V 7 20 Von den in § 10 der Verordnung pvdw 10909 genannten Abgaben sind aus den Verkaufs- erlosen außer der Verwertungsgebühr die folgenden zu entrichten. 1. An den südwestafrikanischen Landesfissssss v. H. 2. An die Deutsche Diamanten-Gesellschaft m. b S. . v. H. 3. An die Deutsche Kolonial-Gesellschaft iür Südwestafrika. . .. v. H. zusammen v. H. Der Verkaufserlös ist später Ihrer Weisung gemäß an in.. zu zahlen. Berlin, den 1. S Diamantenregie (1. .) des südwestafrikanischen Schutzgebiets. (Rrckseite) Lot Gattung Karat Bemerkungen Verordnung des Staatssekretärs des Relchs-Kolonlalamts, betr. Knderung der Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909. Vom 19. Oktober 1909. § 1 Absatz 1 der Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909 erhält folgenden Zusatz: * Der Gouverneur kann für Förderer mit entfernt gelegenen Arbeitsstellen eine längere Frist festsetzen. Berlin, den 19. Oktober 1909. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. In Vertretung: v. Lindegquist. Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der Verordnung des Beichskanzlers vom 25. Mai 19009, betr. den Geschäftsbetrieb der Dioamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets. Vom 25. Oktober 1909. Auf Grund des § 14 der Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets (Deutsch-Südwestafri- kanische Zeitung Nr. 57), wird hiermit verordnet, was folgt: Einziger Paragraph. Die oben genannte Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909 tritt mit dem 1. November 1909 in Kraft. Windhuk, den 25. Oktober 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. v. Schuckmann.