1111 0 Gehalt unter 12 v.h. Below strength. von 12 bis 13 v. H. . . . . Low gerade. é. mehr als 13 bis 15 v. H. Medium grade. V M VL - -215 -17 -W Medium high grade. -2 = „ 17 v. H. High grade. Diese Bezeichnung soll außerdem durch eine Zahl ergänzt werden, die den Mindestprozent- gehalt angibt, der in der einzelnen Sendung ent- halten ist. Medium grade z. B. umfaßt eine Klasse mit einem Gehalte von etwa 13 bis 15 v. H. Deshalb würde es nötig sein, den Behälter mit Medium grade 13 v. H. oder 14 v. H. oder 15 v. H. zu bezeichnen, je nachdem der Mindest- gehalt in Wirklichkeit ist. Dies ist der einzige Fall, in dem eine Zahl gebraucht werden kann, ohne daß sie durch den Namen des Bestandteils ergänzt wird. Die Bezeichnung „Guano“ darf nur auf stick- stoffhaltige Exkremente von Vögeln oder Fleder- mäusen und auf Fisch= und Walfischdünger an- gewandt werden. In den letzterwähnten drei Fällen müssen die Worte „Fledermaus", „Fisch“ oder „Walsfisch" der Bezeichnung „Guano“ vor- angesetzt werden. Für sich allein gebraucht be- zeichnet „Guano“ nur die stickstoffhaltigen Ex- kremente von Bögeln. Sogenannte phosphor- haltige Guanos (z. B. diejenigen, aus denen der Stickstoff entwichen ist) dürfen nicht als „Guano“, sondern müssen als „Guanophosphat“ („guano phosphate“) verkauft werden. 5. Der Vertrieb von Knochenmehl oder Knochenstaub, die nicht so fein sind, daß 80 v. H. davon durch ein Sieb von 8 Maschen auf den Linearzoll gehen, ist verboten. 6. Der Vertrieb von basischer Schlacke, Thomasphosphat oder Thomasschlacke, die nicht so fein sind, daß 75 v. H. davon durch ein Normaldrahtsieb von 100 Maschen auf den Linear- zoll gehen, ist ebenfalls verboten. (The Board of Trade Journal.) Transvaal. Zulassung der Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern sowie von Angoraziegen nach Deutsch-Südwestafrika. Laut Proklamation Nr. 75 und 76 vom 31. August d. Is. ist die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern sowie von Angoraziegen (Böcken und Mutterziegen) nach Deutsch= Südwestafrika zugelassen worden, nachdem dort zur Verhinderung der Ausfuhr dieser Tiere und Gegenstände ähnliche Bestimmungen wie in Transvaal erlassen sind.“) (The Board of Trude Journal.) *) Val. „D. Kol. Bl.= 1909, S. 414 u. S. 920. Britisch-Meugulnen (Dapua). Vorschriften und Zölle für die Einfuhr von Reis. Nach einer Verordnung vom 8. Juni d. Js. — KRice Ordinance 1909 (Nr. 19/1909) — ist der Gouverneur im Rate ermächtigt, für Reis, der nach Papua eingeführt werden soll, eine ge- wisse Normalbeschaffenheit festzusetzen, und zwar nach seinem Ermessen mit bezug auf den Preis oder auf anderer Grundlage. Wenn die Norm unter unmittelbarer Zugrundelegung der Be- schaffenheit des Reises festgesetzt wird, so soll für die öffentliche Besichtigung bei den Zollämtern der Einfuhrhäfen ein Standmuster gehalten werden. Reis, der von einem staatlichen Gesundheits- beamten als für den menschlichen Genuß un- brauchbar erklärt worden ist, kann in Beschlag genommen und vernichtet werden, ohne daß dafür eine Entschädigung gewährt wird. In der Ver- ordnung ist ferner ein Einfuhrzoll festgesetzt worden in Höhe von 10 Schill. für die Tonne auf Reis von Normalbeschaffenheit oder besserer als Normalbeschaffenheit und von 2 Pfd. Sterl. für die Tonne auf Reis, der eine geringere als die Normalbeschaffenheit aufweist. (The Board of Trade Journal.) Jollfreie Einkuhr von Olivenöl aus Tunis nach Frankreich. Nach einer Verordnung der französischen Re- gierung vom 30. Oktober d. Is. dürfen in der Zeit vom. 1. November 1909 bis zum 31. Okto- ber 1910 20 000 kg Oliven= und Oliventresteröl tunesischen Ursprunges und tunesischer Herkunft unter den im Gesetze vom 19. Juli 1890 ange- gebenen Bedingungen nach Frankreich zollfrei eingeführt werden. Journal officiel de la République Frangaise.) Einkuhr von Blenenwachs und künstlichen Waben in die Oranjefluß-Kolonie. Eine Bekanntmachung vom 1. September d. Is. (Nr. 66 vom Jahre 1909) bestimmt, daß die Einfuhr von Bienenwachs und künstlichen Waben in die Oranjefluß-Kolonie nur gestattet ist, wenn zuvor eine schriftliche Erlaubnis vom Direktor für Landwirtschaft eingeholt wird und bei jeder Sen- dung eidesstattliche Erklärungen in der verlangten Form vorgelegt werden. (The Board of Trade Journal.)