242 2OÖ geordnet. Der Hauptsitz der Verwal- tung ist Beira, die einzelnen, unter dem Gou- verneur arbeitenden Abteilungen bilden das Se- kretariat, eine Art Ministerium des Innern, die Verwaltung der Finanzen, der öffentlichen Ar- beiten und der Kataster, außerdem besteht eine Minenbehörde. Zu Verwaltungszwecken ist das Land in neun Bezirke aufgeteilt, von denen einige noch in Unterbezirke zerfallen. An der Spitze jedes Bezirkes steht eine Behörde, die we- nigstens aus dem Chef, einem Sekretär und einer kleinen schwarzen Polizeitruppe besteht. Soweit als möglich hat man die Einrichtungen der Ein- geborenen als nüntzliche Hilfseinrichtungen respek- tiert. Bevor wir die eigentliche Eingeborenenfrage vom Standpunkt der Kolonisation des Landes be- handeln, sei auf die gegenwärtige rechtliche Stellung des Eingeborenen in der Kolonie eingegangen. Es war ausgeführt wor- den, daß die Mozambique-Gesellschaft als solche keinerlei richterliche Funktionen besitzt. Diese letz- teren ruhen vielmehr auf der einen Seite in der Hand des Königlichen Kurators, der ge- wissermaßen als Staatsanwalt fungiert, aber doch wiederum auch den Eingeborenen seine Unter- stützung in Rechtsangelegenheiten zu gewähren hat, auf der anderen Seite in der Hand des Kö-- niglichen Territorialrichters, wel- cher die Eingeborenenstreitigkeiten schlichtet. Tatsächlich fungieren allerdings überall im Innern die Verwaltungschefs als Territorialrich-- ter auf Grund einer Delegation der richterlichen Befugnisse seitens des Königlichen Richters. In dieser Eigenschaft haben die Verwaltungsbeamten auch eine beschränkte Strafbefugnis gegen Euro- päer. über den Amtskreis des Kurators seien folgende Angaben gemacht: Für das Terri- torium der Mozambique-Gesellschaft wird ein Ku- rator bestellt, solange dieses Territorium nur einen Gerichtsbezirk besitzt, für jeden neu zu be- schaffenden Bezirk soll je ein „Kurator“ eingesetzt werden. Der in Beira residierende „Kurator“ ist Vertreter des Staatsanwalts in seinem Bezirk. Der „Kurator“ hat in jedem Distrikt einen eige- nen Vertreter, der ebenfalls ein Untervertreter des Staatsanwalts ist. Das Bureau des „Kurators“ soll als Teil seiner Amtspflicht jedem unbemittelten Einge- borenen unentgeltlich vor den Gerichten jede von ihm gewünschte Unterstützung in Rechtsangelegen- heiten gewähren, soweit diese Dienste sich mit seiner Eigenschaft als Staatsanwalt vereinigen lassen. Der „Kurator“ von Beira steht an der Spitze sämtlicher „Kuratoren“ des Territoriums, hat die Aufsicht über ihre Dienstgeschäfte zu füh- ren und dafür zu sorgen, daß diese Funktionen mit Regelmäßigkeit ausgeübt werden, und Miß- stände in diesen Dienstzweigen zu beseitigen. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehören ferner: 1. den Generalstaatsanwalt von Mozambique über alle wichtigen Ereignisse bezüglich Einge- borenenarbeit und Arbeitstarife zu informieren, 2. alle Kompetenzkonflikte zwischen den Di- striktkuratoren und anderen Beamten der Ent- scheidung des Generalstaatsanwaltes zu unter- breiten, 3. alle Gesetze und Bestimmungen, deren Ausführung zum Dienstzweig der „Kuratoren“ gehört, authentisch zu interpretieren, 4. die gewissenhafte Ausführung der allge- meinen Vorschriften seitens der Distriktkuratoren und ihrer Beauftragten zu überwachen, 5. jährlich dem Gouverneur einen allgemei- nen Bericht über die Tätigkeit der verschiedenen „Kuratoren“ zu unterbreiten unter Berücksichti- gung etwaiger, ihm notwendig erscheinender Ab- änderungen der in seinen Dienstzweig schlagenden Gesetzgebung, 6. die Berücksichtigung der gesetzmäßigen Rechte und Interessen der Eingeborenen seitens der Verwaltungsbehörden zu überwachen. Es muß hierbei von diesen Behörden bezüglich der von ihnen in Aussicht genommenen Maßnahmen, welche die Lebensverhältnisse der Eingeborenen berühren, zu Rate gezogen werden. Entsprechend seinen Funktionen sind auch diejenigen der Di- striktkuratoren festgelegt. Der Gouverneur des Territoriums hat den „Kurator" in Beira vor Veröffentlichung der zur Durchführung dieser allgemeinen Bestimmungen erforderlichen Verfügungen und der Arbeitstarife um Rat zu befragen. Bisher ist nur ein Kurator in Beira ernannt worden; seine Funktionen wer- den in den übrigen Bezirken von den Verwal- tungschefs ausgeübt. Die Entscheidung und Schlichtung der Einge- borenenstreitigkeiten ruht in der Hand des bzw. der Territorialrichter. Derselbe ist ver- pflichtet, alle Eingeborenenstreitigkeiten stets an- zunehmen, wenn sie von einer Distriktsbehörde oder direkt von einer der Parteien ihm zur Ent- scheidung vorgetragen werden. Im ersteren Fall genügt der Bericht der Behörde, im zweiten die Klage der Parteien, um den Prozeß zu eröffnen. Zum Zweck der klaren Beurteilung eines Rechtsstreites ist die Verwaltungsbehörde gehal- ten, ihren Bericht mit genauen Einzelheiten über den Klagegrund zu versehen und dem Richter alle vorhandenen und einzuziehenden Informationen zu geben, nicht nur bezüglich des Tatbestandes, sondern auch bezüglich der Sitten und Gebräuche