Deutsches Kolonialblatt Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 20. Jahrgang Berlin, den 1. Oktober 1909. Uummer 10. Diese Jeitschrift Fschei in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derfelben werden als Bethefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten’, herausgegeben von Dr. Freiherr v. Danckalman. Der verrrelsährliche Abonnementspreis für das Kolontalblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die Buchhandlungen 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung: a) M. 4.— für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und Sllterreich-Ungarns, b) M. 5,.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berliu SWös, Kochstraße 68—71, zu richten. — — — — — Inhalt: Amtlicher Teil: Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Kaoko- Land- und Minen-Gesellschaft, betr. die Bedingungen für den Verkauf von Land seitens der letzteren. Vom 15. Sep- tember 1909 S. 883. — Branntweinverordnung des Gorwerneurs von Togo. Vom 14. Juli 1909 (mit einer Stizze) S. 884. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verwendung ausländischer Wert-, Maß= und Gewichts- angaben. Vom 28. Juli 1909 S. 886. — Zusatzverordnung des Gouverneurs von Kamerun zu § 2 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Oktober 1904, betr. den Zolltarif (Kol. Bl. S. 721). Vom 21. Juli 1909 S. 887. — Perso- nalien S. 887. — Patriotische Gaben S. 889. Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Ostafrika: Die Zentralbahn S. 890. Kamerun: Vom Bau der Mittellandbahn S. 890. Togo: Vom Bau der Hinterlandbahn S. 890. — Nachweisung der bei den Zollämtern des Schutzgebiets Togo im Monat Juli 1909 fällig gewordenen Zollbeträge S. 892. . Deutsch-Südwestafrika: Leben des Feldherero S. 892. Deutsch-Neuguinea: Eine Straferpedition nach den Admiralitäts-Inseln S. 895. — Nachweisung der bei den Zollämtern des Schutzgebietes Deutsch-Neuguinea im IV. Vierteliahr 1908 fällig gewordenen Jollbeträge S. 901. Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Otavi Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft S. 901. — Dedutsche Samoa-Gesellschaft S. 904. » Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Wirtschaftliche Lage und Baumwollernte Agyptens S. 905. — Verbrauch einheimischer Baumwolle in russischen Baumwollspinnereien S. 906. — Aussichten der indischen Baumwollernte 1909/10 S. 906. — Der indische Jutemarkt S. 908. — Der Kakaobau und handel in Niederlandisch- Indien S. 909. — Gewinnung und Absatz der wichtigsten Erzeugnisse Costa Ricas 1908 S. 912. — Die Witterungs- verhältnisse in Britisch-Indien und ihr Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Landes S. 914. — Straußenzucht und Straußenfederhandel in Argentinien S. 914. — Gewinnung und Absatz der Haupthandelswaren Haitis im Jahre 1908 .915. — Handel des Freistaats Costa Rica 1908 S. 916. — Zuschlagzölle auf Prämienzucker in Südafrika S. 919. Zollfreie Zulassung von Nindern aus den Gebieten am Senegal, am oberen Senegal und am Niger in Frankreich 920. — Bestimmungen über die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern nach Deutsch-Südwestafrika S. 920. Vermischtes: Perbstkurfus des Instituts für Schiffs= und Tropenkrankheiten in Hamburg S. 920. — Der arztliche Dienst in den deutschen Schutgebieten S. 921. — Der Suez-Kanal und der Schiffsverkehr Port Saids im Jahre 1908 S. 927. — Handel der Vereinigten Staaten von Amerika mit Deutschland im Fi,skaljahr 1908°09 S. 927. — Verkehrs-Nachrichten S. 930. — Schiffsbewegungen S. 933. — Rurse deutscher Kolonialwerte S. 934. (7, 6° Amtlicher Teil Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der kaoko- Land- und Minen-Gesellschaft, betr. die Bedingungen für den Verkauf von Cand seitens der letzteren. Vom 15. September 1909. Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Kaoko-Land= und Minen- Gesellschaft wird vereinbart, was folgt: 1. Die Kaoko-Land= und Minen-Gesellschaft stellt auf die Dauer von zehn Jahren ihr gesamtes Landgebiet dem Gouvernement an die Hand, das die in diesen Bereich fallenden Grundstücke für Rechnung der Gesellschaft zu den jeweils für den Verkauf von Regierungsland geltenden Bestimmungen veräußern kann.