W 990 20 VII. Abschnitt. Ubergangsbestimmungen. § 50. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft findet an dem Ort, an dem diese stanngefunde- hat, die erste Hauptversammlung statt, ohne daß es einer Einladung oder einer Bekanntmachure der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolles über die Verhandlung bedans Diese Hauptversammlung bestimmt die Zahl der Aussichtsratsmitglieder und wählt diese. Im Ar schluß an diese Hauptversammlung haben die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ohne Rücksicht a- ihre Zahl den Vorsitzenden des Aussichtsrats und den stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen urd den Vorstand zu bestellen. Auch diese Verhandlungen bedürfen nicht der notariellen Beurkundung. § 51. Die sämtlichen durch die Gründung der Gesellschaft und deren Vorbereitung em- standenen Kosten jeder Art sowie die Stempel und Steuern für die Errichtung und Eintragung dir Gesellschaft in das Handelsregister trägt die Gesellschaft. § 52. Nach der Gründung schließt die Gesellschaft mit dem südwestafrikanischen Landes- fiskus den anliegenden Pachtvertrag. Anlage. DPachtvertrag zwischen dem südwestafrikanischen Landesfiskus und der Diamanten-Pacht-Gesellschaft zu Berlin. Vom 14. Juli 1909. § 1. Der südwestafrikanische Landesfiskus verpachtet an die Diamanten-Pacht-Gesellschaf zu Berlin die ihm zustehenden Bergbaurechte auf Diamanten 1. innerhalb des südlich der Bahnlinie Lüderitzbucht—Keetmannshoop liegenden fiskalicchen Bergwerksblocks Nr. 1, 2. innerhalb derjenigen Bergbaufelder, die auf Grund von Schürfscheinen der Deunchen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika in dem durch die Verfügung des Reichs-Kolonmul- amtes vom 22. September 1908 bezeichneten Gebiete dem Fiskus zuerkannt worden find. Eine Kartenskizze, aus der Lage und Grenzen der sub 1 und 2 benannten Gebiete ersichtlich sind, soll nachträglich dem vorliegenden Vertrage angeheftet werden und einen integrierenden Bestand- teil des Vertrages bilden, ohne daß das Zustandekommen des Vertrages dadurch aufgeschoben wird. § 2. Die Pachtdauer endet mit dem 31. März 1924. § 3. Als Pachtzins sind an den südwestafrikanischen Landesfiskus zu Händen des Reichs- Kolonialamtes drei Viertel desjenigen jährlichen Gewinnes der Gesellschaft zu zahlen, welcher nach Abzug der Betriebsunkosten, Abgaben und Zölle, sowie nach Vornahme der Abschreibungen und Stellung der satzungsmäßigen Rücklagen verbleibt. Der Reingewinn wird auf Grund der nach den für Aktiengesellschaften maßgebenden Grund- sätzen zu handhabenden Buchführung im jährlichen Rechnungsabschluß durch Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn= und Verlustrechnung ermittelt. Dabei sind auf die Anlagen und Bestände die kaufmännischen Anschauungen entsprechenden Abschreibungen einzustellen. Bei Meinungsverschieden- heiten zwischen dem Verpächter und der Pächterin über die Höhe der Abschreibungen oder die ibnen zugrunde liegenden Sätze sind diese unter Ausschluß des Rechtsweges durch einen auf Anruf eine beider Teile von dem jeweiligen Direktor der Königlich Preußischen Bergakademie zu Berlin zu bestimmenden Sachverständigen festzusetzen. Die von diesem Sachverständigen festgesetzten Abschreibungen sind für den betreffenden Jahresabschluß für beide Teile allein maßgebend. Die Zahlung des Pachtzinses hat unter gleichzeitiger Ubergabe einer vom Vorstande unter: schriebenen Abschrift der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung innerhalb vier Wochen neck Feststellung der Bilanz durch die Hauptversammlung in barem Gelde zu erfolgen. § 4. Alle auf dem Pachtgebiete und dem Gesellschaftsbetriebe ruhenden Lasten und Abgader hat die Pächterin zu tragen. Es gilt dies insbesondere für die 30 —Xx pro Hektar betragende Feldes steuer und die zweiprozentige Förderungsabgabe gemäß §§ 63, 64 der Kaiserlichen Bergverordnun vom 8. August 1905, welche Abgaben für die in § 1 Ziffer 2 benannten Bergbaufelder nach § ? des zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika adge schlossenen Vertrages vom 28. Januar 1909 an die letztgenannte Gesellschaft zu zahlen sind.