W 219 20 In jedem Falle ist anzugeben, daß eine Prüfung auf das Vorhandensein von Rechten der Eingeborenen stattgefunden hat. § 6. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch den Gouverneur. Sie ist den Be- teiligten mit dem Bestätigungsvermerk bekannt zu machen. Innerhalb zweier Jahre nach der Bekanntmachung steht den Betroffenen gegen die Ent- scheidung der Rechtsweg offen. Sie sind über dieses Recht zu belehren. § 7. Die Besitzergreifung eines herrenlosen Grundstücks kann mit der Feststellung seiner Oerrenlosigkeit verbunden werden. In diesem Falle ist ein Vermerk hierüber in die Entscheidung aufzunehmen. Erfolgt die Besitzergreifung später, so ist über sie eine besondere Urkunde zu errichten. § 8. Bei der Anlegung eines Grundbuchblatts sowie bei der Eintragung in das Land- register wird das Eigentum des Fiskus durch die Bescheinigung des Gouverneurs bewiesen, daß der Fiskus das Eigentum des Grundstücks nach Maßgabe dieser Verordnung erworben habe. § 9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung betreffend den Erwerb von Rechten an herrenlosem Land vom 5. September 1908“) aufgehoben. Lome, den 2. Februar 1910. Der Gouverne ur. Graf Zech. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Gebühren der Bechtsanwälte. Vom 22. Dezember 1909. Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Regelung des gericht- lichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. November 1901 und 28. August 1908 (Kol. Bl. 1901 S. 853 und 1908 S. 933) wird hiermit unter Aukfhebung der Gouvernements-Verordnung vom 31. März 1903“"7) verordnet, was folgt: Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im dreifachen Betrage der Sätze zu, die in den im * 19 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes bezeichneten Vorschriften bestimmt sind. Apia, den 22. Dezember 1909. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Schultz. Auszug aus dem Statut der Gesellschaft Süd-amerun in Hamburg nach Maßgabe der in den außerordentlichen Generalversammlungen vom 22. Januar 1910 beichlossenen Anderungen, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Artikel 5 erhält folgenden Zusatz: „Durch Beschluß der Generalversammlung vom 22. Jannar 1910 ist das Grundkapital der Gesellschaft durch Abstempelung der Anteile von 400 (500 Fr.) auf 300 / (375 Fr.) zunächst auf 1 500 000 “ zusammengelegt worden; durch Neuausgabe von 5000 Anteilen à 300 1 375 Fr. ist es alsdann auf insgesamt 3 000 O00 (7 = 3750 000 Fr. erhöht worden. Die neu ausgegebenen 5000 Anteile sind als Serie C bezeichnet, so daß das Gesamtkapital nunmehr besteht aus: 2500 Anteilen Seri 1 bis 2500 2500 - B 2501 = 5000|A 300 % = 375 Fe. 5000 - — C . . .5001 - 1000 10000 Anteilen à 300 .7 = 375 Fr. 6) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1909, . 181. # Agl. „D. Kol. Bl.“ 1903, S. 294.