165 20 § 8. Die sämtlichen Kontraktarbeiter werden vom Kommissar unter fortlaufenden Nummern in ein Register eingetragen. Der Eintrag hat zu enthalten: 1. Name, Alter, Stamm und Geburtsort des Arbeiters; 2. Name und Wohnsitz des Arbeitgebers, oder bei größeren Betrieben des verantwort- lichen Verwalters. Forner ist in dem Register zu vermerken: a) ein Wechsel des Arbeitsherrn, b) etwaige Bestrafungen des Arbeiters, c) Ableben des Arbeiters unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Todesursache. Rechte und Pflichten der Arbeitgeber. § 9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Kontraktarbeitern geeignete Wohnung zu ge- währen, ihnen im Krankheitsfalle unentgeltlich die nötige ärztliche Behandlung und Pflege angedeihen zu lassen sowie ihnen die verordneten Medikamente zu verschaffen. § 10. Die chinesischen Kontraktarbeiter sind in festen, vor Wind und Wetter geschützten Lolzhänsern unterzubringen, die das Hindurchströmen der freien Luft gewährleisten. Alle Vierteljahre #nd die Innenwände und Decken mit Kalkmilch einmal zu streichen, die Böden und Schlasstellen wechentlich eiumal aufzuwaschen. Die Chinesenwohnungen müssen mit den zum Trinken, Baden, Waschen und Kochen nötigen Errichtungen versehen sein. Auch muß sich bei jedem Chinesenhause eine mindestens 2 m tiefe, gedeckte Latrine auf der dem Winde abgewendeten Seite befinden. Bei geneigtem Boden muß sie unterhalb der Wohnhäuser angelegt sein. Für jeden Arbeiter ist unentgeltlich eine Schlafstelle, bestehend in einem Bett oder einer eritsche, zu liefern. Auch ist ihm auf seine Kosten ein Moskitonetz zu beschaffen. § 11. Die Beköstigung hat für den Tag und Kopf zu bestehen aus: 750 g Reis, 120 g getrocknetem Fleisch oder Fisch, oder 150 g rohem Fisch oder Fleisch, oder 165 g gesalzenem Fisch oder Fleisch, 35 g Schweinefett. Außerdem find den Arbeitern für den Kopf und Monat 150 g gewöhnlicher Tee zu verabfolgen. Als Zukost soll den Arbeitern grünes Gemüse gereicht oder ihnen Gelegenheit gegeben werden, es auf der Pflanzung zu ziehen. Die Hälfte Reis kann mit Einwilligung des Arbeiters durch die dreifache Menge Yam, Taro, Bkoltrucht oder Bananen ersetzt werden. In gleicher Weise dürfen für 100 Teile Reis 120 Teile Hartbrot, weiße Bohnen, Erbsen dder Linsen verabfolgt werden. . §J 12. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitern den vertragsmäßig zugesicherten Lohn in nicht längeren als monatlichen Zwischenräumen zu bezahlen. Die Lohnzahlung hat in barem Gelde zu geschehen, und zwar in Ränmlichkeiten, die nicht Velkanfszwecken dienen. Für Vorschüsse darf monatlich ein Betrag bis zur Hälfte eines Monatslohns in Abzug zebracht werden. Im übrigen sind Lohnabzüge nur gestattet: 1. für jeden durch Krankheit versäumten Arbeitstag der auf den Tag entfallende Arbeitslohn, 2. für die durch sonstige Versäumnis, wie Weglaufen, Inhaftierung oder Arbeits- verweigerung, ansgefallenen Arbeitstage ein Fünfzehntel des Monatslohns. § 13. Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeiter ein Lohnbuch zu führen. In diesem sind zu vermerken: 1. der Betrag des jeweils ausbezahlten Lohnes unter Angabe des Datums, 2. die etwaigen Lohnabzüge nebst Angabe des Grundes.