W 847 20 als Entschädigung die Hälfte des von drei Schätzern festzusetzenden Wertes der Tiere, doch nie über 20 K pro Tier. Für Tiere, die erst innerhalb der letzten sechs Monate in den Distrikt Lourenco Marques eingeführt worden sind, wird keine Entschädigung gezahlt. Veterinär= und sonstige Beamte und Staats- angestellte haben auf Wunsch des Veterinär- departements von Tieren, die der Pferdesterbe ausgesetzt sind, jederzeit Blutproben zu nehmen und mit möglichster Beschleunigung einzusenden. Bei Ausbruch von Räude kann die Veterinär- verwaltung Anordnungen für zweckmäßige Be- handlung der kranken Schafe und Ziegen treffen. Falls die Anordnungen nicht befolgt werden, werden die Tiere binnen vierzig Tagen von Staats wegen getötet und beseitigt (Artikel 27 88 1 und 2). Solange verseucht gewesene Gegenden nicht wieder für seuchenrein erklärt sind, darf die Auf- zucht von Tieren, die der fraglichen Seuche aus- gesetzt sind, nicht wieder begonnen werden. Gegenden, in denen das Ostküstenfieber ge- wütet hat, werden erst nach Ablauf von zwanzig Monaten seit dem letzten Krank- heitsfalle für seachenfrei erklärt werden. Innerhalb verseuchter Gegenden sowie zwischen gesunden und verseuchten Gebieten ist jeder Trans- port von Tieren der betreffenden Gattung grund- sätzlich verboten (Artikel 27 und 63). Der Vor- stand der Veterinärverwaltung wird im Boletim Official allmonatlich bekanntgeben, in welchen Gegenden der freie Tiertransport verboten ist, warum dies der Fall ist und welche weiteren Maßnahmen getroffen werden sollen, um einer Ausdehnung der Seuche vorzubeugen (Artikel 26). Zum Transport von Tieren oder Fleisch, Häuten, Hörnern oder dergl. aus einem Verwaltungsbezirk in einen anderen ist stets behördliche Erlaubnis nötig. Der Transport von Tieren vom nördlichen Limpopo-Ufer auf das südliche Ufer, d. h. in den Geltungsbereich der neuen Verordnung, ist nur über See zulässig. Verboten ist jeder Transport von Heu, Gras oder Futterstoffen aus verseuchten Gegenden. Eisenbahnwagen und Körbe, in denen Tiere oder Häute befördert, sowie sonstige Plätze, an denen Tiere gehalten worden sind, sind auf Verlangen der Veterinärbehörde zu desinfizieren (Artikel 28 bis 31). Der Ausbruch einer Seuche ist unverzüglich an den Bezirksamtmann und seitens dieses an die Veterinärbehörde zu melden. Staatstelegraph und -Telephon stehen zu diesem Zweck unentgeltlich zur Verfügung (Artikel 34). IV. Abschnitt. Neubegründung einer rationellen Tierzucht. Die in Aussicht genommene Versuchsstation für Tierzucht soll namentlich die Fragen der Akklimatisation von Tieren und der Zuchtverbesse- rung bei den verschiedenen Haustierarten studieren. Je nach Bedarf ist die Gründung mehrerer Ver- suchsstationen vorgesehen. Die auf den Stationen entbehrlichen Tiere find auf Versteigerungen zu verkaufen, die dreimal im Jahr, nämlich jeweils am ersten Sonntag des Januar, Mai und September, stattfinden sollen. Auf Verlangen privater Tierzüchter hat das Veterinärdepartement auch Tiere, die ihnen ge- hören, für ihre Rechnung zu verkaufen. Die Züchter gehen dieses Rechts verlustig, falls sie während sechs Monaten unterlassen, der Veterinär= behörde die vorgeschriebenen Anzeigen über ihren Viehbestand zu erstatten (Artikel 35). Mit der Versteigerung im Mai soll alljährlich eine Zuchttier-Ausstellung verbunden werden, bei der die Regierung an die Züchter der besten Tiere Preise verteilen wird. Die Staatseisenbahn gewährt für Beschickung und Besuch der Aus- stellung weitgehende Vergünstigungen. Binnen zwei Jahren nach dem Erlaß der neuen Verordnung befördert die Staatseisenbahn Zuchttiere, Material zur Farmeneinzäunung und für den Bau von Ställen, Tanks oder dergl. sowie alle Mittel zur Vernichtung schädlicher Insekten umsonst. V. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1. Tierzählungen. Alsbald nach Erlaß der neuen Verordnung haben die Bezirksamtmänner Anstalten für eine gründliche Tierzählung zu treffen. Die Zählung umfaßt Rindvieh, Pferde, Maultiere, Maulesel, Esel und Kleinvieh. Die aufzustellenden Listen müssen enthalten: die Namen der Tiereigentümer, die Zahl und Art der Tiere sowie genaue An- gaben über die Rindviehsterblichkeit innerhalb der letzten drei Jahre. Spätere Anderungen des Rindviehbestandes sind jeweils binnen fünfzehn Tagen unter Angabe der Ursache der Anderung dem Bezirksamtmann zu melden. Handelt es sich um den Tod eines mehr als sechs Monate alten Rindes, so ist die Meldung binnen fünf Tagen zu erstatten und seitens des Amtmanns an die Veterinärbehörde weiter zu telegraphieren.