V 68 20 16 234 807 & im Vorjahre, davon entfielen auf Gold 15 393 855 L bzw. 14 137 441 K. Bemerkenswert ist der enorme Rückgang der Diamantenausfuhr, die mit 615 093 4A nur die Hälfte der Ausfuhr 1908 ausmachte. Wahrscheinlich ist der Einfluß der Depression im vorigen Jahre, als die Diamanten verschifft wurden, unterschätzt worden. Gleichfalls zurück- gegangen ist die Maiseinfuhr mit 37 445 &K gegen 56 099 & im Vorzjahre. Mehrausfuhren weisen ferner auf Kohle mit 25 336 (15 782) &, Kupfererz und Regulus mit 49 350 (21 150) L, Häute und Felle mit 66 170 (44 250) L und Schafwolle mit 207 951 (137 106) L. (Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats in Pretoria.) Einfuhrdehandlung kranker Kartoffeln in Transvaal und in der Oranjeflußkolonie. Kartoffeln, die aus den Nachbarkolonien nach Transvaal eingeführt werden, sind nach einer Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirt- schaft und Forsten in Transvaal (Nr. 945/1909) in Volksrust, Vereeniging oder Christiana zu untersuchen und, wenn sie frei von Insektenplage und Pflanzenkrankheiten sind, nach ihrem Be- stimmungsort abzulassen. Sind sie aber mit irgend einer Krankheit behaftet, so hat der Absender oder Empfänger die Wahl, die Kartoffelsendung zurück- zusenden oder auf seine Kosten nach Johannes- burg zu leiten, damit sie dort unter Aufsicht des Pflanzeninspektors ausgelesen werden. Für das Auslesen wird eine Gebühr von 6 Pence für die Kiste oder den Sack berechnet. Werden Kartoffeln von übersee eingeführt, so werden sie, wenn der Absender oder Empfänger die Auslesungskosten nicht bezahlen will, binnen vier Tagen nach ihrer Ankunft vernichtet. In ganzen Eisenbahnwagenladungen nach Jo- hannesburg oder Pretoria bestimmte Saatkartoffeln werden an den Grenzstationen Transvaals nicht angehalten, sondern bei ihrer Ankunft im Be- stimmungsort untersucht. Kartoffelsendungen, die bei ihrer Ankunft mit der Schorfkrankheit Chrysophyletis endobiotica Schil. behaftet befunden werden, werden nicht ausgelesen, sondern unmittelbar nach ihrer An- kunft nach Vorschrift der Bekanntmachung Nr. 646/1909“) vernichtet. * 1 In der Oranjeflußkolonie können nach einer Bekanntmachung des Ministeriums für Land- wirtschaft und Forsten (Nr. 1207/1909) vom *) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 804. 1. Oktober 1909 ab Sendungen von Kartoffeln, die nach Pretoria oder Stationen nördlich und östlich von Pretoria bestimmt sind, in Pretoria nach Vorschrift der Bekanntmachung über das Auslesen kranker Kartoffeln in Johannesburg aus- gelesen werden. Für das Auslesen wird eine Gebühr von 6 Pence für die Kiste oder den Sack erhoben. Natal. Vorschriften für die Überwachung der Ein- fuhr ausländischer Tiere und tierischer Stoffe. Der Gesetzentwurf, betreffend die Uberwachung der Einfuhr ausländischer Tiere und tierischer Stoffe,) ist vom Parlament mit einigen Abände- rungen angenommen worden. Das Gesetz be- stimmt, daß die Einfuhr folgender Tiere und tierischer Stoffe in Natal nur nach Einholung der Erlaubnis des Landwirtschaftsministers und unter genau vorgeschriebenen Bedingungen erlaubt ist: Bienen und ihre Larven, Honig, Bienenwachs, einschließlich künstlicher und natürlicher Waben, und andere unbearbeitete Erzeugnisse der Bienen- zucht. « Tiere, die für gewöhnlich zu den zoologischen Exemplaren gerechnet werden. Alle Tiere und Gegenstände, die den Vor- schriften des Gesetzes entgegen eingeführt werden, sollen in Beschlag genommen und vernichtet werden, oder es soll über sie nach Anweisung des Ministers für Landwirtschaft verfügt werden. (The Board of Trade Journul.) Uganda-Schutggeblet. Beschränkung der Ausfuhr von Straußen, Straußeneiern und Straußenfedern. Durch Gesetz vom 28. Oktober 1909 (Ostrich Ordinance 1909) — Nr. 19/1909 — sind über das Halten, Jagen und die Ausfuhr von Straußen sowie über den Handel mit Straußeneiern und Straußenfedern im Uganda-Schutzgebiet ähnliche Vorschriften erlassen worden, wie sie für das Schutzgebiet Britisch-Ostafrika bestehen (Gesetz vom 11. Oktober 1907, Nr. 8/1907). Danach dürfen Straußenfedern nur von einem eingetragenen Straußenzüchter ausgeführt werden, der sie von gezähmten und auf seiner Farm gehaltenen Straußen oder von einem konzessionierten Feder- händler erhalten hat. *) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 1157.