W 1090 20 Vertrag über die Unterhaltung von Dostdampfschiffsverbindungen mit dem Schutzgebiete Deutsch-MNeuguinea. Vom 2.9. Juli 1909. Zwischen dem Reichskanzler, Fürsten v. Bülow, handelnd im Namen des Reichs, einerient und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen, vertreten durch den Direktor Heineken und den Direktor Petzet, anderseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. Artikel 1. Der Norddeutsche Lloyd in Bremen verpflichtet sich, in Erweiterung der auf Grund des Vertrages vom 30. Oktober/12. September 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453) be triebenen Postdampfschiffahrtsverbindungen mit Ostasien und Australien nachstehende Linien für die Zeit vom 1. April 1909 bis zum 30. September 1914, dem Ablaufe des vorerwähnten Vertrags, zu unterhalten: A. eine in vierwöchentlichen Zeitabständen zu betreibende Postdampfschiffslinie zwicchen Simpsonhafen im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie Sydney andersen mit jedesmaligem Anlaufen von Kaiser Wilhelmsland (Friedrich Wilhelmshafen) und der Insel Jar auf der Fahrt nach und von Hongkong; B. eine in achtwöchentlichen Zeitabständen zu betreibende Postdampfschiffslinie zwischen Neuguinea und Singapore, und zwar von Simpsfonhafen über Finschhafen, Erimahafen-Stephansott. Friedrich Wilhelmshafen, Berlinhafen (Eitape-Tumleo), Makassar nach Singapore, und zurück über Batavia (nach Bedarf Samarang und Soerabaja), ferner Makassar, Amboina, Banda, Berlinhafen (Eitape-Tumleo), Potsdamhafen, Friedrich Wilhelmshafen, Erimahafen-Stephansort, Finschhafen nach Simpsonhasen; C. einen regelmäßigen dreimonatlichen Inseldienst zwischen Simpsonhafen und allen wichugeren Plätzen des Bismarckarchipels. Die Bestimmung der Plätze erfolgt durch den Reichskanzler. Artikel 2. Die Geschwindigkeit der Fahrt muß im Durchschnitt auf der Linie A mindestens 11 See- meilen, auf der Linie B mindestens 9,5 Seemeilen in der Stunde betragen. Der Bruttoraumgedalt der Dampfer muß auf der Linie A mindestens 3000, auf der Linie B rund 1800 Registertons bewagen. Artikel 3. Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 1. April 1909 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von insgesamt 770 0O000 — in Vorten „Siebenhundertsiebzigtausend Mark“ —, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. Von diesem Betrage sind 270 000 in der Summe von 5590 000 enthalten, welche nach Artikel 35 des Vertrags vom 30. Oktober/12. September 1898 dem Unternehmer jäbrüch zu zahlen sind. Artikel 4. Die Vergütung von 770 000 .4 wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt bei den Linien A und B— sei es, daß eine Fahrt ganz oder teilweise ausgefallen ist, — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile der auf sic rechnungsmäßig entfallende Betrag von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird. In Anrechnung zu bringen sind: für die Linie 500 000 77, für die Lini# 3333 200 000 -, für die Linie KWKn 7y0000 Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen u. Seemeilenzahl maßgebend. . Fallen von den viermal jährlich auszuführenden Rundfahrten des Inseldienstes (Linie (# in einem Vierteljahre die Fahrten ganz oder zum Teil aus, so tritt für den Fall, daß sämilict Fahrten in einem Vierteljahr unterblieben sind, eine Kürzung der Vergütung um 17 500 ./ und für teilweise ausgefallene Fahrten eine unter Zugrundelegung dieses Betrages nach dem Verhälms der ausgefallenen zu der gesamten Leistung zu berechnende Kürzung ein.