W 69 20 Als gezähmte Strauße gelten diejenigen, welche in der Gefangenschaft aufgezogen oder im Alter von weniger als zwei Monaten gefangen oder in das Schutzgebiet eingeführt und mindestens drei Monate lang in der Gefangenschaft gehalten sind. Von Federn von gezähmten Straußen, die innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Veröffent- lichung des Gesetzes gerechnet, ausgeführt werden, wird kein Ausfuhrzoll erhoben. Die Ausfuhr lebender Strauße oder unaus- geblasener Straußeneier ist nur auf Grund einer vom Gouverneur erteilten Erlaubnis, die 1500 bzw. 75 Rupien kostet, gestattet. Diese Gebühr kann ganz oder zum Teil erstattet werden, wenn ein Strauß zu wissenschaftlichen Zwecken aus- geführt wird. Ausgeblasene Straußeneier dürfen nur aus- geführt werden, wenn der Ausführer eine von einem Straußenzüchter unterzeichnete Bescheinigung darüber vorlegt, daß er die Eier von dem Unter- zeichner der Bescheinigung erworben hat, oder wenn er den Nachweis führt, daß er die Eier vor der Veröffentlichung des Gesetzes rechtmäßig besessen hat. (The Board of Trade Journal.) PDapua (Britisch-Neuguinea). Zolltarifänderungen. Durch eine Verordnung des stellvertretenden Gouverneurs von Papua vom 1. Juni v. Is. — The Customs Duties Amending Ordinance of 1909 (Nr. 4/1909) — sind unter Aufhebung der Verordnungen vom Jahre 1897 und 1903 — The Customs Duties Amendment Ordinance of 189 und The Customs Duties Ordinance of 1889 and 1902, Amending Ordinance of 1903 — die Einfuhrzölle für Spirituosen sowie für Tabak und Tabakfabrikate, wie folgt, abgeändert worden: Zollsatz bisher künftig Schill. Pce. Schill. Pce. Spirituosen von Normalstärke oder von höherer Stärke als Normalstärke nach Sykes Hy- drometer Gallon von Normalstärke 14— 15 — Spirituosen und spirituose Zu- sammensetzungen unter Nor- malstärke oder deren Stärke durch Sykes Hydrometer nicht ermittelt werden kann Gallon 14— 15 — Bei Spirituosen in Kisten mit einem angenommenen Inhalt von 2, 3 oder 4 Gallonen sind 2 Gallonen und weniger als 2, über 2 und nicht über 3 Gallonen als 3, über 3 und nicht über 4 Gallonen als 4 Gallonen zu verzollen. Zigarren und Zigaretten, ein- schließlich der Hüllen Pfund 3 — 5 —1 Handels-(trade-) Tabak 26 Sten- gel oder Stücke, die im Durch- schnitt nicht über 1 Pfund wiegen 1 6 1 9 Aller andere Tabak Pfund 3 — 2 6 Ferner sind die folgenden Artikel der Liste der zollfreien Waren hinzugefügt worden: Cyan- kalium, Cyannatrium, Zinkabfälle, Maschinen jeder Art und Teile davon, einschließlich Treibriemen und Packung, Motor= und andere Wagen jeder Art und Teile davon. Vermischtes. Der Rampf um den Transvaaiverkehr.“) Nachdem sich gezeigt hat, daß unter den seit dem 1. Juli v. Is. eingeführten Bahntarifen die TDelagoabai zu günstig abschneidet — so erhielt aie im Juli 64 v. H., August 67,7 v. H., Sep- kember 68 v. H., Oktober 67,52 v. H. des Durch- gangsverkehrs nach dem Rande —, sind von der zusändigen gemischten Kommission die Frachtsätze *n Val., D. Kol. Bl.“ 1909, S. 515 und S. 876. von den Eingangshäfen Port Elisabeth, East London und Durban in allen Klassen mit Ausnahme der allgemeinen Klasse herabgesetzt worden. Die Ermäßigungen halten sich in den Grenzen von ½ und 1¾ d per 100 lbs. und gelten vom 1. Januar d. Js. ab. Solche Regulierungen dürften noch öfter nötig werden. Wie sich auf die Dauer der Handel und die Eisenbahnbudgets mit derartigen Unstetig- keiten abfinden werden, läßt sich schwer sagen.