W 29 20 Bestimmungen über die Einfuhr von Handelsbranntwein. 1. Handelsbranntwein darf nach der Vorschrift der „Trade Spirits (Regulation of Receptacles) Ordinance, 1906" (Nr. 10/1906)°) in Süd-Nigeria nur in Flaschen, kleinen, mittleren und großen Demijohns, in Krügen, Blechgefäßen, Fässern (casks), Puncheons, Pipen und Barrels einge- führt werden. 2. Wird der Handelsbranntwein in Flaschen eingeführt, so gelten folgende Vorschriften: I. a) 12 leere Flaschen sollen nicht 10 Pfund wiegen. b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste (sog. kleine Kiste) verpackt sein. e) Solche Kiste von 12 Flaschen soll ¾ Gal- lone Handelsbranntwein enthalten, eine Menge, die als Normalinhalt der Kiste angesehen werden soll. d) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen soweit als möglich von demselben Muster, derselben Größe und demselben Fassungs- vermögen sein. II. a) 12 leere Flaschen 14 Pfund wiegen. b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste (sog. mittlere Kiste) verpackt sein. Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 1¼ Gallone Handelsbranntwein enthalten, eine Menge, die als Normalinhalt der Kiste angesehen werden soll. 4) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen soweit als möglich von demselben Muster, derselben Größe und demselben Fassungs- vermögen sein. 12 leere Flaschen sollen nicht über 17½ Pfund wiegen. b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste (sog. große Kiste) verpackt sein. Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 153/8 Gallone Handelsbranntwein enthalten, eine Menge, die als Normalinhalt der Kiste angesehen werden soll. 4) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen soweit als möglich von demselben Muster, derselben Größe und demselben Fassungs- vermögen sein. IV. a) 12 leere Flaschen sollen nicht über 17½ Pfund wiegen. b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste (sog. besonders große Kiste) verpackt sein. Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 1¾ Gallone Handelsbranntwein enthalten, eine Menge, die als Normalinhalt der Kiste angesehen werden soll. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 541. über über sollen nicht III. a) d) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen soweit als möglich von demselben Muster, derselben Größe und demselben Fassungs- vermögen sein. Es dürfen jedoch keine Handelsbranntweine auf dem Seeweg in großen Kisten in die Kolonie eingeführt werden. . 3. Bei der Einfuhr von Handelsbranntweinen in kleinen Demijohns sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Jedes Demijohn soll 3 Gallone und nicht mehr als 13/16 Gallone Handelsbranntwein enthalten. Als Normalinhalt eines kleinen Demijohns soll eine 3/ Gallone angesehen werden. b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 14½ Zoll sein, von dem Flechtwerkboden (diesen eingerechnet) bis zur Mündung des Ge- fäßes gerechnet. c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben. 4. Gehen Handelsbranntweine in mittleren Demijohns ein, so gelten folgende Vorschriften: a) Jedes Demijohn soll 1½ Gallone und nicht mehr als 15⅝⅜ Gallone Handelsbranntwein enthalten. Als Normalinhalt eines mittleren Demijohns soll 1½ Gallone angesehen werden. b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 16 Zoll sein, von dem Flechtwerkboden (diesen ein- gerechnet) bis zur Mündung des Gefäßes gerechnet. c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben. Es dürfen jedoch keine Handelsbranntweine auf dem Seeweg in mittleren Demijohns in die Kolonie eingeführt werden. 5. Bei der Einfuhr von Handelsbranntweinen in großen Demijohns sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Jedes Demijohn soll 1¾/8 Gallone und nicht mehr als 17/8 Gallone Handelsbranntwein enthalten. Als Normalinhalt eines großen Demijohns soll 1/8 Gallone angesehen werden. b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 17½ Zoll sein, von dem Flechtwerkboden bis zur Mündung des Gefäßes gerechnet. c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben. 6. Für die Einfuhr von Handelsbranntweinen in Krügen (jars) sind folgende Vorschriften zu beachten: Jeder kleine Krug soll 1 Gallone und jeder große Krug 1¾ Gallone und nicht mehr als 1½ baew. 17/8 Gallone Handelsbranntwein enthalten. Als Normalinhalt eines kleinen bzw. eines großen Kruges soll 1 bzw. 1¾ Gallone angesehen werden.