W 950 e 7. Das Kaiserliche Gouvernement ist indes berechtigt, im allgemeinen oder wirtschaftlicer Interesse notwendige Abweichungen hiervon, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Reick Kolonialamts, selbständig anzuordnen. 8. Für Kohlen und Briketts (nicht aber auf Koks), rohe Häute, Felle, Tierhörner, aus- geführtes frisches Gemüse oder frisches Fleisch werden die Hafenabgaben und Beförderungsgebühren ausschließlich nach dem Gewicht erhoben. Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. weitere AKusführungs- bestimmungen zu den Verordnungen des ZReichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 und betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika vom 5. Februar 1909. Vom 16. August 1909. Auf Grund der §§ 2, 10, 23, 77 und 84 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 (Kol. Bl. S. 141) und der §§ 1 und 2 der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika vom 5. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 152), wird hiermit im Anschluß an die Verordnung vom 15. Mai 1909 verordnet, was folgt: & 1. Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. Februar 1909 wird für die Wohnplätze Keetmanshoop und Lüderitzbucht mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. § 2. Die Gemeindeselbstverwaltung nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909 tritt für die kommunalen Verbände Keetmanshoop und Lüderitzbucht mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf die Vorbereitung der Einführung sich beziehenden Vorschriften sofon, die gesamten Vorschriften in Teil I A der Verordnung vom 1. November 1909 ab gelten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teile I-B und II der Verordnung wird noch bestimmt werden. § 3. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder beträgt sechs in Keetmanshoop und acht in Lüderitzbucht. U § 4. Berechtigt und verpflichtet, je einen Vertreter in den Gemeinderat zu wählen, fnd die nachfolgenden berufsständischen Gruppen: Es wählen: in Keetmanshoop: a) die Kaufleute, b) die Gewerbetreibenden und Handwerker, k C) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe sowie die Angestellten in öffentlichen Betrieben; in Lüderitzbucht: a) die Kaufleute, b) die Gewerbetreibenden, c) die Handwerker, d) die Beamten, Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen Betriebe. Unter „Angehörigen der freien Berufe“ im Sinne dieser Vorschrift sind die Arzte, Rechts- anwälte, Geistlichen und Missionare zu verstehen. §* 5. Im übrigen gelten auch für die Ortschaften Keetmanshoop und Lüderitzbucht de Bestimmungen der §§ 3, 5, 7 bis 14 der Verordnung vom 15. Mai 1909 (Windhuker Nachrichten Nr. 42 und Deutsch-Südwestafrikanische Zeitung Nr. 42). Windhuk, den 16. August 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. v. Schuckmann.