W 30 7. Wenn Handelsbranntweine in Blech- gefäßen eingeführt werden, so sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Jedes Blechgefäß soll 3⅛ Gallone Handels- branntwein enthalten. b) Es sollen nur zwei solche Blechgefäße in einer Kiste verpackt sein. c) Eine solche Kiste mit zwei Blechgefäßen soll 7 Gallonen Handelsbranntwein enthalten, eine Menge, die als Normalinhalt der Kiste mit zwei Blechgefäßen angesehen werden soll. 8. Auf der Außenseite einer jeden Handels- branntwein enthaltenden Kiste soll die Menge ihres Normalinhalts in deutlichen Zeichen unauslöschlich bezeichnet sein. 9. Bei allen Handelsbranntwein enthaltenden Demijohns oder Krügen soll die Menge ihres Normalinhalts auf Weißblechetiketten oder Blei- plomben, die am Halse des Gefäßes zu befestigen sind, eingepreßt sein. 10. Wenn eine Kiste mit Flaschen oder eine Kiste mit Blechgefäßen oder ein Demijohn oder ein Krug, die Handelsbranntwein enthalten, in die Kolonie oder das Schutzgebiet eingeführt wird und die Summe oder Menge des in einer solchen Kiste oder solchem Demijohn oder Krug enthaltenen Handelsbranntweins hinter dem in den vor- erwähnten Vorschriften angegebenen Normalinhalt zurückbleibt, so soll der Zoll entrichtet werden, als wenn solche Kiste, solches Demijohn oder solcher Krug den Normalinhalt einer solchen Kiste, eines solchen Demijohns oder Kruges enthalten hätte, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift keine Anwendung finden soll auf Fehlmengen, die auf 2— Unfall oder Beraubung beruhen, was dem Zoll- kollektor zur Genüge nachzuweisen ist. 11. Ist der Inhalt einer kleinen Kiste, eines kleinen Demijohns oder kleinen Kruges größer als der Normalinhalt, so ist, wenn die Menge des den Normalinhalt übersteigenden Handelsbrannt- weins ½/16 Gallone nicht überschreitet, der Zoll von dem wirklichen Inhalt zu entrichten. Beträgt jedoch die überschießende Menge mehr als 1½/16 Gal- lone, so ist der Zoll von dem wirklichen Inhalt unter Zurechnung einer halben Gallone Handels- branntweins zu entrichten. Mittlere, große und besonders große Kisten, Demijohns oder Krüge, die den Normalinhalt überschreiten, sollen den Zoll von dem wirklichen Inhalt entrichten, solange der Inhalt den Normalinhalt nicht um mehr als ½ Gallone übersteigt; wenn aber die Menge den Normalinhalt um mehr als ½ Gallone überschreitet, so ist der Zoll von dem wirklichen Inhalt unter Zurechnung einer halben Gallone zu entrichten. 12. Wenn eine zwei Blechgefäße Handels- branntwein enthaltende Kiste in die Kolonie oder das Schutzgebiet eingeführt wird und die Summe oder Menge des darin enthaltenen Handelsbrannt- weins den in den vorstehenden Vorschriften an- gegebenen Normalinhalt übersteigt, so ist, wenn die übersteigende Summe nicht mehr als ⅛ Gal- lone beträgt, der Zoll von der in der Kiste wirklich enthaltenen Menge oder Summe zu sentrichten. Beträgt jedoch die übersteigende Menge mehr als 1⅛8 Gallone, so soll der Zoll von einer halben Gallone Handelsbranntwein hinzugerechnet werden zu dem Zolle von dem wirklichen Inhalt der beiden zusammengerechneten Blechgefäße. Vermischtes. Les „compagnies méharistes“.“) (Mit einer Kartenfkizze.) Das außerordentliche Geschick der Franzosen, in ihren afrikanischen Besitzungen die der Regierung ergebenen Eingeborenenelemente nicht nur dauernd an ihre Interessen zu fesseln, sondern vor allem auch zur Uberwindung der noch ab- lehnend oder feindlich gegenüberstehenden farbigen Stämme sich dienstbar zu machen, zeigt sich be- sonders in der Heranziehung, Organisation und Verwendung farbiger Hilfskräfte aller Art. Diese dienen sowohl in den bereits unter- worfenen und in Verwaltung genommenen Ge- bieten als eine Art Geheimpolizei zur Uberwachung *) Auf Grund französischer Quellen ((iuerre d'Afrique D. Lt. C’ol. R.-J. Prisch; Rerne des troupes colon. No. S88.09; Bulletin du comité I’Afrique frang., u. a.). verdächtiger Elemente und Strömungen, wie namentlich als Aufklärungstruppe am „Feind, um über alle Vorgänge, Absichten und Maßnahmen des Gegners jederzeit zu unterrichten. In allen französischen Instruktionen, sei es politischer oder militärischer Richtung, wird der voraufgegangenen peinlichsten Erkundung des jeweiligen Zielobjektes der allergrößte und entscheidende Wert beigelegt. Dementsprechend hat sich das System des fran- zösischen Nachrichten= und Agentenwesen auch in den afrrikanischen Gebicten zu einems Grade der Vollkommenheit entwickelt, der kaum von einer anderen Kolonialmacht annähernd er- reicht wird. Allerdings schenen unsere Nachbarn auch keine noch so große Ausgabe, wenn es geeignete Elemente aus feindlichen Reihen zu ge- winnen und auszunutzen gilt; von größter Spar-