W 872 20 Einfuhr von Bienen, HSonig und Wachs nach Transvaal. Durch ein in der Transvaal Government Gazette vom 2. Juli d. Is. veröffentlichtes Gesetz Nr. 6 vom Jahre 1909 sind Vorschriften mit bezug auf die Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs erlassen, wonach die Einfuhr von Bienen von jedem auswärtigen Platze nur mit besonderer Erlaubnis des Landwirtschaftsdepartements ge- stattet und die Einfuhr von Honig oder Bienen- wachs von irgend einem Platze außerhalb Süd- afrikas sowie die Einfuhr von gebrauchten Bienenkörben oder von gebrauchten Zubehörteilen oder Geräten zu Bienenkörben oder von Gegen- ständen, die zur Beschaffung oder Beförderung von Bienen oder Bienenwachs von irgend einem Platze außerhalb Südafrikas gebraucht sind, ver- boten ist. Der Gouverneur ist indessen ermächtigt, durch Bekanntmachung in der Gazette zu erklären, daß die Einfuhr von Bienen, die in anderen Kolonien oder Gebieten Südafrikas, in denen gleichlautende gesetzliche Vorschriften bestehen,") erzeugt sind, zugelassen werden kann. (The Board of Trade Journal.) vassaland (brit. entralatrikao). Festsetzung der Werte für einige Artikel zum Zwecke der Aus= oder Durchfuhr. Laut Bekanntmachung vom 1. Mai d. Js. (Nr. 72/1909) sind für nachstehende Artikel die Werte für die Zwecke der unmittelbaren Aus- oder Durchfuhr, wie folgt, festgesetzt worden. Pfd. Sterl. Schill. Pre. Kaffee Pfund — — 5 Tee . - ——6 Bienenwachs - — 1 — Schoten des span. viehers - — — 4 Baumwolll 5 Prce. bis 1 Schill. Pfd. Sterl. Schill. Pce. Ingwer - — — 3½ Erdnüsse - — — 1½ Strophanthus - — 26 Flußpferdzähne. - — 2 — Elfenbein - — 10 — Olsamen: Sesam - — — 4 Rizinusöl. OD — — 1 Kautschuk - — — Kautschuk, gezogener 2 tivatch) - — 4 — *) Vgl. z. B. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 76 Tabakt: afd. Sterl. Schill uer unbearbeitet f1. Pfund — 6 — bearbeitet. — 1 — Glimmierrrn: — — 6 Mais f1. Tonne 2 — — Maismehl - 5 — — Reis - 5 — — Kartoffeln - 9 — — Zinn in Barren . 150 — — Kupfer in Barren - 80 — — Kupfererz: bearbeitet. . - 40 — — nicht bearbeitet - 15 — — Graphit . - 20 — — Sisalhanf - 30 — — Hanf aus Mauritius - 25 — — Sansevieriafaser - 20 — — Baumwollensamen. - 5 — — Rindvieh. Stück 3 — — Schafe - — 4— Ziegen - — 3 — The Board of Trade Journal. Jolltariflerung von Tinkturen und medizinischen Jubereitungen in der Oranjellußbolonie. Laut Bekanntmachung der Zollverwaltung in der Orange River Government Gazette vom 9. Juli d. Is. sind Tinkturen und medizinische Zubereitungen, die mehr als 3 v. H. Weingeitt von Normalstärke enthalten und innerhalb des Südafrikanischen Zollvereins aus darin hergestellten Spirituosen angefertigt sind, als gemischte Spiri= tuosen (mixec spirits) gemäß den Bestimmungen der Excise and Import Duty Ordinance Nr. 29 vom Jahre 1906 zu behandeln und bei der Ein- fuhr in die Kolonie einem Zolle von 9 Schil. für das Imperialgallon unterworfen. Für die Einfuhr solcher Tinkturen in Mengen von 2 Gallonen und darüber ist die vorberige Einholung einer Erlaubnis gemäß den Bestim- mungen der Liquor Licensing Ordinance vom Jahre 1903 erforderlich. Wer geringere Mengen als 2 Imperialgallonen einführt, muß von der Einfuhr dem nächstgelegenen Polizeirichter (ms- gistrate) oder Hilfspolizeirichter Mitteilung machen und unverzüglich den Zoll zahlen. (The Boand of Trade Journal.) Einführung neuer Einkuhranmeldungsscheine 7 in Südnigeria. Laut einer in der „Southern Nigeria Gazene’ vom 30. Juni d. Is. veröffentlichten zollamtlicher