W 220 20 Außerdem sind 5000 neue Genußscheine ausgegeben worden, und zwar je ein Genußschein für jeden neuen Anteil an die Zeichner dieser neuen Anteile. Im ganzen bestehen nunmehr alfo 20 000 Genußscheine. Das Direktorium ist ferner ermächtigt worden, das Grundkapital um weitere 600 000 .70, eingeteilt in 2000 Anteile à 300 ¼, zu erhöhen. Artikel 29, Absatz 1, wird, wie folgt, geändert: „Die Revisoren haben die Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen zu prüfen und darüber an die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder der Gesellschaft Bericht zu erstatten.“ Artikel 36, sub b, wird, wie folgt, geändert: „Alsdann erhalten die Anteile bis zu 7 v. H. auf die eingezahlten Beträge, ohne daß den Anteilen jedoch, falls ein Reingewinn nicht vorhanden oder falls der Reingewinn eines Jahres zur Zahlung dieser Dividende von 7 v. H. nicht ausreicht, ein Anspruch auf Nachzahlung der nicht ge- zahlten Dividende aus den Gewinnen der folgenden Jahre zusteht.“ Artikel 36, sub c, erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: „Nach Erledigung der bisherigen, den Anteilen zustehenden Vorzugsdividenden aus dem Reingewinn, soweit sie nicht in bar jetzt ausgeschüttet werden, erhöht sich die Gewinnbeteiligung des Landesfiskus von 10 v. H. auf 12 v. H.“ Artikel 36, sub d, erhält als Absatz 2 und 3 folgenden Zusatz: „Solange jedoch eine Dividende von 7 v. H. nicht erreicht wird, beträgt diese Tantieme nur 5 v. H. Durch die in Absatz 2 vorgesehene Zahlung von Tantieme darf eine Beeinträchtigung der unter Ziffer c vorgesehenen Gewinnbeteiligung des Landesfiskus nicht eintreten.“ Artikel 36, sub e, wird, wie folgt, geändert: „Der verbleibende Rest wird je zur Hälfte unter die Gesamtzahl der Anteile einerseits und die Gesamtzahl der Genußscheine anderseits verteilt." Artikel 38, 1. Satz, Zeile 1 bis 9, wird, wie folgt, verändert: „Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft werden nach Tilgung der Schulden und Deckung der Liquidationskosten zunächst die auf die Anteile eingezahlten Beträge nebst 7 v. H. Dividende für das laufende Geschäftsjahr gemäß Artikel 36b zurückgezahlt. Von dem Überschuß erhält der Fiskus von Kamerun 12 v. H. und von dem dann ver- bleibenden Überschusse das zur Zeit des Eintritts der Liquidation im Amte gewesene Direktorium 10 v. H. als Vergütung für die gesamte Leitung der Liquidation. Der verbleibende Rest wird je zur Hälfte unter die Gesamtzahl der Anteile einerseits und die Gesamtzahl der Genußscheine anderseits verteilt.“ Dersonalie. — Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im Reichsschatzamt Menschel für die Dauer des gegenwärtig von ihm be- kleideten Amts zum stellvertretenden Mitgliede des Disziplinarhofs für die Schutzgebiete zu ernennen. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kaufmann Christian Ferdinand Wilhelm Jautzen in Hamburg den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen.