W 106 20 wobei für Erhebung ein Mindestgehalt von 155 für Likör= oder nachgemachten Wein im engeren Sinne und von 16° für Wermut-, China= und ähnlichen Wein festgesetzt war, 1 hl 125 Franken. Erhebung einer Zuschlagsabgabe bei der Ausfuhr von Olivenöl. Eine am 15. Januar 1910 in Kraft getretene Verordnung der Tunesischen Regierung vom 31. Dezember 1909 bestimmt, daß die Zuschlags- abgabe von 1,50 Franken für 100 kg, die durch die Verordnungen vom 29. Oktober 1903 und vom 19. November 1908 für Olivenöl festgesetzt ist, das aus den Kaidaten Sussa, Monastir, Mehdia und Diemmal und den Kaludaten Sfax und Skhira stammt und über irgend einen Hafen der Regentschaft oder über einen anderen Grenz- punkt ausgeht, auf alles aus Tunis ausge- führte Olivenöl ausgedehnt wird. (Journal officiel Tunisien.) MDadagaskhar. Ausfuhrzoll auf Kautschuk. Eine Verordnung der französischen Regierung vom 28. Dezember 1909 bestimmt, daß der in Madagaskar und seinen Zubehörgebieten gewonnene Kautschuk bei der Ausfuhr aus der Kolonie auch fernerhin,“) und zwar bis zum 31. Dezember 1914, einem Zolle von 40 Centimen für 1 kg Rein- gewicht unterliegen soll. Ausfuhrzoll auf Rinder. Der in Madagaskar bestehende Ausfuhrzoll für Rinder (2,50 Franken für das Stück)“") soll nach einer Verordnung der französischen Regierung vom 28. Dezember 1909 bis zum 31. Dezember 1914 bestehen bleiben. (Journal officiel de la République Française.) Oranjeflupkolonie. Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzen. In der „Orange River Colony Government Gazette“ vom 19. November 1909 ist eine auf Grund der Verordnung Nr. 16 vom Jahre 1905 erlassene Bekanntmachung des Landwirtschafts- ministeriums der Oranjeflußkolonie vom 15. No- vember 1909 veröffentlicht, wodurch der Ein- schleppung und Verbreitung von Insektenplagen *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 415. **) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 23 und Pflanzenkrankheiten vorgebeugt werden soll. Danach ist die Einfuhr von Pflanzen aus Gegenden außerhalb Südafrikas nur mit der Post oder über folgende Seehäfen gestattet: Beira, Lourenco Marques, Durban, East London, Port Elizabeth, Mossel Bay und Kapstadt. Lebende Insekten dürfen aus Gegenden außer- halb Südafrikas nur mit besonderer Erlaubnis des Landwirtschaftsministers und unter Beob- achtung der hierfür getroffenen Vorsichtsmaßregeln eingeführt werden. Die Einfuhr folgender Pflanzen aus Gegenden außerhalb Südafrikas ist verboten: a) Enkalyptus-, Akazien= oder Koniferenpflanzen oder lebende Teile davon, außer Samen. b) Steinfruchtbäume oder lebende Teile davon, die in irgend einem Teile Nordamerikas, wo die als „Peach Vellow“ oder „Peach Rosette“ bekannten Krankheiten vorherrschen, gewachsen oder gezogen sind. )Lebende Pfirsichsteine. d) Stämme aller Art, mit Ausnahme der fol- genden, die in Massen (d. h. in Mengen von nicht weniger als 1000 Stück) einge- führt werden: Birn-, Pflaumen-, Aprikosen-, Kirschen-, Mango-, Rosen-, Dattelpflaumen- bäume und Apfelbäume, die auf Murzeln des „Northern Spy“ oder auf anderen Wurzeln gezogen sind, die von dem Land- wirtschaftsministerium als widerstandsfähig gegen den Anfall der behaarten Blattlaus (Schizoneura lanigera) angesehen werden. e) Nutzholz mit der Rinde, außer Rüststangen von der Ostsee oder aus Kanada sowie außer Pfählen des Terpentinbaums (Syncarpia laurifolia). Die folgenden Pflanzen oder lebende Teile davon (außer Samen und Früchten) sollen nur von der Regierung unter Beobachtung der dafür getroffenen Vorsichtsmaßregeln eingeführt werden: Weinstöcke oder andere Pflanzen der Familie Vitacege, Zuckerrohr sowie Pflanzen, die zur Kautschukgewinnung angebaut werden. Alle anderen Bäume oder Früchte tragenden Pflanzen oder Reiser dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des Direktors für Landwirtschaft ein- geführt werden, und es dürfen nicht mehr als 10 Bäume oder 100 Reiser einer Sorte auf Grund einer solchen Erlaubnis bezogen werden. Es ist niemandem gestattet, mehr als 100 Bäume oder 1000 Reiser in einem mit dem 30. Juni ablaufenden Jahre einzuführen. (The Board of Trade Journal.)