G 200 2 Als Kolonialspirituosen werden solche an- gesehen, die aus den Erzeugnissen der in der Kolonie angepflanzten Reben hergestellt sind. Für Essig-Auszüge und Essenzen, Essig- und Holzsäure, in der Kolonie her- gestellt, wenn sie von keiner der Normalstärke sind, für die Imperial= gallone oder höheren als einen Bruchteil davon 7 Pence Für jeden die Normalstärke überschreitenden Grad tritt ein Zuschlag von 4 Pence hinzu. Als Normalstärke wird eine Stärke von 6 v. H. der absoluten Säure angesehen. Dieser Branntweinsteuer unterliegt auch der aus dem Ausland für den Verbrauch in der Kolonie eingeführte Spiritus. Als ausländische Spirituosen werden auch alle wohlriechenden, süßenden oder färbenden Essenzen angesehen, die mehr als 3 v. H. Normalspiritus enthalten und für die Herstellung von Spirituosen aller Art, Branntwein und Kognak verwendet werden können oder selbst trinkbar sind. Einfuhr von Bienen, Honig und wWachs nach Transvaal. Laut Bekanntmachung Nr. 95 vom Jahre 1909 sind die durch Gesetz Nr. 6 vom Jahre 1909 über die Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs erlassenen Vorschriften mit dem 15. De- zember 1909 in Kraft getreten. (The Board of Trade Journal.) Vermischtes. Sestsetzung neuer Munzen fuür Britisch· Ostafrika und Uganda. Durch Bekanntmachung der Gouverneure von Britisch-Ostafrika und Uganda (vom 1. Dezember 1909) sind als Scheidemünzen für die genannten Schutzgebiete folgende Münzen festgesetzt worden: 50= und 25-Centstücke aus Silber, 10-, 5-, 1- und ½-Centstücke aus Nickel, Bronze, anderem Metall oder gemischtem Metall. Die 5-Centstücke sind noch nicht geprägt worden; die ½-Centstücke sind nur in Uganda im Umlauf, wo mit geringeren Werten gerechnet wird, und sind den 1-Centstücken") genau nachgebildet. Alle anderen Scheidemünzen,“) nämlich die 1/8-Rupie= oder 2-Annastücke, die ½-Annastücke, die 1/1-Annastücke und die 1/12-Annastücke Britisch- Indiens, ferner die ½8-Rupie= oder 2-Annastücke und die 1/1-Annastücke der ehemaligen Britisch- Ostafrikanischen Gesellschaft sowie die ¼-Anna- oder -Picestücke des Britisch-Ostafrikanischen Schutz- gebiets werden vom 1. Juni 1910 ab außmßer Kms gesetzt. Ermäßigung der Eisenbahnfrachtsätze in Südafrika.-) Die Regierungen der verschiedenen südafrika- nischen Kolonien, einschl. der Provinz Mozambique, haben sich bekanntlich dahin geeinigt, daß der Bahnfrachtenverkehr von den konkurrierenden Häfen nach dem besonders heiß umstrittenen Transvaal Witwatersrandgebiet in der Weise verteilt werden solle, daß 50 bis 55 v. H. (vom Gewicht) Lourenco ") Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909. S. 653. *“)Angl. „D. Kol. Bl.“ 1905, S. 410 f. )Agl. auch „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 515 und 876. Marquez, Delagoa Bay, 30 v. H. Durban, Port Natal, und der Rest von 15 bis 20 v. H. den beiden Häfen der Kapkolonie East London, Buffalo Harbour und Port Elizabeth, Algoa Bay zufallen solle. Die möglichste Einhaltung dieses Verhältnisses soll durch eine wenn nötig alle sechs Monate stattfindende Revision der Frachtsätze erreicht werden. Lourenco Marquez hat nun in letzter Zeit einen Anteil von etwa 63 v. H. gehabt und eine Anderung der Frachtsätze wird nötig; da die finanzielle Lage der Transvaal-Staatsbahnen (Central South African Railways) günstig ist, so hat die Bahnverwaltung beschlossen, den Aus- gleich nicht durch eine Erhöhung der Sätze auf der Lourenco Marquez-Bahnstrecke herbeizuführen, sondern durch eine Ermäßigung der Frachten von Durbau und von den Kaphäfen. Vom 1. Jannar d. Js. ab sind auf die Bahn- frachten von Durban und den Kaphäfen nach allen Stationen der Central South African Railways im Witwatersrandgebiet von der Station Germiston bis zur Station Klerksdorp die folgenden Er- mäßigungen eingetreten: Auf Güter der: (2000 Pfund) Intermediate Class (Mittelklasse)). 2 sh 11 d Intermediate B Class (Mittelklasse B) 1 Rough Class (Rohgüterklasseh. 2 Rough B Class (Rohgüterklasse Bl. 2 Rough C Class ( - C) 2 Imported Produce Class (Klasse für eingeführte landwirtschaftliche Produkte. u.— Feneing and Fentilizer Class (Klasse für Einzäunungsmaterial und Düngemittelel — pro Tonne V # — — 2 — * u V — — — —CO 10 M U 10.= §’rlo