W 167 20 wird mit der Entziehung der Erlaubnis zum Ausgehen für die Dauer bis zu zwei Monaten, oder mit Geldstrafe bis zu 30 ., oder mit Rutenhieben bis zur Zahl von zwanzig Schlägen, oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, einzeln oder in Verbindung miteinander, bestraft. Innerhalb einer Woche darf gegen dieselbe Person nur einmal auf Rutenhiebe erkannt werden. Wird gegen einen Kontraktarbeiter auf mehr als zehn Schläge erkannt, oder bestehen Be- denken, ob die Rutenstrafe für ihn mit nachteiligen Folgen verbunden ist, so ist der Arzt über die Zulässigkeit der Strafe zu hören. Die Strafe ist in Gegenwart des Kommissars oder eines vom Bezirksrichter zu bestimmenden Beamten zu vollziehen. §* 21. Ein Arbeitgeber, der den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich der körperlichen Mißhandlung von chinesischen Arbeitern schuldig macht, wird, soweit nicht eine nach den Bestimmungen der Reichsgesetze zu ahndende Tat vorliegt, und vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 24 bis 26 dieser Verordnung mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 .7 bestraft. § 22. Die Strafgewalt gegenüber den Kontraktarbeitern wird von dem Kommissar aus- geübt. Zur Entscheidung über die nach den Vorschriften der Reichsgesetze strafbaren Vergehen und Verbrechen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. § 23. Gegen Arbeitgeber kann der Kommissar wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung auf Geldstrafe bis zu 60 oder stellvertretende Haftstrafen bis zu acht Tagen erkennen. § 24. In Fällen besonders schwerer Verfehlungen gegen diese Verordnung kann der Kommissar neben der ausgesprochenen Strafe auf Aufhebung des Kontraktes erkennen. § 25. Einem Arbeitgeber, der sich trotz zweimaliger Bestrafung innerhalb Jahresfrist einer abermaligen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung schuldig macht, kann auf Antrag des Kommissars vom Bezirksrichter die Auflage gemacht werden, die Aussicht über seine Arbeiter einem geeigneten Verwalter zu übertragen. In besonders schweren Fällen kann dem Arbeitgeber die Befugnis ent- zogen werden, chinesische Arbeiter zu beschäftigen. Das Gouvernement bestimmt in diesem Falle über die anderweite Beschäftigung der Arbeiter. § 26. Ein Arbeitgeber, der den Bestimmungen des § 25 zuwiderhandelt, wird mit Geld- strafe bis zu 1000 1¼ oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Inkrafttreten der Verordnung. ## 27. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 25. April 1900. 10. November 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. Solf. Apia, den Die Deutsche Kgaven-Gesellschaft hat in der Hauptversammlung vom 1. November 1909 folgende Satzungsänderungen beschlossen, welche von Aufsichtswegen genehmigt worden sind. Die §§ 4, 25 Absatz 1, 26 Absatz 2 und 35 des Gesellschaftsvertrages erhalten folgende Fassung: 84. Das Kapital der Gesellschaft beträgt 1156 400 . und wird eingeteilt in Vorzugsanteile im Gesamtbetrage von 964 600 zu je 1 300 J¼ beziehungsweise 260 /¼ und in Stammanteile im Gesamtbetrage von 191 800 J/ zu je 1000 X beziehungsweise 200 .. § 25 Absatz 1. In der Hauptversammlung gewähren je 20 “ eines Anteils eine Stimme, so daß jedem Vorzugsanteil von 1300 65, jedem Vorzugsanteil von 260 74 13, jedem Stammanteil von 1000 /(50 und jedem Stammanteil von 200 1/4 10 Stimmen zustehen. § 26 Absatz 2. Kein Bevollmächtigter darf mehr als eintausend Stimmen vertreten.