W 936 20 § 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung im Hafen von Swakopmund zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen und zwischen Schiff um Schiff auf der Reede in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse und der angehefteten Betriebs- ordnung entsprechenden Weise zu betreiben. Insbesondere hat sie auf ihre Kosten dafür zu sorgen. daß das zum Landungsbetriebe unter normalen Verhältnissen nötige Personal und Inventar sit vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist. § 2. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung im Hafen von Swakopmund zwischen Schiff und dem Lande in beiden Richtungen und zwischen Schif und Schiff auf der Reede auf Grund der angehefteten Betriebsordnung nach gleichen Grund'atzen für jedermann auszuführen, der hierzu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung der tarifmäßigen Hafenabgaben und Beförderungsgebühren an die Woermann-Linie bereit ist. 2. Für die Hafenabgaben und die Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif mas gebend. Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der Woermann-Linie nicht geändert werden. &* 3. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, dem südwestafrikanischen Landesfiskus eim Rückgabe von 0,25 /“ für das Kubikmeter oder 1000 kg für alle ein= und ausgehenden Günr sowie die in Käfigen beförderten kleinen Tiere, für welche sie die tarifmäßigen Beförderungsgebühren erhebt, zu gewähren und an die Zollkasse in Swakopmund gleichzeitig mit den Hafenabgaben für die betreffenden Schiffe abzuführen. Diese Rückgabe wird stets auf die Einheit berechnet, die ber Berechnung der Beförderungsgebühren maßgebend gewesen ist. 2. Die Woermann-Linie wird dem Landesfiskus ferner eine Rückgabe von 2. für jedes Stück Großvieh über 1000 Stück jährlich und eine Rückgabe von 0,50./“ für jedes Stück Kleinvieh über 5000 Stück jährlich gewähren. Die Rückgabe wird die Woermann-Linie einmal jährlich und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres an die Zollkasse in Swakopmund einzahlen. 3. Aus den Beförderungsgebühren für Personen und Gepäck hat die Woermann -Linie keinerlei Rückgaben zu gewähren. § 4. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages die Beförderung sämt- licher in Swakopmund für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und Güter zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen, oder von Schiff zu Schiff unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühren ausschließlich der Woermann-Linie zu übertragen. §* 5. 1. Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft und läuft bis zum 30. Sev- tember 1912; er läuft stillschweigend unverändert weiter, falls eine Kündigung von keiner der beiden Parteien erfolgt. 2. Jede der beiden Parteien kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 30. September eines jeden Jahres aufheben, zuerst zum 30. September 1912. 3. Macht der Fiskus von dem ihm nach dem letzten Satze des § 11 Nr. 1 zustehenden Rechte Gebrauch, so steht der Woermann-Linie das Recht zu, innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der vorgesehenen Mitteilung den Vertrag auf den Tag der Uberweisung der neuen Brücke zu kündigen. §* 6. 1. Wird die Brücke in Swakopmund gänzlich zerstört, ohne daß gleichwertiger Eriatz sofort vorhanden ist und der Woermann-Linie überwiesen wird, so tritt der Vertrag sofort außer Kraft; bei teilweiser Zerstörung hat die Woermann-Linie den Vertrag nach Möglichkeit weiler zu erfüllen. 2. Die Woermann-Linie ist indessen in einem solchen Falle verpflichtet, zu versuchen, den Betrieb mit den vorhandenen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu beschaffenden Hilfsminein bestmöglichst an der Alten Landestelle aufrechtzuerhalten. Die der Woermann-Linie für eine soiche Landung und Verschiffung an der Alten Landestelle zustehenden Gebühren sollen eintretendenfall- neu geregelt werden. Keinesfalls sollen sich aber die Beförderungsgebühren für Güter zwischen Schif und dem Zollhof in beiden Richtungen höher als 8,50 ! für das Kubikmeter oder 1000 kg nach der Wahl der Woermann--Linie stellen. §J. 7. 1. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff an Land sind wie folgt begrenzt: a) bei der Personenbeförderung durch: Empfangnahme in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und Abietzen au die Brücke;