241 e. denen 1906 noch ein Betrag von 93 398 K nicht emittiert worden war. Die Gesellschaft unter- hält, da zahlreiches französisches und englisches Kapital an ihr beteiligt ist, neben ihrem Haupt- bureau in Lissabon Zweigsitze in London und Paris, außer einem portugiesischen Aufsichtsrat besteht auch ein englischer und französischer in den Hauptstädten dieser Länder. Die Companhia de Mozambigque ist in ihren Hoheitsrechten hinsichtlich der Verwaltung im Innern und auch nach außen hin sehr be- schränkt. Alle ihre auswärtigen Beziehungen hat Portugal selbst zu ordnen. In ihrer inneren Verwaltung wird gleichfalls die Einrichtung der Gerichte und der Kultgemeinschaft durch die por- tugiesische Regierung bewirkt und beaufsichtigt. Die Regierung ernennt die Beamten der Gerichts- höfe, Staatsanwälte und Gerichtsbeamten. Wenn die Beauftragten der im übrigen der Gesellschaft unterstehenden Verwaltungsbehörde richterliche Funktionen unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen zu erfüllen haben, so erhalten sie ihre Machtbefugnis von der Re- gierung. Der Richter besitzt also eine vollstän- dige Unabhängigkeit von den Verwaltungsorga- nen der Compagnie. Das Gericht hat seinen Sitz in Beira, es urteilt in erster Instanz in Zivil- und Strafsachen; der Appellationsgerichtshof re- sidiert in Mozambique, der oberste Gerichtshof in Lissabon. Was die legislative Macht angeht, so ist der Gesellschaft kraft ihrer Charte die Mög- lichkeit gegeben, in ihrem Territorium die Gesetze und Bestimmungen, welche die afrikanischen Ko- lonien Portugals betreffen, anzunehmen und in Kraft zu setzen, anderseits aber auch Bestimmun- gen selbst zu erlassen. Freilich gewinnen die- selben nur dann Gesetzeskraft, wenn sie die Sank- tion der hauptstädtischen Regierung erhalten haben. Die Legislative wird also gemeinsam durch die portugiesische Regierung und die Com- pagnie bewirkt. Nur in zwingenden Fällen kann der Gouverneur der afrikanischen Kolonien Be- stimmungen treffen, die eine gesetzliche Kraft er- halten, bis die Regierung und der Verwaltungs- rat der Gesellschaft zu der Frage Stellung genom- men haben. Nach der Charte ist die Mitwirkung des Gouverneurs in der Legislative nur eine rein gelegentliche, in Wirklichkeit hat sie aber sehr oft stattgefunden, besonders in den ersten Jahren seit der Gründung der Gesellschaft. Eine große Anzahl der Bestimmungen der Companhia de Mozambique sind das Werk der Gouverneure, die sich in der Verwaltung Portugiesisch-Ostafrikas seit 1891 abgelöst haben. Die gesetzlichen Bestim- mungen verdanken ihren Ursprung oft schneller Entschließung, die der Augenblick erforderlich machte. Immerhin ist, je besser die Verwaltung des Landes durch die Gesellschaft wurde, je mehr diese selbst in ihrer Tätigkeit festen Fuß im Lande faßte, die Mitwirkung des Gouverneurs aus eige- nem Antrieb seltener geworden, wenn dieser auch immer an der gesetzgeberischen Arbeit beteiligt blieb. In der Handhabung der Gesetzgebung ist natürlich die Gesellschaft an die Prinzipien der Zivil-Handels= und Strafgesetzgebung Portugals gebunden, denn würde sie anders beschließen, so würde die portugiesische Regierung ihren Bestim- mungen wohl keine Zustimmung gewähren. In einzelnen Fällen ist die legislative Macht der Ge- sellschaft übrigens durch die Charte genau und ausdrücklich abgegrenzt. So darf sie beispiels- weise ihren Zolltarif frei entwerfen und hand- haben, aber sie muß in allen Fällen einen Vor- zugszoll von 50 v. H. auf Waren, die aus Portu- gal oder seinen Kolonien stammeis, bewilligen, während sie anderseits für die Erzeugnisse ihres Landes in Portugal einen gleichen Vorzugszoll genießt. Der Verwaltungssitz der Gesellschaft befindet sich in Lissabon; ein Administrator ist mit der Führung des Geschäfts betraut. In dieser Hinsicht besitzt die Compagnie ganz die Ein- richtung einer privaten Aktien-Gesellschaft. Wie bei dieser wird das Amt des Geschäftsführers dem jeweiligen Träger durch die Generalversammlung der Aktionäre übertragen. Indessen hat die por- tugiesische Regierung sich das Recht vorbehalten, drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu er- nennen, und außerdem ist die Bestimmung ge- troffen, daß die Majorität des Aufsichtsrats aus Portugiesen bestehen muß. Die Regierung selbst ist außerdem noch durch einen Kommissar vertreten, der an allen Beratungen und auch an der Verwaltung teilnimmt. Diese Bestimmun- gen erklären sich daher, daß bekanntlich auch aus- ländisches Kapital und nichtportugiesische Aktio- näre an der Gesellschaft beteiligt sind. Es be- stehen, wie bereits erwähnt, Unterkomitees in Paris und London, die vor allen Dingen auch auf die Annahme des Budgets einen Einfluß üben und in dieser Frage gehört werden müssen. Mit Ausnahme der Hauptstadt Beira haben die Einwohner keinen Anteil an der Verwaltung. Vor allem gilt dies für die Eingeborenen. Die Zahl der nichtbeamteten Weißen ist so gering, daß die Frage einer etwaigen parlamentarischen Vertretung derselben in der Verwaltung vorläu- fig nicht aktuell geworden ist. In Portugiesisch= Afrika übernimmt der Gouverneur die Stelle des offiziellen Repräsentanten der Com- pagnie und bildet zugleich die Exekutive für die Bestimmungen des Verwaltungsrats. Alle übri- gen Beamten der Gesellschaft sind ihm unter-