G 199 20 Britisch-Ostafrika. Bestimmungen über die Ausfuhr von Gr- zeugnissen der unter dem Jagdschutzgesetz stehenden Tiere. Eine Verordnung vom 14. Dezember 1909 — Game Ordinance, 1909 (Nr. 19/1909) — hebt die Vorschriften der „Came Ordinance“ vom Jahre 1906 auf und bestimmt u. a., daß die Ausfuhr oder der Versuch der Ausfuhr von Schädeln, Hörnern, Knochen, Häuten, Federn, Fleisch oder anderen Teilen eines in der Ver- ordnung aufgeführten Wildes aus dem Schutz- gebiete zum Zwecke des Verkaufs verboten ist, wenn nicht ein solches Tier als Haustier gehalten ist. Elefanten= und Flußpferdzähne können indes zum Zwecke des Verkaufs ausgeführt werden, wenn sie rechtmäßig erworben sind. Die Ausfuhr von Elfenbein, das entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder früherer Verordnungen erworben ist, ist verboten, ebenso die Ausfuhr von Elefantenzähnen, die weniger als 30 Pfund wiegen, und von Elfenbeinstücken aus Zähnen von weniger als 30 Pfund Gewicht. Der Gouverneur oder irgend eine andere er- mächtigte Person ist befugt, Elfenbein, das der Regierung gehört, auszuführen; solches Elfenbein muß aber in vorgeschriebener Weise gezeichnet sein. Durch die Verordnung ist ferner die Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Jagen, Töten oder Fangen einer bestimmten Anzahl einzelner Tier- arten geregelt worden. (The Board of Trade Journal.) Die Wälder der Kolonie. Dem englischen Parlament ist ein Bericht vorgelegt worden, der einen Uberblick über die Bälder von Britisch-Ostafrika gibt. Einfuhr von Kartofteln nach Mvassaland. Die Bekanntmachung Nr. 48 vom Jahre 1909, betreffend Verbot der Einfuhr von Kartoffeln in das Nyassaland-Schutzgebiet,) ist durch eine neuere Bekanntmachung vom 8. Oktober 1909 (Nr. 131, 1909) dahin abgeändert worden, daß die Einfuhr von Kartoffeln jetzt unter folgenden Bedingungen gestattet ist: Jede Kartoffelsendung muß von einer Be- scheinigung des Absenders begleitet sein, daß die Kartoffeln in einer bestimmten Gegend gewonnen find. Daneben ist eine weitere Bescheinigung vorzulegen, worin das Lundwirtschaftsministerium des Ursprungslandes der Kartoffeln die Erklärung *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 759. abgibt, daß in jener Gegend die als Chryso- phylctis Endobiotica bekannte Kartoffelkrankheit nicht herrscht. (The Board of Trade Journal.) —. Kopkolonie. Zigarettensteuer. Der Entwurf eines Zigarettensteuergesetzes für die Kapkolouie") ist nunmehr Gesetz geworden. Die Stempelsteuer beträgt ½% Penny für jedes Päckchen oder jede Schachtel Zigaretten im Rein- gewichte bis zu ½ Unze,) für jede zusätzliche halbe Unze (oder Bruchteil) des Gewichts einen weiteren halben Penny. Bei der Gewichtsermitt- lung werden das Zigarettenmaterial und die Hüllen der einzelnen Zigaretten berechnet.= Der Steuer unterworfen sind alle Zigaretten aus geschnittenem Tabak oder Ersatzstoffen, ein- gehüllt in Papier, Tabakblatt oder andere Hülle. Die Steuer wird erhoben, sobald die Zigaretten im Kleinhandel verkauft oder zu solchem Verkauf ausgelegt werden. Zigaretten anders als in ge- stempelten Päckchen, Schachteln usw. im Klein- handel zu verkaufen oder zu solchem Verkauf auszulegen, ist verboten. Für die Herstellung von Zigaretten zum Zwecke des Verkaufs ist eine besondere Gewerbesteuer von 1 2 jährlich zu entrichten. Der Stempelabgabe unterliegen eingeführte Zigaretten ebenso wie die im Inland hergestellten. Branntweinbesteuerung. Nach einem in der . Cape of Good Hope Government Gazette-- vom 26. November v. Js. veröffentlichten Gesetzentwurfe sollen in Abände- rung der die Branntweinbesteuerung in der Ko- lonie regelnden Gesetze vom Jahre 1884, 1904 und 1905 vom 1. Februar 1910 ab folgende Abgaben erhoben werden: Für Kolonialspirituosen (mit Ausnahme von vergälltem Spiritus), als Wein- branntwein bekannt, von Normal- stärke . für die Gallone Für Kolonialspirituosen und zwar andere als Weinbranntweine oder vergällte Spirituosen von Normal- stärke für die Gallone 6 sh In beiden Fällen mit einer verhältnismäßigen Erhöhung oder Verringerung der Steuer, wenn die Spirituosen von größerer oder geringerer Stärke sind. 3 Sh *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 1158. *") ½ Unze = 14,175 g.