W 1084 20 §* 31. In den Fällen der §§ 181, 184 der Militärstrafgerichtsordnung ist unter „Militr behörde“ der Truppenteil bzw. die nächste militärische Wache zu verstehen. Das Verfah#r gegen die einer solchen Wache zugeführten Personen regelt sich nach den Vorschriften der Wach instruktion. · , §32.ZurErlassungvonSteckbriefensindaußerdenGerichtshcrrenbefugt:dichfcshtz habetselbständigerAbteilungenbzw.diemitdenBefugnisseneinesfolchenvonseitendesGouvcmcurs ausgestatteten Befehlshaber, sowie bei Entweichungen aus Gefangenanstalten oder Arbeiterabteilunger die Gouverneure, Kommandanten und Garnisonältesten. In Deutschand soll jeder Militärbefebl- haber vom Hauptmann aufwärts zum Erlasse von Steckbriefen befugt sein (§ 183 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung). § 33. Bedarf es bei Verbrechen des Landesverrats oder des Verrats militärischer Ge- heimnisse zur Feststellung des Tatbestandes des Gutachtens einer Militärbehörde, so ist dasseibe stets durch Vermittlung des Reichs-Kolonialamts einzuholen (§ 218 Abs. 3 der Militärstrafgerichte ordnung). § 34. Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen — #§ 223 der Militärstraf gerichtsordnung — sind nach Abschluß der Ermittlungen dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamn einzusenden. Gleiches gilt in den übrigen Fällen des § 223. Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden. In Notfällen kann die Leichenschau auch durch einen Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen, welche das Protokoll über die Leichenschau mit zu unterzeichnen haben, erfolgen. Das Protokoll m sofort dem Gerichtsherrn einzusenden. § 35. Es unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts, ob eine Beeidigung von Ein- geborenen stattzufinden hat oder nicht. § 36. Für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen ist der Reichskanzler (Reichs- Kolonialamt) die „oberste Dienstbebörde“ (§ 231 der Militärstrafgerichtsordnung). § 37. Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage gegen ihn verfügt, so hat der Gerichtsherr, wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur des Soldatenstandes ie- dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg Anzeige zu erstatten; wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist: die diesem vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten Unterordnung verhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber zu benachrichtigen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier, Sanitätsoffizier, Ingenieur de: Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß des eingeleiteten gerichtlichen Verfahreus einstweilen des militärischen Dienstes enthoben wird (§8 174, 175, 250 der Militärstrafgerichtsordnung). In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) Meldung zu erstatten. § 38. Von dem Berichte, welcher nach § 252 der Militärstrafgerichtsordnung wegen eines gere den Kaiser oder das Reich gerichteten Hochverrats oder Landesverrats oder wegen eines als Ver- brechen oder Vergehen sich darstellenden Verrats militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Kommando der Schutztruppen auf dem Dienstwege Abschrift einzureichen. § 39. Müssen in Ermanglung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhandlungen im Kasernen, Arrestanstalten oder ähnlichen auch zu anderen als militärgerichtlichen Zwecken dienenden militärischen Dienstgebänden stattfinden, so erfolgt die Zulassung der Zuhörer nach Maßgabe des vel- fügbaren Raumes gegen Karten, die auf Anordnung des Gerichtsherrn am Tage der Haub## verhandlung ausgegeben werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des Angeklagten tunlichst zu berä- sichtigen (§ 283 der Militärstrafgerichtsordnung). §5 40. Rechtsanwälte können als Verteidiger aufstreten, sofern sie bei einem Kriegegelen oder Oberkriegsgerichte der Armee oder Marine ernannt sind. 8 341 letzter Abs. der Mllä strafgerichtsordnung findet Anwendung. § 41. Die Zuziohung eines gewählten Verteidigers kann abgelehnt werden, wenn durch # oine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt werden würde.