G. 873 20 Bekanntmachung vom 18. Juni 1909 treten mit Genehmigung des Gouverneurs vom 1. Januar 1910 ab an Stelle des in der Zollverordnung der Kolonie im Muster F gegebenen Musters neue Anmeldungsscheine für die Wareneinfuhr. Die Einführer von Waren haben in den neuen Vordrucken an Stelle des Hafens oder Platzes, von wo aus die Waren nach Nigeria eingeführt werden, das Land anzugeben, woher die Waren stammen. (The Board of Trade Journal.) —.. Jollfreie Einfuhr von Wein aus frischen Trauben von Tunis nach Frankreich. Durch Verordnung vom 10. August d. Is. hat die französische Regierung die Menge Wein aus frischen Trauben, welche auf Grund des Ge- setzes vom 19. Juli 1890 in der Zeit vom 1. August 1909 bis zum 31. Juli 1910 aus Tunis nach Frankreich zollfrei eingeführt werden darf, auf 200 000 hl festgesetzt. (Journal officiel de la République Française.) Kngola. Zölle und Steuern für geistige Getränke. Verbot der Einfuhr von Maschinen und Apparaten zum Brennen von Weingeist und Branntwein. Laut Dekrets vom 26. Juni d. Js. ist wäh- rend des Rechnungsjahres 1909/10 die unmittel- bare Erhebung der Alkoholsteuer durch den Staat verfügt worden. Für in Angola hergestellten Alkohol und Branntwein, der über die Zollämter eingeführt wird, ist der volle im Dekret vom 23. Novem- ber 1907 festgesetzte Betrag zu entrichten. Für den übrigen Alkohol und Branntwein soll die Erhebung der Steuer gemäß dem Regle- ment vom 23. Dezember 1901, das entsprechend geändert ist, durch Avenca (Pauschquantum) er- folgen, wenn eine unmittelbare Besteuerung nicht möglich ist. Die Überwachung erfolgt durch die Kassenverwalter der Kreisämter. Die Einfuhr von Maschinen und Apparaten zum Brennen von Alkohol und Branntwein ist verboten. LTigxenzsgebühren für Handlungsreisende — Behand- lung ihrer Warenmuster ufw. — in Natal. Nach den zur Zeit für die Behandlung der Handlungsreisenden in Natal bestehenden Vor- schriften hat jeder Handlungsreisende, der Be- stellungen aufsucht, eine jährliche Lizenzgebühr von 10 Pfd. Sterl. zu entrichten. Jede Lizenz läuft am 31. Dezember ab. Für Lizenzen, die nach dem 30. Juni gelöst sind, werden nur / des Betrages für die Jahreslizenz erhoben. Auf der staatlichen Eisenbahn in Natal werden Handlungsreisenden gegen Vorlegung von Legi- timationen auf jede Fahrkarte 200 Pfund Frei- gepäck gewährt, das ist doppelt soviel wie das anderen Reisenden gewährte Freigepäck. Für alles über dieses Gewicht hinausgehende Gepäck der Handlungsreisenden kommen nur die halben Stückgutsätze in Anwendung. Bedingung für diese Vergünstigungen ist, daß das Gepäck aus per- sönlichen Effekten oder aus Mustern besteht, die nur zum Vorlegen und nicht zum Verkauf be- stimmt sind. Eingeführte Muster werden wie zum Verbrauche bestimmte Waren behandelt und müssen verzollt werden, indessen werden einmal beim Eingang in irgend eine Kolonie oder ein Gebiet des Südafrikanischen Zollvereins verzollte Muster gegen Vorlegung geeigneter Ausweise, worin sie so genau bezeichnet sind, daß ihre Nämlichkeit leicht festgestellt werden kann, in allen anderen Kolonien, also auch in Natal, zolfrei eingelassen. Bei der Wiederausfuhr der Muster kann der ge- zahlte Zoll zurückerstattet werden. (Daily Consular and Trade Reports, Washington D. C.). — — — — —— — Vermischtes. * Die Honzession der Lobitobahn, über die an dieser Stelle bereits früher einiges mitgeteilt wurde (vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 613), ist durch königliches Dekret vom 1. Juli d. Js. in der Weise geändert worden, daß nunmehr betriebsfertig zu eröffnen sind: Die Teilstrecke von Kilometer 0 bis Kilo- meter 320 bis zum 31. Dezember 1910; weitere 200 km binnen drei Jahren nach dem 1. Januar 1911; in jedem Jahre nach dem 1. Januar 1914 mindestens 100 km bis zur Erreichung der Ost- grenze der Kolonie. Mehrleistungen in einem Zeitraume werden auf die folgenden Jahre in Anrechnung gebracht.