856 2 vom 25. September d. Is. ab die Sonderberechtigung zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnunz von Kohlen bis auf weiteres widerruflich erteilt, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Drine- entgegenstehen. Berlin, den 21. August 1909. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Dernburg. Verordnung des Gouverneurs von Saomoa, betr. die Beschränkung des Verfügungs- rechts der Samoaner über ihre Ländereien. Vom 20. Juni 1909. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- bindung mit § 6 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902, S. 123) wird mit Genehmigunz des Reichskanzlers verordnet, was folgt: § 1. In der Absicht, den Samoanern ihren Grund und Boden zur Bearbeitung durch sich und ihre Nachkommen zu erhalten, wird der Übergang samoanischen Landes an Nichteingeborene, sei es durch Verkauf, Verpfändung, Verpachtung oder auf andere Weise, verboten, mit folgenden Ausnahmen: a) Ländereien innerhalb der Grenzen des Pflanzungsbezirks, wie er in der Verordnune vom 25. Mai 1905 beschrieben ist, dürfen nach vorschriftsmäßiger Vermessung gegen angemesßiene Gegenleistung verkauft oder verpachtet werden, sofern der Gouverneur schriftlich seine Genehmigung erteilt und der Vertrag gerichtlich verlautbart wird. b) Ländereien außerhalb der Grenzen des Pflanzungsbezirks dürfen nach sorgfältiger Feu- stellung der Grenzen für eine angemessene Gegenleistung von dem Gouvernement zu freiem Eigenmm oder pachtweise erworben werden. Das Gouvernement hat aber Sorge zu tragen, daß die ländlichen Grundstücke und die Fruchtpflanzungen der Samoaner nicht ungebührlich vermindert werden. §& 2. Diese Verordnung hebt § 1 Abs. 1 der Gouvernements-Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse, vom 1. März 1900 (Kol. Bl. 1900, S. 312) auf und tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Vailima, den 20. Juni 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. Solf. In Deutsch-Südwestafrika ist am 1. April d. Is. der Distrikt Warmbad vom Bezirk Keetmanshoop losgelöst und zum selbständigen Distrikt erhoben worden. Seine Begrenzung wurde, wie folgt, festgelegt: Am großen Fischfluß beginnend, läuft die Nordgrenze des Distrikts mit der Südgrenze der Hillschen Farm Holoog-Gründorn und weiter in östlicher Richtung bis zur deucch- englischen Grenze derart, daß die Farmen Ariams, Stinkdorn, Oas, Lovedale, Hudab und Gapütz zum Distrikt Warmbad gehören. Im Osten und Süden wird der Distrikt durch die Landesgrenze, im Westen durch den Fischfluß abgegrenzt. Weiterhin ist am 8. Januar d. Is. das Distriktsamt Hasuur errichtet worden, welches dem Bezirksamt Keetmanshoop unterstellt ist. Seine Grenzen sind folgende: Anschließend im Norden an den Bezirk Gibeon, im Osten an die Landesgrenze und im Süden an den Distrikt Warmbad, läuft die Westgrenze des Distrikts mit den Grenzen der Farmen Haugas, Backrevier, Kora-Orap, Een-Os, Hartebeestpan, Hartebeestfontein, Swartwüs und Averas dergestalt, daß diese Farmen zum Distrikt Hasuur gehören. Der weitere Verlau der Westgrenze des Distrikts ist so, daß der Platz Koes und das 20 km südöstlich gelegene Roipan dem Distrikt OLasfuur, die Farmen VBestwall und Gocharns aber dem engeren Bezei Keetmanshoop verbleiben.