3 20 § 2. Tagebuch. Jeder Förderer von Diamanten hat ein nach anliegendem Muster einzurichtendes Tagebuch und ein Duplikat zu führen. In dieses Tagebuch hat der Förderer oder sein Beauftragter am Schlusse eines jeden Tages, an dem in irgend einer Weise gearbeitet worden ist, unter Beifügung seiner Namensunterschrift einzutragen: 1. die Arbeitsstellen; 2. die Zahl der Arbeiter, getrennt nach weißen und eingeborenen Hilfskräften; 3. den Namen des Betriebsleiters, Aufsehers oder Vorarbeiters; 4. Anzahl und Gesamtgewicht der geförderten Diamanten, letzteres nach Gramm. Unterhält ein Förderer mehrere selbständige Betriebsstätten, so hat er für jede dieser Betriebs- stätten ein besonderes Tagebuch nebst Duplikat zu führen. § 3. Vorschuß. Jeder Förderer von Diamanten hat Anspruch darauf, daß ihm die Geschäftsstelle der Regie im Schutzgebiete bei der Einlieferung von Diamanten auf das innerhalb seines Höchstmaßes liegende Gewicht einen zinsfreien Vorschuß von 30 für jedes Gramm zahlt. Die Regie ist bereit, nach Eintreffen der Diamanten bei der Hauptniederlassung in Berlin auf Verlangen der Einlieferer ihnen auch über den Satz von 30 “ für das Gramm hinaus Vor- schüsse gegen 6 v. H. jährliche Zinsen zu gewähren. § 4. Versendung. Die Geschäftsstelle der Regie im Schutzgebiet hat die eingelieferten Diamanten in der vor- geschriebenen Verpackung mit dem nächsten Postdampfer an ihre Hauptniederlassung in Berlin zu senden. Die Versicherung dieser Sendungen gegen Verlust, Seegefahr und Diebstahl für die Zeit von der Einlieferung bei der Geschäftsstelle im Schutzgebiet bis zum Eintreffen in den Berliner Geschäftsräumen der Regie liegt der Hauptniederlassung der Regie auf ihre Kosten ob. Die Versicherungssumme soll ein für allemal 150 " für jedes Gramm betragen. Erachtet der Förderer diese Versicherungssumme für seine Einlieferung als zu niedrig, so kann er der Geschäfts- stelle der Regie im Schutzgebiet eine höhere Versicherungssumme bezeichnen. Der für die höhere Versicherungssumme zu entrichtende Prämienzuschlag ist bei der Einlieferung sofort in bar an die genannte Geschäftsstelle zu zahlen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles tritt die Versicherungssumme an die Stelle der Diamanten und ist wie ein Verkaufserlös zu behandeln. Bei der Hauptniederlassung der Regie in Berlin sind die Behältnisse mit den Diamanten sofort bei Eingang in ein nach anliegendem Muster zu führendes Eingangsbuch unter Aufnahme der auf den einzelnen Behältnissen befindlichen Vermerke und unter Angabe des Tages der Ankunft einzutragen. Alsdann sind sie von Angestellten der Regie zu öffnen. Zur Offnung sind ausschließlich solche Angestellte befugt, die vom Reichs-Kolonialamt hierzu ermächtigt und von dem gemäß § 22 der Satzungen der Regie bestellten Reichskommissar durch Handschlag auf treue und gewissenhafte Diensterfüllung in Pflicht genommen sind. Es müssen stets zwei solcher Angestellter bei der Offnung zugegen sei. Alsbald nach der Offnung sind die Diamanten von den beiden genannten Angestellten oder wenigstens in deren Gegenwart nach Gramm zu verwiegen. Das festgestellte Gewicht der in den einzelnen Behältnissen befindlichen Diamanten ist in das Eingangsbuch unter Namensunterschrift der beiden Angestellten einzutragen. Gewichtsverschiedenheiten zwischen den Wägungen im Schutzgebiet und in Berlin sind nach Möglichkeit aufzuklären. §* 5. Sortierung. Alsbald nach erfolgter Wägung und Eintragung sind die in jedem Behältnis enthaltenen Diamanten unter strenger Trennung von dem Inhalte anderer Behältnisse den Sortierern zu über- geben, insoweit sie nicht im ganzen (in Originalpartien) unsortiert verkauft werden. Als Sortierer sollen nur Personen tätig sein, die im festen Anstellungsverhältnis bei der Regie stehen und von dem Reichskommissar durch Handschlag auf treue, gewissenhafte und unpar- teiische Ausübung ihrer Sortiertätigkeit in Pflicht genommen worden sind. Die Sortierer sollen nur die Geschäftsnummer der Behältnisse, deren Inhalt sie zu sortieren haben, nicht aber die Namen der Einlieferer erfahren. Die Sortierer haben die eingelieferten Diamanten in fachmännischer Weise nach Londoner Gebräuchen zuk sortieren und auf einem mit dem betreffenden Behältnis fest zu verbindenden, von ihnen zu unterschreibenden Ausweis die Geschäftsnummer des Behältnisses und das Gewicht der festgestellten Sorten nach Gramm zu vermerken.