240 2 welche zwischen den beiden Mutterländern Deutschland und Portugal besteht und sich in der Verwaltung der Kolonien widerspiegelt, in viel- facher Hinsicht unserer Kolonial= und Eingebore- neupolitik von Bedeutung sein. Dabei über- sohen wir keineswegs, daß die Unterschiede der Kolonialpolitik Portugals zu der unfrigen von Natur aus größer sein mögen, als die der britischen Verwaltung sind, deren angelsächsischer Grundcharakter unserem Empfinden näher steht, als die auf romanischem Empfinden aufgebauten Grundsätze der portugiesischen Kolonialverwal- tung. Dazu kommt noch ein weiteres Moment. Sowohl in den britischen als auch in den portu- giesischen Kolonien hat gerade das private Kapital in der Kolonisationsarbeit Bedeuten- des geleistet und konnte dies auch auf Grund der ihm verliehenen Hoheitsrechte. Es ist sehr frag- lich, wenn nicht fast ausgeschlossen, ob in unseren deutschen Schutzgebieten das Privatkapital zu dieser Stellung jemals gelangen wird. Im Gegenteil, bei uns sind derartige Versuche, das private Kapital mit solchen Hoheitsrechten aus- zustatten, nach anfänglichem Bestehen aus ver- schiedenen Gründen wieder aufgegeben worden. Nichtsdestoweniger erscheint die Lösung der Eingeboreneufrage in den portugiesischen Ko- lonien aus den angeführten Gründen auch für uns bedeutsam und beachtenswert. Um die heutige Eingeborenenfrage und Politik der Mozambique-Gesellschaft zu verstehen, ist es nötig, einen Blick auf die ganze Verwal- tung des Landes zu werfen. Hier ergibt sich, gegenüber der britischen Kolonialverwaltung, ein durchgreisender Unterschied. In den britischen Kolonien in Südafrika ist das private Kapital vielfach der definitiven Okkupation des kolonialen Besitzes durch die Regierung vorangegangen. Das Reich der British South Africa oder Chartered Company, Rhodesien, gehörte in seinen beiden Hauptbezirken Matabele= und Maschonaland, zu der Zeit, als die Chartered Co. ihre Tätigkeit be- gann, direkt noch nicht zum britischen Reich. Gerade umgekehrt liegen die Verhältnisse in den portugiesischen Kolonien. Hier hat das private Kapital, das übrigens durchaus nicht rein portu- giesischen Ursprunges ist, sondern auch zahlreiche englische und französische Elemente in sich schließt, direkt von der Regierung Rechte erhalten, welche letztere vorher allein ausgeübt hatte. Portugal selbst hat, weil es nicht reich geuug war, seinen Kolonialbesitz iutensiv zu entwickeln, nach man- nigfachen Fehlschlägen zu dem Mittel greifen müssen, seine Kronländereien an private Gesellschaften ahzutreten, und sich an dem Ergebnis dieser Gesellschaften meist durch Aktien= besitz zu beteiligen. Von diesem Gesichtspunkte aus sind seit Beginn der neunziger Jahre eine Reihe von Privatgesellschaften ins Leben ge- treten, von denen wir unter anderen die Com- panhia da Zambegia, die Companhia de Nyassa und endlich die bedeutendste, die Com- panhia de Mozambique, nennen. Es sei erwähnt, daß auch in Portugiesisch-West- afrika, also in Angola, ähnliche Gesellschaften, unter ihnen als eine der bedeutendsten die Com- panhia de Mossamedes, ins Leben traten. Zahl- reiche portugiesische Privatgesellschaften, die mehr für bestimmte Zwecke, so Erschließung von Koh- len= und Goldfeldern, zum Anbau von Zucker- rohr usw. gegründet wurden, lassen wir hier außer Betracht. Die Companhia de Mozambique ist die größte der Kolonisationsgesellschaften Portu- giesisch-Ostafrikas. Die ihr von der portugie- sischen Regierung erteilten Konzessionen gewähren der Gesellschaft ein Administrations= und Explo- rationsrecht über ein Gebiet von 60 000 englischen Quadratmeilen in der Provinz Mozambigque. Das Territorium der Gesellschaft erstreckt sich von Tongaland nördlich bis zum Zambesi, von wo aus nördlich sich das Territorium der Campanhia de Zambesia mit einem Flächeninhalt von 6000 eng- lischen Quadratmeilen erstreckt, während die hassa Companhia den nördlichsten Teil der Provinz Mozambique, nämlich den Distrikt Cabo Delgada, in einer Ausdehnung von etwa 100 000 englischen Quadratmeilen innehat. Der Besitz- stand der letztgenannten Gesellschaft begrenzt Deutsch-Ostafrika im Süden, während der Besitz der Mozambique-Gesellschaft im Westen an das Territorium der British South Africa Co. an- stößt. Die Companhia de Mozgambique wurde durch Königl. portugiesische Charte am 11. Februar 1891 inkorporiert. Die Charte wurde abgeändert durch die Dekrete vom 30. Juli 1891 und 7. Mai 1892; im Jahre 1897 wurde die der Gesellschaft ursprünglich auf nur 25 Jahre er- teilte Konzession auf 50 Jahre erhöht. Die Ho- heitsrechte, die in der Verwaltung des Landes be- stehen, und mit den Rechten, Steuern und Zölle zu erheben und Lizenzen und Monopole, sowie Minenrechte usw. auszunntzen, ferner Gesetze und Verordnungen zu erlassen, verknüpft sind, hatte man freilich nur unter der Bedingung der Ge- sellschaft verliehen, daß sie eine Eisenbahn von Pungwe Bai nach dem Territorium der Charte- red Co. erbaute. Diese Bahn wurde später von der Beira Railway Co. erbaut. Die Mozam- bique-Gesellschaft hat keine Steuer zu zahlen, ist aber verpflichtet, Portugal 10 v. H. ihrer Aktien- emissionen zuzuteilen. Heute arbeitet die Gesell- schaft mit einem Kapital von 1 Million E, von