenannte Höpfnersche Konzession d. d. Rehoboth, den 11. Oktober 1884 befindet. § 4. Die Abgrenzung und Vermarkung der im § 1 genannten Sonderberechtigungsgebiete erfolgt unter tunlichster Anlehnung an natürliche Grenzen durch das Kaiserliche Gouvernement auf Kosten der Hanseatischen Minen-Gesellschaft. Das Kaiserliche Gouvernement ist berechtigt, in Ansehung der nach dieser Richtung zu machenden Aufwendungen, vor Beginn der Arbeiten einen von ihm festzusetzenden, 20 000 .K nicht übersteigenden Kostenvorschuß von der Hanseatischen Minen-Gesellschaft einzufordern. Gegen die vom Kaiserlichen Gouvernement festgestellten Grenzen steht der Hanseatischen Minen-Gesellschaft keinerlei Einspruch zu. § 5. Die vorliegende Sonderberechtigung richtet sich lediglich nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts. Sie wird unter der wesentlichen Voraussetzung erteilt, daß sie in einer der bergbaulichen Entwicklung der fraglichen Gebiete dienlichen und förderlichen Weise ausgeübt wird. §& 6. Die in §§ 12, 76 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 dem Schürfer und dem Bergbautreibenden eingeräumten Nutzungsrechte werden, soweit dabei verfügbares, fiskalisches Eigentum in Betracht kommt, der Hanseatischen Minen-Gesellschaft und deren Rechts- nachfolgern vom Fiskus unentgeltlich gewährt. § 7. Die Hanseatische Minen-Gesellschaft und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, soweit sich aus der vorliegenden Sonderberechtigung nicht ein anderes ergibt, die ihnen auf Grund der Sonderberechtigung zustehenden Bergrechte nach den jeweils im Schutzgebiet geltenden allgemeinen berggesetzlichen Bestimmungen auszuüben. Für die hierbei eintretende Mitwirkung der Bergbehörden des Schutzgebietes ist eine jährliche Pauschalvergütung von 3000 .“ an den Fiskus zu zahlen. § 8. Die Verpflichtungen gegen die Eingeborenen auf Grund der ursprünglichen Er- werbungsverträge, soweit solche Verpflichtungen für das Rehobother und Khauas-Gebiet in Betracht kommen, werden durch die vorliegende Sonderberechtigung nicht berührt. Sie sind von der Hanseatischen Minen-Gesellschaft den Häuptlingen oder deren Rechtsnachfolgern gegenüber zu erfüllen. §9. Auf den staatlichen Bahnen des Schutzgebietes werden die in dem Gebiete der Sonderberechtigung geförderten Mineralien sowie alle für die Schürf= und Bergbaubetriebe innerhalb der genannten Gebiete unmittelbar bestimmten Materialien zu gleich günstigen Frachtraten befördert, als solche irgend einem Dritten eingeräumt worden sind. Die Hanseatische Minen-Gesellschaft ist jedoch nicht berechtigt, eine gleiche Behandlung in Ansehung der Frachtraten in solchen Fällen zu verlangen, in denen Dritten ausnahmsweise wegen besonderer Abmachungen eine Frachtvergünstigung gewährt ist. . § 10. Falls das Reichs-Kolonialamt es nicht selbst unternimmt, die für den Minenbetrieb der Gesellschaft erforderlichen Anschlußbahnen an bestehende Linien zu bauen, ist die Gesellschaft berechtigt, diese Bahnen zu bauen und in Betrieb zu nehmen. Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen den jeweils geltenden allgemeinen Be- stimmungen für Eisenbahnen in Deutsch-Südwestafrika und insbesondere der landespolizeilichen und eisenbahntechnischen Aufsicht des Gouvernements. Das Reichs-Kolonialamt hat das Recht, der Gesellschaft die Offnung ihrer Bahnen für den allgemeinen Verkehr aufzuerlegen.