M 183 20 Solange dies der Gesellschaft übereignete Kronland noch nicht geschaffen war, wurde der Gesellschaft das Recht eingeräumt, in diesem Ge- biete ihrerseits Land aufzusuchen und mit etwaigen Eigentümern und Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen und solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Kurze Zeit nach Errichtung der Gesellschaft Süd-Kamerun, im Verfolg von Erörterungen, die ihren Widerhall im Reichstag fanden, schlug die Kolonialpolitik der deutschen Regierung, die bis dahin den großen Konzessionen sympathisch gegen- überstand, eine andere Richtung ein. Demgemäß beeilte sich das Gouvernement von Kamerun trotz wiederholter Gesuche des Aufsichtsrats nicht, zur Abgrenzung des der Gesellschaft übereigneten Kron- landes zu schreiten und die großen Landankäufe der Gesellschaft von den Eingeborenen zu be- stätigen. Die Verhandlungen mit der Regierung be- treffend das der Gesellschaft auf Grund ihrer Konzession als Eigentum zu überlassende Gebiet zogen sich ohne Unterbrechung mehrere Jahre lang bin. Erst im Jahre 1905 fanden sie ihren Ab- schluß. Durch eine Verordnung des Gouverneurs von Kamerun vom 19. August wurde der Ge- sellschaft ein an Kautschukbäumen äußerst reiches, von Flußläufen begrenztes Gebiet von etwa 1½ Millionen Hektar übereignet, unter der ein- zigen Bedingung, eine genaue Abgrenzung vor- zunehmen und den Beweis der Unbewohntheit des Geobietes zu erbringen. Über alles dies hat die Gesellschaft Süd- Kamerun ihren Aktionären in den Generalver- sammlungen Bericht erstattet. Obgleich nun die Gesellschaft den ihr auf- erlegten Bedingungen ohne Verzug nachkam, wurde die Eintragung in das Grundbuch dennoch von neuem verzögert, wobei die Regierung den Umstand betonte, daß die Gesellschaft über zu geringe Mittel verfüge, um die ausgedehnten und reichen Gummi- wälder, die ihr Eigengebiet bedecken, mit Erfolg ausbeuten zu können. Der Aufsichtsrat hat indessen auch diese letzten Widerstände durch das Versprechen, in finanzieller OHinsicht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, überwunden, woraufhin das Eigengebiet definitiv als Grundstück auf den Namen der Gesellschaft in das Grundbuch eingetragen wurde. Außerdem aber, ganz unabhängig von der dem Kolonialamt gegenüber eingegangenen Ver- pflichtung, ist eine finanzielle Neugestaltung der Gesellschaft unbedingt erforderlich. Zur Zeit, und trotz der erzielten großen Ge- winne, mit Ausnahme der zwei letzten Geschäfts- jahre, in denen die Gesellschaft infolge des großen Preissturzes des Rohgummis unbedeutende Ver- luste erlitt, hat die Gesellschaft Aufwendungen gemacht, die ihr Kapital üÜbersteigen, und war somit gezwungen, Bankkredite in Anspruch zu nehmen. Es war in der Tat erforderlich, während mehrerer Jahre zahlreiche und kostspielige Expe- ditionen zur Erforschung des Eigengebietes und Feststellung seiner Grenzen zu organisieren, um die Eintragung in das Grundbuch zu sichern. Die hierdurch erwachsenen Unkosten belaufen sich seit Errichtung der Gesellschaft auf 1537771,94.7. Es handelt sich nunmehr darum, die Verluste zu decken, die Bankkredite abzulösen, uns die Mittel zu verschaffen, die rationelle Bearbeitung unseres Eigengebietes in größerem Maßstabe fort- zuführen, wobei wir uns die günstigsten Resultate versprechen, und endlich darum das Verhältnis der Anteile zu klären. Auf Grund der Statuten sind die Aktien zu einer Dividende von 5 v. H. auf die eingezahlten Beträge berechtigt mit Anspruch auf Nachzahlung aus dem Reingewinn der folgenden Jahre, sofern der Reingewinn eines Jahres zur Deckung der Dividende nicht ausreicht. Die somit auf spätere Reingewinne schuldigen Dividenden betragen ultimo 1908 350 000 ¾ für die Aktien der Serie A und 184 375,— . für die Aktien der Serie B. Daraus folgt, daß die Aktien den Zeitpunkt ihrer Verzinsung so lange hinausschieben müssen, bis die zukünftigen Reingewinne eine Tilgung dieser Schuld von 534 375,— J“, die sich noch weiter erhöhen kann, an die Aktionäre zulassen. Es ist daher angebracht, diese Folgen der Vergangenheit zu liquidieren und eine definitive Sanierung vor- zunehmen. · Wenn wir vollständig freie Hand gehabt hätten, so würden wir vorgezogen haben, vor der Um— gestaltung des Gesellschaftskapitals, die Resultate abzuwarten, die wir gegenwärtig mit Recht aus der Ausbeutung unseres Eigengebietes erwarten können, aber wie vorstehend bereits gesagt, fühlen wir uns moralisch verpflichtet, schon jetzt ein ab- geschlossenes Programm vorzulegen, über das wir im Prinzip mit dem Kolonialamt einig sind. Gegenwärtig ist unser Gesellschaftskapital in 5000 Anteile zu je 400,—.M 2 Millionen Mark ein- geteilt, wovon, ultimo 1908, 2500 Anteile der Serie A Anrecht auf 140,— “ rückständige Dividende per Anteil und 2500 Anteile der Serie B Anrecht auf 73,75 ¼¾ rückständige Dividende per Anteil hatten. Die Gesellschaft hatte außerdem 15 000 Ge- nußscheine ausgegeben, von denen 10 000 den Gründern und 5000 den Zeichnern der Anteile gewährt worden sind. Die Anteile beider Serien haben Anrechte auf 5 v. H. Dividende mit Anspruch auf Nach- zahlung aus dem Reingewinn der nächstfolgenden