W 184 20 Jahre, im Falle der Reingewinn des betreffenden Jahres zur Deckung der Dividende nicht ausreicht. Diese Bestimmung der Statuten hatte die An- häufung der rückständigen Dividenden zur Folge. Sodann, nach Ausschüttung des Gewinn- anteiles an Fiskus und Aufsichtsrat erfolgt die Verteilung des verbleibenden Reingewinnes unter alle Anteile und Genußscheiue in Gemäßheit Artikel 36 des Statuts. Unsere Vorschläge sind nun die folgenden: 1. Herabsetzung um 25 v. H. des gegen- wärtigen Gesellschaftskapitals; von 2000 000,—. auf 1 500 000,— “ durch Abstempelung jedes Anteits, dessen Nominalwert von 400,— .X auf 300,— herabgesetzt wird. 2. Die rückständigen Dividenden werden mit 70 v. H. ihres Betrages ausbezahlt. Die Anteile der Serie A erhalten somit 98,— .KA anstatt 140,— nominal, und die Anteile der Serie B erhalten 51,62 ½ I anstatt 73,75.K nominal. Vom 1. Januar 1909 haben die Anteile keinen Anspruch mehr auf Nachzahlung rückständiger Dividende im Falle ungenügenden Reingewinnes eines Geschäftsjahres. 3. Vor Verteilung des Reingewinns unter die Anteile und ausgegebenen Genußscheine er- halten die auf 300,— .“ abgestempelten Anteile 7 v. H. Dividende —= 21,— “, anstatt 5 v. H. auf 400.— 4 — 20,— .% 4. Der Landesfiskus erhält von dem ver- bleibenden Rest 12 v. H. anstatt 10 v. H. 5. Im Falle die Dividende nicht über 7 v. H. beträgt, erhält der Aufsichtsrat nur 5 v. H. anstatt 10 v. H. des Reingewinns. 6. Die Verteilung des Uberschusses unter die Anteile und Genußscheine erfolgt von dem am 1. Januar 1909 beginnenden Geschäftsjahre ab, zur Hälfte an alle Anteile und zur Hälfte an alle Genußscheine. 7. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft werden die Aktionädre, der Aufsichtsrat und der Fiskus in obiger Weise berücksichtigt. 8. Ein Syndikat hat sich verpflichtet al pari 1 500 000.— “ neue Anteile zu übernehmen, die nach vorerwähnter Abstempelung der alten Anteile von 400,— “ auf 300,— “ diesen gleichwertig sind, demnach 5000 Anteile à 300,—. und 5000 zu schaffende Genußscheine. Das Syndikat verpflichtet sich, die 5000 neuen Anteile den Inhabern der alten Anteile al pari anzubieten und zwar zur Hälfte den Inhabern der Anteile und zur Hälfte den Inhabern der Genußscheine. Das Syndikat trägt sämtliche Kosten, ins- besondere die sehr erheblichen Stempelkosten, die Herstellungs= und Ausgabekosten der Anteile usw. Hiernach wird das Gesellschaftskapital aus 10 000 Anteilen à 300,— K bestehen, mit An- recht auf 7 v. H. erster Dividende ohne Nach- zahlungsanspruch auf rückständige Dividende ab 1909 und mit Anrecht auf die Hälfte des statuten- mäßigen Überschusses des Reingewinnes, dessen andere Hälfte den 20 000 Genußscheinen zu- kommt. Nach unserem Dafürhalten sind somit die Rechte der Inhaber der alten Aktien soviel wie möglich geschützt, wobei die Notwendigkeit der Aufbringung neuen Kapitals zu berücksichtigen ist; denn wenn auch der Nominalwert der Anteile um 25 v. H. reduziert wird, so vergütet man ihnen anderseits beinahe den ganzen Gegenwert durch sofortige Barablösung der rückständigen Coupons. Anderseits gestehen die Genußscheine in Wirk- lichkeit nur eine Erhöhung der Dividende um 1,— /4 per Anteil zu, indem sie eine Erhöhung der ersten Dividende von 5 v. H. auf 7 v. H. zulassen. Die Anteile erhalten aus den durch dieses Zugeständnis, zur Verteilung gelangenden Ge- winnen, einen Vorzug von 5000,— „K gegen- über den Genußscheinen. Durch dieses Zugeständnis verschwindet der Nachzahlungsanspruch auf rückständige Dividenden, sowie diese rückständigen Dividenden im Betrage von 534 375,— JT&. Diese Rückstände hätten wahrscheinlich auf Jahre hinaus jede Ausschüttung einer Dividende verhindert. Unter den neuen Umständen dagegen haben die Genußscheine die Aussicht, sofort ihren Anteil am Reingewinn zu erhalten. Infolge der Schaffung der 1 500 000,— .X neue Anteile, kommt die Gesellschaft aus der schwierigen Lage heraus, in welche sie durch die schwebende Schuld von 900 000,— 4““ geraten war, und tritt nunmehr in eine neue Entwicklungs- stufe, die, wie wir hoffen, fruchtbringend für alle Interessenten sein wird. Die Verteilung des Reingewinnes über 7 v. H. je zur Hälfte unter die Anteile und zur Hälfte unter die Genußscheine ist nötig. Im übrigen ist die Differenz durch die Erhöhung des Kapitals und der Anteile schon heute nahezu ausgeglichen, und wenn, zufolge günstiger Entwicklung unseres Handels weitere Aktien ausgegeben werden sollten, könnte der Fall eintreten, daß bei dem alten System, wenn die Anzahl der ausgegebenen An- teile die Anzahl der Genußscheine übersteigt, das Verhältnis in der Gewinnverteilung unter die Hälfte sinken könnte, soweit die Gesamtanzahl der Genußscheine in Frage kommt. Es ist demnach nötig, schon heute den Anteil festzusetzen, der für die Gesamtanzahl der Aktien und der Genußscheine zur Verteilung zu kommen hat.