Deutsches Kolonialblatt Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 20. Jahbrgang Berlin, den 15. Movember 1909. Uummer 22. Diese Zeitschrift erscheint um der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal viertelfährlich erscheinenden: „Nitteilungen aus den deutschen- Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freihberr v. Danckolman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolomalblau mit den Beilheften berägt belm Bezuge durch die Post und die Buchhandlungen M. 3.—, direkt unter Streifband durch die Vertagsbuchhandlung: a) M. 4.— für Deutschland einschl. der deutschen Schuygebiete und Osterreich= Ungarns, b) M. 5,.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Aufragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWös, Kochstraße 68—71, zu richtsen. Inhalt: Amtlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht. Vom 12. April 1909 S. 1035. — Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. die Aufhebung der Regierungsstation Simpsonhafen und die Verlegung des Bezirksamts Herberts- bohe. Vom 20. August 1909 S. 1036. — Tarifänderung für Rohglimmer auf der ostafrikanischen Mittellandbahn S. 1036. — Personalien S. 1037. Nichtamtlicher Teil: Die Diamantfelder bei Lüderitzbucht (mit drei Abbildungen und einer Karte) S. 1039. Deutsch-Südwestafrika: Ubersicht über die Bewegung des Handels des Schutzgebiets Deutsch= Südwestafrika im I. Viertel des Kalenderjahres 1909 im Vergleich mit dem Handel im gleichen Zeitraum des Vorjahres S. 1048. — Nachweisung der bei den gollämtern des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika in den Monaten Juni und Juli 1909 fällig gewordenen Zollbeträge S. 1050. Deutsch-Ostafrika: Die zentralbahn S. 1052. Deutsch-Neuguinea: Die deutsche Marine-Erpedition 1907/09 S. 1053. — Nachweisung der bei den Zoll— amtern des Schutzgebietes Deutsch-Neuguinea im I. Vierteljahr 1909 fällig gewordenen zollbeträge S. 1056. Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Aus dem Arbeitsbereich des Rolonial-Wirtschaftlichen Komitees (Schluß) S. 1056. — Aus dem „Tropenpflanzer“ S. 1061. Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Stand der ägyptischen Baumwollernte im September . 1062. — Der Kakaomarkt auf Ceylon S. 1062. — Tafeltrauben-Ausfuhr Algeriens 1909 S. 1062. — Kapok- kultur und handel in Niederländisch-Indien S. 1063. — Gummi= und Erdnußkultur in Birma S. 1063. — Kupfererz-= gewinnung Spaniens S. 1064. — Schaf= und Ziegenzucht in der Kapkolonic S. 1064. — BViehbestand und Ernte- ergebnisse des Transvaal 1908 S. 1065. — Handel Britisch-Südafrikas im ersten Halbjahr 19090 S. 1065. — Außen- handel des Kongostaates 1908 S. 1067. — Außenhandel von Tripolis im Jahre 1908 S. 1068. — Natal S. 1068. Vermischtes: Die Franzosen in Wadai S. 1069. — Die neue Bahn in der Goldküstenfolonie S. 1069. — Die Bevölkerung Algeriens S. 10609. — Das portugiesische Kolonialbudget für das Jahr 1909 10 S. 1070.— Offnung von Grand Ceß (Liberia) für den Außenhandel S. 1070. — Literatur-Verzeichnis S. 1070. — Kolo- niale Preßstimmen S. 1072. — Verkehrs-Nachrichten S. 1073. — Schiffsbewegungen S. 1077. — — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 1078. Icccccticher TeilG Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht. Vom 12. April 1909. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. Sep- tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. Das Betreten eines Bergbaufeldes oder Abbaufeldes auf Edelmineralien im Bezirk Lüderitzbucht einschließlich des fiskalischen Bergbaublocks 1 ist außerhalb der öffentlichen Wege nur dem Bergwerkseigentümer, Pächter oder sonst Berechtigten sowie demjenigen gestattet, der einen Erlaubnisschein des Berechtigten bei sich führt oder sich in Begleitung des Berechtigten befindet. Welche Wege als öffentliche im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind, wird durch Bekannt- machung des Bezirksamts Lüderitzbucht bestimmt.